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Amtsgericht Bochum·44 C 140/11·24.10.2011

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Begrenzung der Sachverständigenkosten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall und Ersatz von Sachverständigen- sowie Anwaltskosten. Streit war, welche Kosten erforderlich und erstattungsfähig sind. Das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 150 € nebst Zinsen und zur Freistellung von 33,92 €, wies den Rest ab. Bei bagatellähnlicher Beschädigung sind nach § 249 BGB nur angemessene Kosten, regelmäßig ein Kurzgutachten, zu ersetzen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 150 € Sachverständigenkosten und Freistellung von 33,92 €, übrige Forderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist nur der zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes erforderliche Geldbetrag zu ersetzen.

2

Sachverständigenkosten sind nur insoweit erstattungsfähig, als das Gutachten aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zweckmäßig und angemessen erscheint.

3

Bei geringfügigen, äußerlich nicht an tragenden Teilen erkennbaren Beschädigungen genügt in der Regel ein Kurzgutachten; überhöhte Gutachterkosten trägt der Geschädigte, wenn er ohne nähere Erkundigung einen teureren Sachverständigen beauftragt.

4

Vorprozessuale Zahlungen mindern oder löschen einen erstattungsfähigen Anspruch auf Anwaltsgebühren insoweit, als sie den geltend gemachten Betrag abdecken.

5

Die Darlegung eines höheren Streitwerts obliegt dem Kläger; ohne substantiierte Angaben ist ein erhöhter Streitwert nicht anzunehmen.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 7 Abs. 1 StVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 1 PflVG§ 115 VVG§ 823 Abs. 1 BGB

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 150,00 € nebst Zinsen in Höhe von

5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2011 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen

Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 33,92 € aus einer Rechnung vom

18.10.2010 freizustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 65 % und der Beklagte

35 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nur im zuerkannten Umfang begründet.

Der Kläger hat nur insoweit Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 1 PflVG, 115 VVG, 823 Abs. 1 BGB.

Die Haftung des Beklagten für den Unfall vom 11.10.2010 ist dem Grunde nach unstreitig. Streitig ist allein, ob der Beklagte gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 1 PflVG, 115 VVG, 823 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, dem Kläger die Sachverständigenkosten in Höhe von 417,65 € zu ersetzen und ihn von weiteren Rechtsanwaltsgebühren freizustellen.

Dies ist hinsichtlich der Sachverständigenkosten nur in Höhe von 150,00 € der Fall. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Beklagte dem Kläger nur den zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen. Das sind nach ständiger Rechtsprechung zwar grundsätzlich auch die Kosten eines Schadensgutachtens, jedoch nur dann, wenn diese vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGHZ 115, 364, 369). Zwar ist der Geschädigte grundsätzlich nicht zu einer Art Marktforschung verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Jedoch verbleibt das Risiko bei ihm, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, der sich später im Prozess als zu teuer erweist (BGHZ 163, 362, 367 f.).

So liegt es hier. Der Schaden des Klägers lag, wenn überhaupt, nur geringfügig oberhalb der allgemein anerkannten Bagatellgrenze. Für diesen Fall, in dem sich schon äußerlich ernste Beschädigungen des Fahrzeugs an tragenden Teilen ausschließen ließen, hätte jedenfalls ein Kurzgutachten ausgereicht, welches nach dem unwidersprochen gebliebenen Beklagtenvortrag von den eingesessenen Sachverständigenbüros in Bochum für derartige Fälle angeboten wird. Nur diese Kosten waren daher vorliegend erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB, so dass der Beklagte dem Kläger diesen Betrag zu ersetzen hat.

Hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren betrug der Anspruch des Klägers nach einem Streitwert bis 1.200,00 € lediglich 155,30 €, so dass er durch die vorprozessuale Zahlung von 121,38 € bis auf den erkannten Betrag durch Erfüllung erloschen ist. Einen Streitwert von mehr als 1.200,00 € hat der Kläger nicht mit Substanz dargelegt, nachdem die Reparaturkosten netto 893,00 €, die Unkostenpauschale allenfalls 25,00 € und die Sachverständigenkosten nach dem o.G. nur 150,00 € betragen haben. Die Anspruchsvoraussetzungen für Mehrwertsteuer in Höhe von 179,17 € (vgl. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB) bzw. von Nutzungsausfall hat der Kläger nicht dargelegt.

Nach dem besagten Streitwert ist der Anspruch des Klägers auf Freistellung von einer 1,3fachen Geschäftsgebühr nebst Unkosten und Mehrwertsteuer allerdings in voller Höhe entstanden. Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung betrifft nur die Frage, ob bzw. in welchem Umfang diese später auf die prozessuale Verfahrensgebühr anzurechnen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB, 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.