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Amtsgericht Bochum·42 C 98/14·07.07.2015

Klage auf Steuerberatungsvergütung wegen mangelhafter Rechnung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtHonorar-/GebührenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt 916,30 € für erbrachte Steuerberatungsleistungen. Das AG Bochum weist die Klage ab, weil die Rechnung den Anforderungen des § 9 Abs. 2 StBGebV nicht genügt und somit nicht fällig ist. Ein Sachverständiger stellte fest, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem steuerbegünstigten Aufgabegewinn keine Abschlussvorarbeiten i.S.v. § 35 Abs. 3 StBGebV sind, weshalb die Abrechnung in der geltend gemachten Form nicht möglich war.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Steuerberatungsleistungen mangels ordnungsgemäßer Gebührenrechnung nach StBGebV abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Zahlung von Steuerberatergebühren setzt eine ordnungsgemäße Gebührenrechnung nach der StBGebV voraus; ohne die gesetzlich vorgeschriebene Rechnungsform nach § 9 Abs. 2 StBGebV ist der Anspruch nicht fällig.

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Arbeiten zur Berücksichtigung eines steuerbegünstigten Aufgabegewinns sind keine Abschlussvorarbeiten im Sinne des § 35 Abs. 3 StBGebV; ihre Einarbeitung gehört regelmäßig in den Aufgabenbereich des Steuerberaters bei der Bilanzberichtigung.

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Die Berücksichtigung des steuerbegünstigten Aufgabegewinns kann gebührenrechtlich entweder im Rahmen der Steuererklärung oder durch Korrektur der ursprünglichen Rechnung abgerechnet werden; eine nachträgliche gesonderte Abrechnung als Abschlussvorarbeit ist nicht vorgesehen.

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Gerichtliche Entscheidungen stützen sich auf sachverständige Feststellungen zur Abgrenzung von Abschlussvorarbeiten und weitergehenden Beratungsleistungen, sofern diese nachvollziehbar und überzeugend begründet sind.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 3 StBGebV§ 9 Abs. 2 StBGebV§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Rubrum

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Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung von Steuerberatungsarbeiten.

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Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft und führte für die Beklagte diverse Arbeiten aus. Der Auftrag der Klägerin bestand unter anderem darin, für die Beklagte diverse Steuererklärungen zu erstellen, sowie das Erstellen von Jahresabschlüssen. Für ihre Leistung stellte die Klägerin der Beklagten diverse Rechnungen, unter anderem eine Rechnung vom 16. Januar 2012 in Höhe von 916,30 €. In der Rechnung heißt es "steuerliche Beratung im Zusammenhang mit der Aufgabe eines Betriebes (steuerbegünstigte Aufgabegewinn) § 35 Abs. 3 StBGebV“ im Zeitraum 2010. Wegen der genauen Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 16.1.2012 (Blatt 15 der Akte) Bezug genommen.

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Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei ausführlich steuerlich beraten worden. Für die in der Rechnung vom 16.1.2012 ausgeführten Tätigkeiten habe die Klägerin insgesamt 10 h aufgewendet, dies verteilt auf den 14.4.2011, 2.5.2011, 4.5.2011, 23. Mai 2011, 27.5.2011 und 22.7.2011. Die dabei erbrachten Leistungen der Klägerin habe in den Besprechungen mit der Beklagten bezüglich Steuervergünstigung bei Betriebsaufgabe, Verkauf eines Grundstücks, Prüfung der Betriebsaufgabe aufgrund der Veräußerung der Immobilie, Berechnung der Steuervergünstigung sowie der Steuervergünstigung für den Jahresabschluss 2009 gelegen. Die ausführliche Beratung sei im Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebes (steuerbegünstigte Aufgabegewinn) erfolgt. Das abgerechnete Honorar sei ortsüblich und angemessen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen an die Klägerin 916,30 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2012 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, nicht nachvollziehen zu können weshalb ein Pauschalbetrag in Höhe von 750 € netto durch die Klägerin liquidiert werde. Es werde bestritten, dass die Rechnung nach der StBGebV erstellt worden sei. Der Beklagte stelle in Abrede, dass die abgerechnete, ausführliche steuerliche Beratung im Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebes (steuerbegünstigter Aufgabegewinn) stattgefunden habe. Der steuerbegünstigte Aufgabegewinn sei bereits im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss 2009 thematisiert worden. Die Klägerin habe lediglich vergessen diesen in den Jahresabschluss 2009 mit aufzunehmen und versuche nun die Kosten dafür anderweitig zu liquidieren. Es handele sich nicht um Abschlussvorarbeiten, sondern um eine steuerliche Beratung für die eine Wertgebühr anzusetzen sei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Diplomkaufmanns E., wegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf das Gutachten vom 6. Februar 2015, sowie auf die Vernehmung des Sachverständigen wie zu Protokoll vom 24.6.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 916,30 € aus der Rechnung vom 16. Januar 2012, da die Rechnung nicht mit § 9 Abs. 2 StBGebV vereinbar ist. Mangels ordnungsgemäßer Rechnungsstellung ist ein etwaiger Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte nicht fällig. Der Klägerin ist es nicht gelungen, eine den gesetzlichen Abrechnungsanforderungen gehorchende Gebührenrechnung zu erstellen.

