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Amtsgericht Bochum·40 C 479/10·17.01.2011

Klage auf Negativsaldo wegen wettvermittlungsvertrag: Vertrag nach §134 BGB für nichtig erklärt

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrecht/VertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung eines Negativsaldos aus einem Wettvermittlungsvertrag. Das Amtsgericht Bochum hält den Vertrag für nach § 134 BGB nichtig, weil er gegen § 284 StGB und die Erlaubnispflicht des Glücksspielrechts verstößt. Beide Parteien handelten ohne erforderliche behördliche Erlaubnis und wussten dies. Daher wird die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Negativsaldos abgewiesen; Wettvermittlungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 284 StGB nach § 134 BGB nichtig

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vertrag ist nach § 134 BGB nichtig, wenn seine Durchführung gegen ein Verbotsgesetz (hier § 284 StGB) verstößt; daraus folgt das Fehlen zivilrechtlicher Anspruchsgrundlagen zwischen den Parteien.

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Die Erforderlichkeit einer behördlichen Erlaubnis für Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten nach dem Glücksspielrecht macht das Fehlen einer solchen Erlaubnis zur Voraussetzung der Rechtswidrigkeit der vertraglichen Tätigkeit.

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Wenn die Parteien Kenntnis von der Erlaubnispflicht haben und dennoch tätig werden, ist regelmäßig bedingter Vorsatz und kein unvermeidbarer Verbotsirrtum gegeben; eine Ausnahme setzt eine zum Tatzeitpunkt bestehende erkennbare Rechtsunsicherheit voraus.

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Die Nichtigkeit eines Vertrags nach § 134 BGB erstreckt sich auf alle vertraglichen Beziehungen der Parteien und lässt insoweit keine zivilrechtlichen Zahlungsansprüche aus dem nichtigen Vertrag zu; mögliche Ansprüche Dritter bleiben hiervon unberührt.

Relevante Normen
§ 284 StGB§ 134 BGB§ 91 ZPO§ 708 ZPO§ 711 ZPO§ 713 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 5 S 16/11 [NACHINSTANZ]

Tenor

I.              Die Klage wird abgewiesen.

II.              Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

              i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn

              nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin ist ein auf der Insel N ansässiges und dort lizensiertes Unternehmen zur Durchführung, Annahme und Vermittlung von Sportwetten. Sie schloss mit dem Beklagten einen Wettvermittlungsvertrag vom 01.10.2008. Wegen des genauen Inhalts des Vertrages wird auf die Vertragsurkunde verwiesen.

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Der Beklagte vermittelte dabei Sportwetten, zog die Kundengelder für die Klägerin ein und zahlte evtl. Wettgewinne an die Kunden aus.

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Als Gegenleistung sollte der Beklagte 70 % des Rohertrages erhalten.

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Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten die Auszahlung des bei ihm verbliebenen Negativsaldos in Höhe der Klagehauptforderung von 4.080,47 €.

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Hinsichtlich der Einzelheiten der Errechnung des Negativsaldos wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen.

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Die Klägerin ist der Auffassung, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei wirksam und verpflichte den Beklagten zur Zahlung des bei ihm verbliebenen Negativsaldos.

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Sie meint insbesondere, die Vorgehensweise der Klägerin verstoße nicht gegen ein gesetzliches Verbot, insbesondere nicht gegen §§ 284 StGB. Dazu meint die Klägerin, sich auf verschiedene Entscheidungen deutscher Gerichte berufen zu können, z. B. auf Entscheidungen des Landgerichts Essen und des Kammergerichts Berlin.

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Die Klägerin beantragt,

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              den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.080,47 € nebst 8 % Zinsen über dem

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              Basiszinssatz seit dem 02.07.2009 zu zahlen.

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Sie beantragt weiter,

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              den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Rechts-

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              verfolgungskosten i. H. v. 446,13 € gegenüber den Rechtsanwälten Bender

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              und Menken aus Duisburg freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er ist der Auffassung, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag sei wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam. So beruft er sich darauf, dass ihm die entsprechende Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten nicht erteilt worden sei, diese sei allerdings nach dem Glücksspielstaatsvertrag und den Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Vermittlung von Sportwetten erforderlich. Er ist daher der Auffassung, es liege hier ein Fall der Nichtigkeit nach §§ 134 BGB vor.

