Mietwagenkosten: Schadensersatzforderung nach Fraunhofer-Liste abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt restliche Mietwagenkosten als Schadensersatz. Streitpunkt ist die Erstattungsfähigkeit und die Berechnung der Mietwagenkosten. Das AG Bochum entscheidet, dass erstattungsfähige Kosten nach der im Bezirk geltenden Fraunhofer-Liste zu ermitteln sind und die vorprozessual geleisteten Zahlungen der Beklagten insgesamt angemessen sind. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf weitergehende Mietwagenkosten als unbegründet abgewiesen; vorprozessual gezahlte Beträge nach Fraunhofer-Liste ausreichend.
Abstrakte Rechtssätze
Erstattungsfähige Mietwagenkosten sind nach der im Landgerichtsbezirk geltenden Rechtsprechung anhand der Liste des Fraunhofer‑Instituts zu ermitteln.
Ein pauschaler Abzug von 15 % wegen ersparter Eigenaufwendungen ist nicht vorzunehmen, wenn der Geschädigte nachvollziehbar Mietwagenkosten einer niedrigeren Leistungskategorie zugrunde legt.
Vorprozessual geleistete Mietwagenzahlungen des Schädigers sind mit den nach der anzuwendenden Liste ermittelten angemessenen Kosten zu vergleichen; übersteigen die Zahlungen diese angemessenen Kosten nicht, besteht kein weiterer Erstattungsanspruch.
Die Übernahme einer einheitlichen regionalen Rechtsprechung durch das Amtsgericht ist zulässig, soweit sie eine sachgerechte und einheitliche Bemessung von Erstattungsansprüchen ermöglicht.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum
am 10.08.2012
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht er¬kannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet.
Die hier als Schadensersatz geltend gemachten restlichen Mietwagenkosten sind nicht erstattungsfähig.
Es kann hier dahinstehen, ob sich die Klägerin hinsichtlich der Mietwagenkosten auf die von der Beklagten genannten Firmen verweisen lassen muss, hier ist jedenfalls festzustellen, dass mit der einheitlichen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Bochum , der sich das Amtsgericht hier anschließt, die erstattungsfähigen Mietwagenkosten nach der Liste des Frauenhofer-Instituts zur ermitteln sind.
Dabei ist der Klägerin zuzugestehen, dass ein Abzug von 15 % wegen ersparter Eigenaufwendungen hier nicht vorzunehmen ist, denn die Klägerin hat Mietwagenkosten aus einer deutlich niedrigeren Gruppe zu Grunde gelegt.
Allerdings auch danach steht es zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vorprozessual von der Beklagten gezahlten Mietwagenkosten die insgesamt angemessen sind.
Dies ergibt sich durch einen Blick in die hier anzuwendende Frauenhofer-Liste. Insoweit wird auf die von der Beklagten vorgelegte Liste verwiesen.
Dies bedeutet, dass weitere Ansprüche auf Zahlung von Mietwagenkosten hier nicht bestehen, die Klage ist daher als unbegründet abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711, 713 ZPO.