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Amtsgericht Bochum·39 C 397/21·17.04.2023

Steuerberaterhonorar nach StBVV: Kürzung überhöhter Rahmengebühren, Verjährung gehemmt

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Steuerberaterin verlangte aus zwei Rechnungen die Zahlung von 4.362,01 EUR für private und betriebliche Steuerberatungsleistungen. Streitpunkt war die Nachvollziehbarkeit, Fälligkeit und Angemessenheit der Gebühren nach StBVV sowie die Einrede der Verjährung. Das Gericht sprach 4.000,72 EUR zu und kürzte bei der privaten Rechnung zwei Positionen wegen Überschreitung der maximal abrechenbaren Mittelgebühr. Verjährung trat nicht ein, da die Klage noch 2021 einging und die Zustellung demnächst i.S.d. § 167 ZPO erfolgte.

Ausgang: Klage auf Steuerberaterhonorar überwiegend zugesprochen (4.000,72 EUR), im Übrigen wegen Gebührenkürzung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt eine wirksame Vergütungsvereinbarung im Steuerberatungsvertrag, bestimmt sich die Vergütung nach der üblichen Vergütung gemäß § 612 BGB; bei Vorbehaltsaufgaben ist hierfür die StBVV maßgeblich.

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Eine Steuerberaterrechnung muss die Anforderungen des § 9 Abs. 2 StBVV (u.a. Gebührentatbestand, Vorschriften, Auslagen, bei Wertgebühren Gegenstandswert) erfüllen; bei Rahmengebühren ist die Gebühr nach § 11 StBVV nach billigem Ermessen zu bestimmen.

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Wird bei einer nach der StBVV vorgesehenen Rahmengebühr ein Satz oberhalb der maximal abrechenbaren Mittelgebühr angesetzt, ist die Vergütung insoweit zu kürzen.

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Die Steuerberatervergütung wird nach § 7 StBVV mit Erledigung des Auftrags bzw. Beendigung der Angelegenheit fällig.

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Für die Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung ist bei demnächstiger Zustellung (§ 167 ZPO) der Eingang der Klage bei Gericht maßgeblich (§ 204 BGB).

Relevante Normen
§ 4 JVEG§ 612 Abs. 1 BGB§ 612 Abs. 2§ 33 StBerG§ 9 Abs. 2 StBVV§ 11 StBVV

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.000,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die Beklagte, zu diesem Zeitraum noch handelnd unter ihrem Geburtsnamen E., beauftragte die Klägerin mit der Durchführung von Steuerberatertätigkeiten für ihre sowohl gewerblichen Tätigkeiten, Vermietungstätigkeiten, als auch der privaten Einkommenssteuererklärung. Nachdem diese erstellt waren und die entsprechenden Bescheide vom Finanzamt erteilt worden waren, berechnete die Klägerin die entsprechenden Kosten.

3

Die Rechnung vom 31.07.2018 mit der Rechnungsnummer N01 (private Leistungen), endet mit einem Betrag in Höhe von 1.371,42 EUR. Wegen des Inhalts der Rechnung wird Bezug genommen auf Bl. 3 f. d. e-A.

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Die Rechnung vom 31.07.2018 mit der Rechnungsnummer N02 (betriebliche Leistungen) endet mit einem Betrag in Höhe von 2.990,59 EUR. Wegen des Inhalts der Rechnung wird Bezug genommen auf Bl. 5 f. d. e-A.

5

Die Beklagte wurde aufgefordert, die Rechnungsbeträge innerhalb von 8 Tagen zu überweisen.

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In der Folgezeit fanden Gespräche über die Rechnungen statt.

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Mit E-Mail vom 08.10.2018 wandte sich die Beklagte an die Klägerin und machte verschiedene Einwendungen gegen die Rechnungen geltend. Wegen des Inhalts der E-Mail wird Bezug genommen auf Bl. 58.

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Hierauf antwortete ein Sachbearbeiter, der zu diesem Zeitraum bei der Klägerin tätig war, mit E-Mail vom 05.11.2018. Wegen des Inhalts der E-Mail wird Bezug genommen auf Bl. 100 d. e-A.

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Eine Zahlung dieser Rechnungen erfolgte letztlich nicht.

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Die Klägerin trägt vor, die geltend gemachten Gebühren seien ortsüblich und angemessen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.362,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2018 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor, die Rechnungen seien inhaltlich nicht korrekt erstellt worden und könnten auch nicht nachvollzogen werden. Für einen Laien müsse erkennbar sein, aus welchen Positionen und Tätigkeiten sich die Rechnungssumme zusammensetze. Wegen des weiteren diesbezüglichen Vortrages wird Bezug genommen auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 06.02.2022, Bl. 25 f. d. e-A. Die Rechnungen seien nicht fällig und zudem sei Verjährung mit Ablauf des Jahres 2021 eingetreten.

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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

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Das Gericht hat zwei Gutachten des Steuerberaters C. eingeholt. Wegen des Ergebnisses dieser Gutachten wird Bezug genommen auf das Gutachten vom 22.08.2022, Bl. 158 ff. d. e-A. sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 21.01.2023, Bl. 274 ff. d. e-A.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

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Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Steuerberatertätigkeiten.

