Zahlungsanspruch aus Steuerberatungsrechnungen nach Gutachten teilweise stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger klagt auf Zahlung offener Steuerberatungsrechnungen; Streitpunkte sind Auftragserteilung, Mangelhaftigkeit der Leistungen und korrekte Abrechnung nach der Gebührenordnung. Das Gericht geht von mündlich erteilter Auftragserteilung aus und folgt den überzeugenden Sachverständigengutachten, die Minderungen bestimmter Rechnungspositionen feststellen. Der Kläger wird auf den verbleibenden Anspruch verurteilt; weitergehende Ansprüche werden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Kläger auf Zahlung von 1.376,64 € nebst Zinsen verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die mündliche Erteilung eines Auftrags durch den Geschäftsführer begründet einen wirksamen Vertrag, wenn die Darlegung des Leistenden das Vorliegen des Auftrags überzeugend belegt.
Ein vom Gericht eingeholtes, überzeugendes Sachverständigengutachten kann den Umfang mängelfreier Leistungen und die nach der einschlägigen Gebührenordnung vorzunehmenden Minderungen verbindlich aufklären.
Ein Berechtigter hat Anspruch auf Zahlung des nach berichtigten Abzügen verbleibenden Honorars; Minderungen sind auf der Grundlage der Beweisaufnahme (insbesondere Gutachten) vorzunehmen.
Kommt der Schuldner in Zahlungsverzug, begründet dies einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe bzw. der von den Parteien geltend gemachten Verzugszinssatzvereinbarung.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien; vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften angeordnet werden.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 30.09.2008
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.376,64 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.08.2004 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 1/5 und der Beklagten 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leitet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten heftigst um die Berechtigung von Steuerberatungsgebühren, die der Kläger vorliegend geltend macht. Sie standen in vertraglichen Beziehungen und der Kläger macht mit der vorliegenden Klage seine von ihm behaupteten Gebührenansprüche gegenüber der Beklagten aus seiner Rechnung vom 16.03.2004 in Höhe eines Restbetrages von 416,73 Euro und aus zwei Rechnungen vom 17.06.2004 i.H.v. einmal 647,99 Euro und zum anderen i.H.v. 583,61 Euro geltend.
Er behauptet, er habe seine Leistungen ordnungsgemäß erbracht und auch ordnungsgemäß nach der Gebührenordnung abgerechnet. Seinen Tätigkeiten hätten auch jeweils Aufträge der Beklagten zugrunde gelegen, die der Geschäftsführer der Beklagten ihm gegenüber erteilt habe.
Nachdem der Kläger die Klage i.H.v. 63,25 Euro zurückgenommen hat, beantragt er nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.648,33 Euro nebst Zinsen i.H.v.
5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem
26.08.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet zunächst, einen Auftrag hinsichtlich der Position 1 der Rechnung vom 17.06.2004, Rechnungs-Nr. 64367 nicht erteilt zu haben.
Des weiteren trägt die Beklagte vor, die Leistungen des Klägers seien nicht ordnungsgemäß erbracht und die Abrechnung sei auch nicht entsprechend den Vorgaben der Steuerberatergebührenordnung erfolgt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und die Erörterungen in den mündlichen Verhandlung verwiesen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die jeweiligen Gutachten des Sachverständigen S. vom 11.05.2006 bzw. 29.08.2007 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen ist sie unbegründet.
Zunächst geht das Gericht nach der Anhörung der Parteien und ihrem Vorbringen im Rechtsstreit als gesichert davon aus, dass auch hinsichtlich der Position 1 der Rechnung 24367 vom 17.06.2004 ein Auftrag der Beklagten, hier mündlich durch den Geschäftsführer, erteilt worden ist.
Dies hat der Kläger in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 30.09.2008 zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Auch der Schriftwechsel der Parteien, nämlich die Schreiben vom 29.04.2004 bzw. 05.05.2004 zeigen, dass die Parteien gerade über diese Position gesprochen hatten. Dies legt nahe und ist für das Gericht gesichert, dass dann der Kläger erst aufgrund eines tatsächlich erteilten Auftrages tätig geworden ist. Alles andere wäre sinnwidrig.
Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme seine Leistungen für die Beklagte im wesentlichen auch ordnungsgemäß erbracht und im wesentlichen auch entsprechend der Gebührenordnung abgerechnet.
Insoweit hat der Sachverständige in seinen beiden Gutachten überzeugende Ausführungen gemacht und die Leistungen des Klägers im Hinblick auf ihre Mangelhaftigkeit bzw. Mangelfreiheit und im Hinblick auf die Abrechnung nach der Gebührenordnung ausgiebig untersucht und die Ergebnisse dargestellt.
Insoweit kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass hinsichtlich der Rechnung vom 16.03.2004 eine Minderung von 182,00 Euro brutto vorzunehmen ist und hinsichtlich der Rechnungen vom 17.06.2004 einmal eine Minderung von 63,89 Euro brutto und des weiteren eine Minderung von 0,52 Euro brutto. In seinem weiteren Gutachten stellt er dann weiter überzeugend dar, dass noch weitere Minderungen von 23,72 Euro aus der Rechnung vom 17.06.2004 zugrunde zu legen sind und des weiteren für alle drei streitbefangenen Rechnungen eine weitere Minderung von jeweils 0,52 Euro anzusetzen ist.
Nach diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen bleibt somit ein berechtigter und hier von der Beklagten zu zahlender Betrag von 1.356,64 Euro bestehen. Insoweit stellt das Gericht mit dem Sachverständigen fest, dass in dieser Höhe der Kläger seine Leistungen völlig ordnungsgemäß erbracht hat und auch entsprechend nach der Gebührenordnung korrekt abgerechnet hat.
Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 711 ZPO.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)