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Desweiteren vertritt er die Auffassung, diese Nichtigkeit beziehe sich auf alle Rechtsbeziehungen der Parteien.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet, der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu.

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Der zwischen den Parteien geschlossene Wettvermittlungsvertrag vom 01.10.2008, der als alleinige Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, ist gem. § 134 BGB, § 284 StGB nichtig.

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Dieser Vertrag ist deshalb gem. §§ 134 BGB nichtig, weil er gegen ein Verbotsgesetz, nämlich das des § 284 StGB verstößt.

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Hier ist festzustellen, dass auf Grund des Glücksspielstaatsvertrags und der Ausführungsgesetze in Nordrhein-Westfalen Sportwetten eine Erlaubnis der zuständigen Behörde bedürfen und nur durch den Veranstalter von Glücksspielen in Nordrhein-Westfalen vertrieben werden dürfen.

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Eine derartige Erlaubnis hatten weder die Klägerin, noch der Beklagte.

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Dieses war ihnen auch bewusst.

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Es bestand insoweit jedenfalls im Jahre 2008 und insbesondere im Jahre 2009 keinerlei unklare Rechtslage in Nordrhein-Westfalen, die entsprechenden Gesetze bzw. der Staatsvertrag ist seit dem 01.01.2008 in Kraft. Somit haben hier beide Parteien im Rahmen des zwischen ihnen geschlossenen Wettvermittlungsvertrages Tätigkeiten entfaltet, die zunächst gegen den objektiven Tatbestand des § 284 StGB verstoßen haben.

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Das Gericht hat auch keinen Zweifel daran, dass der subjektive Tatbestand des § 284 StGB hier erfüllt ist, d. h. beide Parteien handelten jedenfalls bedingt vorsätzlich. Es ist vorliegend in keiner Weise von einem unvermeidbaren Verbotsirrtum auszugehen, wie ihn z. B. das OLG Hamm in seinem Urteil vom 24.09.2009 angenommen hat.

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Die Entscheidung des OLG Hamm bezog sich nämlich auf einen Zeitraum, der vor dem 01.01.2008 gelegen hat und in dem, wie das OLG in seiner Entscheidung ausführlich dargelegt hat, eine unklare Rechtslage geherrscht hat. Eine derartige unklare Rechtslage hat allerdings seit dem 01.01.2008 gerade nicht mehr vorgelegen mit der Folge, dass die Parteien wussten, dass sie hier gegen die Vorschrift des § 284 StGB verstoßen haben, sie haben dies gerade bewusst getan. Somit ist hier die Strafvorschrift des § 284 StGB sowohl objektiv, als auch rechtswidrig und subjektiv erfüllt.

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Dementsprechend sind die vertraglichen Beziehungen der Parteien hier gem. § 134 BGB nichtig und eine Anspruchsgrundlage für das klägerische Zahlungsbegehren liegt nicht vor.

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Die Nichtigkeit gem. § 134 BGB erstreckt sich im Übrigen auf alle hier in Betracht kommenden vertraglichen Beziehungen der Parteien mit der Folge, dass es keinerlei Anspruchsgrundlage für die klägerische Forderung gegenüber dem Beklagten gibt. Das seinerseits möglicherweise der Beklagte keinen Anspruch auf die eingenommenen Gelder hat, wirkt sich allenfalls auf die Beziehungen des Beklagten zu den Wettern aus. Es berührt allerdings die Rechtsbeziehungen der Parteien dieses Rechtsstreits in keiner Weise.

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Dass im Übrigen auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Veranstalten von Sportwetten in keiner Weise in Betracht kommt und diesbezügliche Versagungen von Erlaubnissen rechtmäßig sind, ergibt sich aus der einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Insoweit wird auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und bestätigende Entscheidungen des OVG Münster verwiesen.

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Die Klage ist daher in vollem Umfang schon dem Grunde nach unbegründet mit der Folge, dass auf die Auseinandersetzung der Parteien hinsichtlich der Höhe hier nicht eingegangen werden muss.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711, 713 ZPO.