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Amtsgericht Bochum·44 C 163/07·08.06.2008

Schadensersatzklage nach Parkschaden: Abweisung wegen nachgewiesener Vorschäden

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt nach einem Parkunfall Schadensersatz bzw. Ersatz von Gutachterkosten. Die entscheidende Frage war, ob die geltend gemachten Beschädigungen kausal auf die behauptete Berührung am 13.12.2006 zurückgehen. Das Sachverständigengutachten wies zahlreiche Vorschäden nach, sodass der Kläger die Kausalität nicht bewies. Die Klage wurde abgewiesen; vorprozessuale Gutachtenkosten sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen fehlendem Nachweis der Kausalität und vorhandener Vorschäden abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Fahrzeugschäden durch das konkret behauptete Unfallereignis verursacht wurden.

2

Werden Vorschäden festgestellt oder ist nicht auszuschließen, dass kompatible Schäden bereits vorher entstanden sind, kann dadurch ein Anspruch auf Ersatz dieser Schäden entfallen, da die Kausalität fehlt.

3

Vorprozessuale Gutachterkosten sind nicht erstattungsfähig, wenn das Gutachten aufgrund nicht mitgeteilter Vorschäden unbrauchbar ist und diese Unbrauchbarkeit vom Kläger zu vertreten ist.

4

Behauptungen, der Anspruchsgegner habe eine Überprüfung verweigert, rechtfertigen Ersatzansprüche nur, wenn sie substantiiert und nachprüfbar dargelegt werden.

Relevante Normen
§ 128 Abs. 2 ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 3 PflVG§ 823 BGB§ 91 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

gem. § 128 Abs. 2 ZPO im Einverständnis mit den Parteien

im schriftlichen Verfahren

mit Schriftsatzfrist bis zum 30.05.2008

am 09. Juni 2008

durch den Richter am Amtsgericht

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13.12.2006 in Bochum auf Schadenersatz in Anspruch.

An diesem Tag war das Fahrzeug des Klägers mit Kennzeichen ... vor dem Haus in Bochum zum Parken abgestellt. Danach kam es zu einer Berührung mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw der Beklagten zu 1.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu 1. dabei die im Gutachten der ...vom 15.12.2006 attestierten Beschädigungen verursacht habe, deren Reparatur 1.200,08 EUR kosten würde. Darüber hinaus macht der Kläger Sachverständigenkosten von 236,25 EUR und Nebenkosten von 25,00 EUR geltend, auf die die Beklagte zu 2. vorprozessual unstreitig 800,00 EUR gezahlt hat.

Nachdem der Kläger zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 703,18 EUR nebst Zinsen begehrt hat, hat er den Rechtsstreit in dessen Verlauf teilweise für erledigt erklärt und beantragt nunmehr noch,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 296,32 EUR nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten aus 293,47 EUR seit dem 27.01.2007 sowie weitere 69,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, dass die behaupteten Beschädigungen aus mindestens zwei unterschiedlichen Ereignissen stammen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Beweisergebnisse wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 04.03.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine weiteren Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 823 BGB.

Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht zu führen vermocht, dass die von ihm geltend gemachten Schäden auf eine Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug am 13.12.2006 zurückzuführen sind. Vielmehr hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.03.2008 fundiert, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und letztlich überzeugend dargelegt, dass eine Mehrzahl der vom Kläger geltend gemachten Beschädigungen nicht durch das Beklagtenfahrzeug verursacht worden sein kann, es also Vorschäden gegeben haben muss. Da der Kläger zu diesen Vorschäden keine Angaben gemacht hat, haben die Beklagten insgesamt jedenfalls keinen weiteren Ersatz zu leisten. Denn aufgrund dieser Vorschäden lässt sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch frühere Ereignisse verursacht worden sind und/oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren (vgl. OLG Köln, VersR 1990, 865).

Dementsprechend haben die Beklagten dem Kläger auch nicht die Kosten für das vorprozessual eingeholte Gutachten der ...zu ersetzen. Denn dieses Gutachten war unbrauchbar, weil in ihm Vorschäden enthalten waren und es mithin als Grundlage einer Regulierung ungeeignet war. Diese Unbrauchbarkeit war vom Kläger zu vertreten, da er dem Sachverständigen die Vorschäden nicht mitgeteilt hat. Die Vorschäden waren auch nicht unerheblich und insbesondere im Hinblick darauf unübersehbar, dass der Kläger das Fahrzeug erst drei Wochen vor dem Unfall erworben hat und es bei dieser Gelegenheit genau in Augenschein genommen haben dürfte. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass sich die Beklagte zu 1. vom Unfallort entfernt und anschließend „nicht bereit“ gewesen sein soll, dem Kläger vor Rechtshängigkeit eine Überprüfungsmöglichkeit zu geben, zumal das zuletzt genannte Vorbringen ersichtlich ohne jede nachprüfbare Substanz ist.

Dementsprechend war die Klage auch abzuweisen, soweit die ursprüngliche Zahlungsklage nach einseitig gebliebener Teilerledigungserklärung in die Feststellung der Erledigung geändert worden ist. Denn die Klage war entsprechend dem o. G. von vornherein unbegründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.