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Zwar sind zwischen den Parteien bereits der Umfang und die Art der durchgeführten Leistungen der Klägerin streitig. Insoweit kann es aber dahinstehen, welche Leistungen durch die Klägerin tatsächlich erbracht wurden, da bereits nach dem Vortrag der Klägerin eine ordnungsgemäße Gebührenrechnung im Sinne des Gesetzes nicht vorliegt. Die Klägerin hat nur einen Anspruch auf Ausgleich ordnungsgemäß erstellter Rechnungen im Sinne der StBGebV. Dies ist die Voraussetzung für die Fälligkeit der Rechnung.

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Soweit die Klägerin behauptet, dass die Arbeiten zum steuerbegünstigten Aufgabegewinn Abschlussvorarbeiten im Sinne des § 35 Abs. 3 StBGebV seien, so ist dies nach der Beweisaufnahme widerlegt. Der Sachverständige Diplom-Kaufmann E.hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei Arbeiten bezogen auf den steuerbegünstigten Aufgabegewinn niemals um Abschlussvorarbeiten handele. Er hat verständlich erklärt, dass Vorarbeiten im Sinne des § 35 Abs. 3 StBGebV einfache Tätigkeiten sind, die üblicherweise von Steuerfachangestellten durchgeführt werden. Berichtigungen und Änderungen von Bilanzen, wozu auch die Berücksichtigung des steuerbegünstigten Aufgabegewinns gehöre, seien demgegenüber durch den Steuerberater selbst durchzuführen. Es handele sich auch insofern nicht um Vorarbeiten, als dass die Einarbeitung des steuerbegünstigten Aufgabegewinns eine zentrale Aufgabe bei der Erstellung des Jahresabschlusses darstellt.

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Der Sachverständige hat weiter dargelegt, dass grundsätzlich die Berücksichtigung des „steuerbegünstigten Aufgabegewinns“ bei der Abrechnung des Steuerberaters gebührenerhöhend zu berücksichtigen sei, dies jedoch nicht im Rahmen des § 35 Abs. 3 StBGebV erfolgen könne, da dies die StBGebV nicht vorsehe. Insoweit erklärte der Sachverständige weiter, dass der „steuerbegünstigte Aufgabegewinn“ entweder direkt im Rahmen der Abrechnung über die Steuererklärung hätte erfolgen müssen oder sofern der „steuerbegünstigte Aufgabegewinn“ zuvor aufgrund eines Fehlers des Steuerberaters vergessen worden sei gar nicht mehr hätte abgerechnet werden können. Im Falle des nachträglichen Einarbeitens aufgrund einer neuen Mitteilung des Mandanten hätte der „steuerbegünstigte Aufgabegewinn“ durch eine Korrektur der ursprünglichen Rechnung abgerechnet werden können.

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Das Gericht folgt den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der deutlich gemacht hat, dass zwar grundsätzlich Gebühren für die Berücksichtigung des „steuerbegünstigten Aufgabegewinns“ anfallen, nicht jedoch in der durch die Klägerin geltend gemachten Art und Weise abgerechnet werden können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

21

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

22

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

24

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

25

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

26

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

27

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.