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Amtsgericht Bochum·40 C 21/15·27.05.2015

Filesharing-Klage abgewiesen: Anschlussinhaber erfüllt sekundäre Darlegungslast

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtInternetrecht/FilesharingAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin fordert Schadensersatz und Abmahnkosten wegen angeblicher Verbreitung eines Computerspiels über den Internetanschluss des Beklagten. Das Gericht entscheidet, dass die Klägerin die Täterschaft des Beklagten nicht bewiesen hat. Der Beklagte hat ausreichend vorgetragen, dass seine Ehefrau Zugriff hatte, und genügt damit der sekundären Darlegungslast. Eine Störerhaftung kommt mangels kausalem Beitrag nicht in Betracht.

Ausgang: Klage wegen unerlaubter Verbreitung über den Internetanschluss abgewiesen; Täterschaft des Beklagten nicht nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Schadensersatz oder Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten nach §§ 97, 97a UrhG setzt voraus, dass der Kläger die Täterschaft des Beklagten nachweist.

2

Eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers entfällt, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen den Anschluss nutzen konnten.

3

Der Anschlussinhaber hat eine sekundäre Darlegungslast; es genügt, darzulegen, ob und welche anderen Personen Zugang zum Anschluss hatten, nicht aber, den konkreten Täter im Familienkreis zu präsentieren.

4

Die Haftung des Anschlussinhabers als Störer setzt ein willentliches und adäquat kausales Mitwirken oder sonstiges schuldhaftes Verhalten voraus; bei offenem Täterschaftsbild ist Störerhaftung nicht begründet.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 97 UrhG§ 97a UrhG§ 138 Abs. 2 ZPO§ 91 ZPO; § 708 Nr. 11 ZPO; § 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Rubrum

1

Tatbestand

3

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten wegen des unerlaubten Anbietens des Computerspiels „P“ über den Internetanschluss des Beklagten in einem Filesharing-Netzwerk. Die von der Klägerin beauftragte Fa. M ermittelte, dass die Rechtsverletzung über den Internetanschluss des Beklagten am 04.05.2011 und 05.05.2011 begangen wurde.

4

Mit Schreiben vom 30.06.2011 wurde der Beklagte durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgemahnt und zugleich dazu aufgefordert, eine klaglos stellende Unterlassungserklärung abzugeben.

5

Die Klägerin behauptet, die ausschließlichen Nutzungsrechte für die Verbreitung des streitgegenständlichen Computerspiels zu haben. Die Rechtsverletzung sei von dem Beklagten begangen worden. Sie ist der Ansicht, ihr stünden ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 368,00 EUR sowie ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 300,00 EUR zu.

6

Die Klägerin beantragt,

7

1.       den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 368,00 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2011 zu zahlen,

8

2.       den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 300,00 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 12. Juli 2011 zu zahlen.

9

Der Beklage beantragt,

10

              die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte behauptet, der Internetanschluss sei zum damaligen Zeitpunkt zusammen mit der Ehefrau des Beklagten genutzt worden. Der Internetanschluss, ein Wlan-Anschluss, sei WPA2 gesichert gewesen. Der Router sei passwortverschlüsselt gewesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien sowie auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015., Bl. 165 d. A., verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

15

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Schadensersatzanspruch und auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten gemäß §§ 97, 97 a UrhG.

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Die Klägerin hat nicht beweisen können, dass der Beklagte Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung ist.

17

Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2014, 2360) ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. Dabei trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast, die weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers führt, den Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt vielmehr seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und ggfls. welche andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.

18

Vorliegend ist der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen. Er hat vorgetragen, dass neben ihm auch seine Ehefrau Zugriff auf den häuslichen Internetanschluss hatte. Diese hätte danach die Rechtsverletzung auch begehen können. Zwar hat der BGH in seiner oben genannten Entscheidung (NJW 2014, 2360) weiter ausgeführt, dass der Anschlussinhaber im Umfang seiner Darlegungslast im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet ist. Diese Nachforschungspflicht bezieht sich aber nur darauf, ob und ggfls. welche anderen Personen Zugang hatten. Der Anschlussinhaber ist hingegen nicht verpflichtet, im Familienkreis Nachforschungen anzustellen und der Klägerin quasi einen Täter zu präsentieren. Der Anschlussinhaber genügt vielmehr seiner prozessualen Wahrheitspflicht und Erklärungslast, wenn er die anderen Personen benennt und damit die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs aufzeigt. Es ist dann wieder Sache der Klägerin die für eine Haftung der Beklagten als Täterin einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen.

19

Bei der sekundären Darlegungslast der Beklagten handelt es sich nicht um eine Beweiserleichterung aufgrund eines Erfahrungssatzes, sondern um einen Fall des substantiierten Streitens nach § 138 Abs. 2 ZPO. Ein Fall der sekundären Darlegungslast liegt dann vor, wenn es einer Partei, die ihm Gegensatz zu der außerhalb des Geschehens stehenden Gegenpartei die wesentlichen Tatsachen kennt, zumutbar ist, den Prozessgegner Informationen zu verschaffen, die diesem seinerseits erst eine prozessordnungsgemäße Darlegung ermöglichen (Zimmermann, MMR 2014, 368). Weitere Umstände, die für eine Täterschaft des Beklagten sprechen, hat die Klägerin vorliegend jedoch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt. Soweit die Klägerin behauptet hat, dass die Ehefrau des Beklagten die streitgegenständliche Verletzungshandlung nicht begangen habe und dieses unter Zeugenbeweis der Ehefrau des Beklagten gestellt hat, handelt es sich nicht um einen geeigneten Beweisantritt. Denn die Klägerin trägt die Beweislast, dass der Beklagte Täter ist. Es genügt nicht, auszuschließen, dass die von dem Beklagten benannten Dritten nicht Täter sind.

20

Der Beklagte haftet auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung. Eine Störerhaftung setzt voraus, dass der Beklagte in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beigetragen hat. Eine Störerhaftung kommt also nur in Betracht, wenn ein Kausalzusammenhang zwischen dem Beitrag des Beklagten und der eingetretenen Rechtsverletzung feststeht. Vorliegend ist aber vollkommen offen, wer letztlich die Rechtsverletzung begangen hat und ob in diesem Zusammenhang ein Fehlverhalten der Beklagten für die Rechtsverletzung ursächlich gewesen ist.

21

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Der Streitwert wird bis zum 09.12.2014 auf 386,00 EUR und ab dem 10.12.2014 auf 668,00 EUR festgesetzt.

23

Rechtsbehelfsbelehrung:

24

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

25

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

26

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

27

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

28

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.

29

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

30

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

31

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

32

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.