Verkehrsunfall – Fahrstreifenwechsel: Anscheinsbeweis und Mitverschulden wegen Geschwindigkeitsüberschreitung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Unfall beim Fahrstreifenwechsel des Beklagten. Das Gericht erkennt zwar einen Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers, dieser wird jedoch durch ein Gutachten widerlegt: Der Kläger fuhr deutlich überhöht und trug damit mitverantwortlich. Aufgrund der Mitverursachung werden die Schäden zu zwei Dritteln zu Lasten der Beklagten ersetzt; Schmerzensgeld wird abgelehnt.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger erhält 698,95 € (2/3 des Schadensanteils); übrige Ansprüche abgewiesen bzw. nicht zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich ein Verkehrsunfall im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spricht der Anscheinsbeweis für das Verschulden des Fahrstreifenwechslers, kann aber durch entgegenstehende tatsächliche Feststellungen widerlegt werden.
Nach § 17 Abs. 1 StVG ist bei wechselseitiger Verantwortlichkeit der Schaden nach dem jeweiligen Verursachungsanteil aufzuteilen; erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Geschädigten begründet ein seinen Ersatzanspruch minderndes Mitverschulden.
Schmerzensgeldansprüche müssen durch objektivierbare Befunde oder sonstige substantiierten Nachweise belegt werden; pauschale Angaben oder nicht näher begründete Atteste genügen hierfür nicht.
Vorprozessuale Zahlungen der Gegner sind auf den ersatzfähigen Schaden anzurechnen und führen zur Erfüllung oder Minderung bereits geltend gemachter Ansprüche.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, I-9 S 225/12 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 698,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.10.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 69 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 31 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 19.06.2010 auf Schadensersatz in Anspruch.
An diesem Tag befuhr der Kläger mit seinem PKW VW Golf die rechte von zwei stadteinwärts führenden Fahrspuren der Königsallee. Der Beklagte zu 1) befuhr vor dem Kläger mit dem bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversicherten PKW Renault Twingo des Beklagten zu 2) ebenfalls die Königsallee in der nämlichen Richtung. Vor der Kreuzung zur Straße Im Haarmannsbusch erweitert sich die Königsallee um eine Fahrspur für Linksabbieger. Als sich der Kläger der besagten Kreuzung näherte, wechselte der Beklagte zu 1. von links auf die rechte Fahrspur des Klägers. Bei der nachfolgenden Kollision wurde das Klägerfahrzeug vorne mittig, das Beklagtenfahrzeug hinten rechts schwer beschädigt. Die herbeigerufene Polizei fertigte eine Unfallskizze an, wegen der auf Bl. 97 d.A. Bezug genommen wird. Der Kläger wurde mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus befördert, aber noch am selben Tag entlassen. Das Klägerfahrzeug musste nach dem Unfall abgeschleppt werden. Hierfür sind Kosten in Höhe von 548,59 € angefallen. Am Klägerfahrzeug entstand ausweislich eines für 424,83 € eingeholten Sachverständigengutachtens ein wirtschaftlicher Totalschaden von 1.800,00 €. Darüber hinaus musste der Kläger eine Eigenanteilsrechnung der Krankenkasse von 10,00 € zahlen. Nach dem erwähnten Gutachten betrug die erforderliche Wiederbeschaffungsdauer für ein gleichwertiges Fahrzeug 14 Tage. Der Kläger hat am 03.09.2010 ein Ersatzfahrzeug angeschafft.
Nachdem der Kläger die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 12.08.2010 zur Zahlung hat auffordern lassen, hat die Beklagte zu 3) vorprozessual 1.500,00 € auf den Schaden und weitere 186,24 € auf vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren gezahlt.
