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Amtsgericht Bochum·40 C 437/12·15.05.2013

Anspruch auf Aktionsbonus nach mehrdeutigen AGB zuungunsten des Verwenders ausgelegt

ZivilrechtVertragsrechtAGB-RechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte 110 € Aktionsbonus aus einer AGB-Klausel nach zwölfmonatiger Belieferung. Das Gericht hielt die Klausel für mehrdeutig und wertete Zweifel gemäß §305c Abs.2 BGB zu Lasten der Beklagten, sodass der Bonusanspruch besteht. Eine Unterbrechung nach §240 S.2 ZPO lag nicht vor. Zinsen und Kosten wurden dem Kläger zugesprochen.

Ausgang: Klage auf Zahlung des Aktionsbonus in Höhe von 110 € nebst Zinsen als begründet stattgegeben; Beklagte trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist der Verständnishorizont des rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden maßgeblich; Unklarheiten gehen nach §305c Abs.2 BGB zu Lasten des Verwenders.

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Eine in AGB vorgesehene Bonuszahlung nach Ablaufen einer bestimmten Belieferungszeit begründet einen Anspruch, wenn die vertraglich vorausgesetzte Mindestbezugszeit erfüllt ist und die Klausel nicht eindeutig eine Auszahlung ausschließt.

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Bestimmungen, die den Wegfall eines Bonus bei Kündigung regeln, sind im Zweifel zugunsten des Kunden auszulegen; der Verwender muss eine klare Regelung treffen, will er ausschließlich Treueleistungen an längere Bindung knüpfen.

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Das Verfahren ist nach §240 Satz 2 ZPO nur dann unterbrochen, wenn ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit einem allgemeinen Verfügungsverbot bestellt wird; eine bloße Zustimmungserfordernis an Verfügungen genügt hierfür nicht.

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Zinsansprüche auf Geldforderungen bemessen sich nach §§291, 288 BGB; die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidungen richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften (z.B. §91 Abs.1 ZPO; §§708, 711, 713 ZPO).

Relevante Normen
§ 240 S. 2 ZPO§ 22 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 InsO§ 305c Abs. 2 BGB§ 291 BGB§ 288 BGB§ 696 Abs. 3 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 110,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3 % seit dem 18.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Das Verfahren ist nicht gemäß § 240 S. 2 ZPO unterbrochen. Danach ist das Verfahren unterbrochen, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Voraussetzung ist die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, wenn sie mit dem Erlass eines allgemeinen Verfügungsverbots verbunden wird, § 22 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 1, 2 InsO (vgl. Zöller-Greger, 29. Auflage 2012, § 240 Rn. 5). Ein solches Verfügungsverbot ist laut öffentlicher Bekanntmachung nicht bestimmt worden, sondern lediglich, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des Insolvenzverwalters wirksam sind.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus Vertrag auf Auszahlung des Aktionsbonus’ in Höhe von 110,00 €. In der hier entscheidungserheblichen Ziffer 7.3. der AGB der Beklagten in der Fassung vom 20.05.2010 heißt es u.a.: „ Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit Fa. GT schließen, gewährt Ihnen Fa. GT einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet.  Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.“

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Unstreitig sind die AGB der Beklagten in der vorgenannten Fassung in den Vertrag einbezogen worden. Ebenso unstreitig war der Kläger Neukunde der Beklagten und wurde genau zwölf Monate von ihr mit Strom beliefert. Er erklärte während dieser zwölf Monate die Kündigung nach Ablauf des ersten Bezugsjahres.

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Das Gericht schließt sich der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs an (vgl. Urteile vom 17.04.2013, VIII ZR 225/12 und 245/12). Da es sich um eine Rechtsansicht handelt, bedurfte es keines weiteren Hinweises des Gerichts. Die Regelung der Ziffer 7.3 der AGB ist mehrdeutig. Zweifel über die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen gem. § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (vgl. BGH aaO). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden; dabei sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls sowie dem Willen und den Belangen der jeweils konkreten Vertragspartner nach ihrem typischen Sinn auszulegen (vgl. BGH aaO). Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Die Formulierung der vorliegenden Klausel kann für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag mindestens ein Jahr bestanden hat (vgl. BGH aaO). Die Klausel ist deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB in diesem Sinne auszulegen. Die Formulierung des letzten Satzes ist für den Kunden missverständlich. Sie kann einerseits so interpretiert werden, dass ein Bonusanspruch bei Kündigung während des ersten Vertragsjahres dann entfällt, wenn der Kündigungsausspruch innerhalb dieses Jahres wirksam wird oder wenn die Kündigungswirkung noch innerhalb dieses Jahres liegt. Für den Durchschnittskunden ist diese Formulierung jedenfalls nicht eindeutig verständlich. Will die Beklagte ausschließlich die Vertragstreue des Kunden belohnen, also Neukunden einen Treuebonus (eine Prämie) nur auszahlen, wenn sie mehr als 1 Jahr in der Belieferung verbleiben, so muss sie dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch so unmissverständlich ausdrücken.

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Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in der geltend gemachten Höhe folgt aus §§ 291, 288 BGB, 696 Abs. 3 ZPO.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die über die Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.