Sachverständigenhonorar: Abtretung als Erfüllung statt und Anspruch gegen Haftpflichtversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Inhaber einer als Erfüllung statt abgetretenen Sachverständigenforderung, klagt gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers auf Zahlung des Honorars. Das Gericht bestätigt die Wirksamkeit der Abtretung und verneint einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz. Die Versicherung kann die Zahlung nicht mit bloßer Preisbeanstandung oder dem Hinweis auf möglich geringere Gebühren abweisen; keine Ausfallverschulden des Geschädigten liegt vor. Die Klage wird vollumfänglich stattgegeben.
Ausgang: Klage des (abgetretenen) Sachverständigen auf Zahlung des Honorars gegen die Haftpflichtversicherung in vollem Umfang stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine als Erfüllung statt vereinbarte Abtretung macht den Zessionar zum Inhaber der Forderung; die Abtretung ist wirksam, sofern sie nicht gegen gesetzliche Verbote verstößt.
Die Vorschriften gegen Rechtsberatungsmissbrauch finden keine Anwendung, wenn der Erwerber der Forderung eigene rechtliche Interessen verfolgt und nicht fremde Angelegenheiten wahrnimmt.
Bei Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten ist dem Geschädigten grundsätzlich keine vorherige Marktrecherche zuzumuten; die Versicherung muss nur dann die Erstattung versagen, wenn das Honorar willkürlich festgesetzt, Preis und Leistung in auffälligem Missverhältnis stehen oder Ausfallverschulden des Geschädigten vorliegt.
Die Abtretung ändert die materiell-rechtlichen Ersatzansprüche des Geschädigten nicht; der Zessionar kann die geltend gemachten Ersatzansprüche gegenüber der Haftpflichtversicherung in gleicher Weise durchsetzen.
Zinsansprüche gegen die Haftpflichtversicherung entstehen bei Verzug nach den allgemeinen Verzugsregeln.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum
im vereinfachten Verfahren gem. § 495 a ZPO
am 06.03.2008
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 93,72 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen
über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2007 zu zahlen.
II. Der Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger Inhaber der gegen die Beklagte gerichteten Forderung ist. Die zwischen dem Kläger und Herrn L. vereinbarte Abtretung der Honorarverbindlichkeit ist wirksam. Sie stellt insbesondere keinen Verstoß gegen das Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz dar. Hier nimmt nämlich der Kläger, wie sich aus der Abtretungsurkunde ergibt, nicht die Angelegenheiten des Herrn L., sondern eigene Angelegenheiten wahr. Die Abtretung ist nämlich ausdrücklich an Erfüllungs Statt erfolgt, dies bedeutet, dass damit der Kläger Inhaber der Forderung gegenüber der Beklagten geworden ist und der Herr L. von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber dem Kläger aus dem zwischen ihnen geschlossenen Werkvertrag befreit worden ist. Somit nimmt der Kläger hier ein eigenes Geschäft wahr, dementsprechend scheidet die Anwendung des Rechtsberatungsmissbrauchsgesetzes hier aus.
Der Abtretende Herr L. war nach der Überzeugung des Gerichts auch Inhaber der Forderung gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherung des Schädigers. Es liegen hier keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Abtretende Herr L. nicht Eigentümer des Fahrzeuges gewesen ist. Davon ist erkennbar auch die beklagte Versicherung vorprozessual ausgegangen, sie hat nämlich den überwiegenden Teil des Sachverständigenhonorars an den Kläger gezahlt.
Die Klage ist auch der Höhe nach in vollem Umfang begründet. Die Einwendungen, die die Beklagte erhebt, mögen für sich genommen durchaus nachvollziehbar sein, im vorliegenden Fall sind sie allerdings unerheblich. Insoweit ist vorliegend mit der Entscheidung des OLG vom 20.01.2006 – NZV 2006, 546 ff. – festzustellen, dass es dem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrages nicht zuzumuten ist, Marktforschung zu betreiben. So lange für ihn als Laien nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Ausfallverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich der Sachverständigenkosten verlangen. Ein derartiges Ausfallverschulden des Geschädigten ist hier nicht festzustellen, insbesondere ist es nicht aus dem Hinweis zu entnehmen, dass ein vergleichbares Gutachten möglicherweise auch zu einem geringeren Preis erstellt werden könnte. Auch der Blick in die Rechnung des Klägers zeigt, dass von einer willkürlichen Honorarfestsetzung nicht gesprochen werden kann, die Rechnung des Klägers und die Festsetzung seiner Vergütung bewegt sich noch im Bereich des nach billigem Ermessen ihm Zustehenden.
Die Grundsätze, die im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger anzuwenden sind, geltend auch dann, wenn nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht gegen die Versicherung des Schädigers klagt. Insoweit werden nämlich Ersatzansprüche des Geschädigten geltend gemacht, diese verändern sich durch die Abtretung allerdings nicht. Nach diesen hier angewandten Grundsätzen des OLG ist die Klage daher insgesamt in vollem Umfang begründet.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkte des Verzuges.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711, 713 ZPO.
Die Berufung gegen dieses Urteil wird gem. § 511 Abs. 4 ZPO nicht zugelassen.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)