Der Kläger behauptet, dass der Beklagte zu 2) zunächst den o.g. Linksabbiegerstreifen der Königsallee befahren habe, um an der Kreuzung zum Haarmannsbusch nach links abzubiegen. Anschließend habe er sich jedoch entschlossen, weiter geradeaus auf der Königsallee zu fahren, und sei über die linke Geradeausspur hinaus schräg auf die rechte Fahrspur des Klägers gezogen. Der Kläger habe trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung den Unfall nicht mehr verhindern können. Der Kläger behauptet weiter, dass er durch den Unfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten habe, aufgrund dessen er einen Tag lang seinen Hals nicht habe bewegen können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 2.240,43 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
13.08.2010 sowie weitere 162,61 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass der Kläger mit weit überhöhter Geschwindigkeit, mindestens 100 km/h, unterwegs gewesen sei. Sie behaupten weiter, dass der Beklagte zu 1) zunächst auf der linken Geradeausspur unterwegs gewesen, insbesondere zu keiner Zeit auf die Linksabbiegerspur gewechselt sei. Vor seinem Spurwechsel habe er sich mit Blick in den rechten Außenspiegel und durch einen Schulterblick nach rechts vergewissert, dass sich auf der rechten Fahrspur kein Verkehr befand. Zur Kollision sei es erst gekommen, nachdem der Fahrstreifenwechsel vollständig ausgeführt gewesen und der Beklagte zu 1) bereits wieder mehrere Sekunden unterwegs gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet. Der Kläger hat insoweit Anspruch auf weiteren Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 115 VVG, 823 BGB.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Unfall vom 19.06.2010 im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG durch höhere Gewalt oder im Sinne des § 17 Abs. 3 durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Denn es ist keineswegs auszuschließen, dass besonders sorgfältige Fahrzeuge an Stelle der Beteiligten den Unfall hätten vermeiden können.
Damit hängt gemäß § 17 Abs. 1 StVG die Verpflichtung der Parteien zum Schadensersatz von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
Diese Abwägung führt vorliegend dazu, dass die Beklagten dem Kläger 2/3 des ihm entstandenen Schadens zu ersetzen haben.
Denn der Beklagte zu 1) hat den Unfall vom 19.06.2010 überwiegend dadurch verursacht, dass er entgegen § 7 Abs. 5 StVO den Fahrstreifen gewechselt hat, ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Dabei kann auch dahinstehen, ob das Beklagtenfahrzeug von der Linksabbiegerspur oder von der linken Geradeausspur in die Fahrspur des Klägers gewechselt ist. Da sich der Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem - als solchen unstreitigen - Fahrstreifenwechsel ereignet hat, spricht damit der Beweis des ersten Anscheins sogar für eine alleinige Verursachung durch den Beklagten zu 1).
Dieser Anscheinsbeweis ist hinsichtlich der alleinigen Verursachung vorliegend allerdings widerlegt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch der Kläger entscheidend zum Unfall beigetragen hat, indem er entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 sowie dem entsprechenden Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 StVO statt der erlaubten 70 km/h mit einer Bremsausgangsgeschwindigkeit von zwischen 98 bis knapp 100 km/h gefahren ist. Diese Überzeugung gründet sich auf das fundierte, nachvollziehbare, widerspruchsfreie und letztlich überzeugende Gutachten des Sachverständigen ...vom 30.08.2012. Nach dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 15.11.2012 steht zugleich fest, dass sich die massive Geschwindigkeitsüberhöhung von mindestens 40 % auch unfallursächlich ausgewirkt hat, da der Kläger bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit noch rechtzeitig hätte bremsen und den Unfall vermeiden können.
Nach alledem hat der Kläger Anspruch auf Ersatz von 2/3 seines Sachschadens von 1.800,00 €, der Sachverständigen- und Abschleppkosten, des Eigenanteils der Krankenversicherung und einer Pauschale von 25,00 €, aber auch seines Nutzungsausfallschadens, nachdem der Kläger die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs zum 03.09.2010 nachgewiesen hat. Der Höhe nach betrug der Nutzungsausfallschaden jedoch nur 35,00 € am Tag, weil das Klägerfahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits älter als zehn Jahre war. Davon war die vorprozessuale Zahlung der Beklagten zu 3) in Abzug zu bringen, so dass die ausgeurteilte Summe verbleibt.
Hingegen hat der Kläger keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß § 253 Abs. 2 BGB. Seine bestrittene Behauptung, er habe eine Woche lang seinen Hals nicht bewegen können, hat der Kläger nicht zu beweisen vermocht. Das Attest des Klinikums vom 20.06.2010 enthält keinerlei objektivierbare Befunde oder auch nur eine entsprechende Diagnose. Auch die insoweit vernommene Zeugin hat sich nicht erinnern können, ob der Kläger in den Folgetagen über Schmerzen geklagt hat.
Der Anspruch auf Ersatz seiner vorprozessualen, nicht festsetzbaren Rechtsanwaltsgebühren ist durch die unbestrittene Zahlung der Beklagten zu 3) gemäß Seite 4 der Klageerwiderungsschrift vom 23.01.2012 durch Erfüllung erloschen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.