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Der Abschluss eines Vertrages über die Erbringung der entsprechenden Tätigkeiten steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

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Da nicht ersichtlich ist, dass zwischen den Parteien eine (formwirksame) Vereinbarung über eine Vergütung vereinbart worden ist, richtet sich die Vergütung der Klägerin vorliegend nach § 612 Abs. 1 BGB. Bei einer steuerlichen Beratung handelt es sich um eine Leistung, die regelmäßig in Geld vergütet wird. Die Klägerin hat daher gemäß § 612 Abs. 2 jedenfalls einen Anspruch auf die übliche Vergütung. Diese richtet sich für Steuerberater nach den Vorschriften der StBVV (AG Dortmund, Urt. v. 30.04.2021, 430 C 764/20)

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Dies gilt für den Bereich der Vorbehaltsaufgaben gem. § 33 StBerG. Steuerberater haben nach § 33 StBerG die Aufgabe, im Rahmen ihres Auftrags ihre Auftraggeber in Steuersachen zu beraten, sie zu vertreten und ihnen bei der Bearbeitung ihrer Steuerangelegenheiten und bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten Hilfe zu leisten. Dazu gehören die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten als auch die Aufstellung von Jahresabschlüssen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Dies bedeutet, dass die StBVV nur für diese eigentliche Steuerberatung (Steuererklärungen, Jahresabschlüsse, Buchführungen etc.) gilt.

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Welchen Anforderungen die Berechnung genügen muss, legt § 9 Abs. 2 StBVV fest. Die Vorschrift lautet wie folgt:

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(2) „In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefasst werden. Bei Entgelten für Post-u. Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages. […]“

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§ 11 StBVV bestimmt bei Rahmengebühren, dass der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen bestimmt.

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In Bezug auf die Rechnung mit der Rechnungsnummer N02 kann die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.990,59 EUR, der sich zusammensetzt aus den Nettobeträgen der jeweiligen Positionen zzgl. Umsatzsteuer (19 %), verlangen.

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Insoweit gelangt auch das Gericht zu dem Ergebnis, dass die in Ansatz gebrachten Positionen, Gegenstandswerte sowie Gebühren korrekt sind und mit dem Inhalt der Steuerberatervergütungsverordnung übereinstimmen. Den jeweiligen Nettobeträgen ist sodann nach Maßgabe von § 15 SBVV die Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

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Der zur Rate gezogene Sachverständige, Steuerberater C., hat sich in seinem Gutachten vom 18.08.2022 mit allen vier darin enthaltenen Positionen ausreichend auseinandergesetzt und ist, nachdem er dezidiert auf jede Einzelposition unter Überprüfung der formalen Anforderungen, der jeweiligen Tabelle, des Gegenstandswertes sowie der Höhe der Gebühr eingegangen ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betrag in Höhe von 2.990,59 EUR brutto mit dem Inhalt der Steuerberatervergütungsverordnung übereinstimmt.

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Die Ausführungen des Sachverständigen sind insoweit schlüssig und widerspruchsfrei. Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Sachverständigen bestehen nicht. Insbesondere ist dieser von den zutreffenden Anknüpfungsgrundlagen ausgegangen. Seitens des Gerichts bestehen insoweit keinerlei Zweifel daran, dass dem Sachverständigen sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen, die dieser zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen benötigte. Zum einen hat der Sachverständige nicht an die Erledigung seines Schreibens vom 15.06.2022 erinnert, sondern konnte das Gutachten erstellen. Zum anderen standen dem Sachverständigen das von ihm angeforderte Wertübergabeprotokoll (Bl. 278 d. e-A.) sowie der Kostennachweis zur Bilanzsumme (Bl. 279 f. d. e-A.) zur Verfügung, was sich insoweit aus den Anlagen zu seinem Ergänzungsgutachten ergibt (Anlage 4). Ferner konnte er mitteilen, dass das Buchführungshonorar für 12 Monate berechnet wurde, sodass er eine entsprechende Information, wie von ihm gefordert, erhalten haben muss.

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Auch ist der Sachverständige entgegen der Auffassung der Beklagten nach Ansicht des Gerichts hinreichend auf ihre Ergänzungsfragen eingegangen.

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So hat er in seinem Ergänzungsgutachten vom 21.01.2023 ausgeführt, dass Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften mit Sitz im Inland an die StBVV gebunden sind; dies hinsichtlich der Höhe, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.

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Hinsichtlich Position 1 hat er auf Seite 8 seines Ergänzungsgutachtens unter Bezugnahme auf das Übernahmeprotokoll mitgeteilt, dass diese richtig ermittelt worden sei, der Gegenstandswert in die Tabelle B zutreffend eingeordnet sei und sich bei einem Gebührensatz von 25/10 eine Gebühr von netto 990,00 EUR ergebe. Der Gebührensatz von 25/10 entspricht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV der Mittelgebühr.

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Auch hinsichtlich der Position „Buchführung einschließlich des Kontierens der Belege“ führte der Sachverständige aus, dass in diesem Fall Bemessungsgrundlage für den Gegenstandswert der Jahresumsatz ist, der sich gemäß Anlage 5 seines Gutachtens auf 112.412,50 EUR belaufe. Gemäß Tabelle C belaufe sich die volle Monatsgebühr auf 176,00 EUR, bei dem angesetzten Gebührensatz von 6/10 die Monatsgebühr auf 105,60 EUR und somit die Jahresgebühr 1.267,20 EUR netto (72/10). Zweifel daran, dass der angesetzte Gebührensatz von 6/10 für einen Monat bei einer Rahmengebühr von 2/10 – 12/10 nicht der Billigkeit entspricht, hat der Sachverständige insoweit nicht geäußert. Auch das Gericht hat keine Zweifel daran, dass der angesetzte Gebührensatz von 6/10 der Billigkeit entspricht; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die angesetzte Gebühr von 6/10 sogar unterhalb der Mittelgebühr von 2/10 und 12/10 liegt, was zeigt, dass sich die Klägerin mit unterschiedlichen Kriterien bei der Bemessung des Gebührensatzes auseinandergesetzt hat.

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Das Gericht schließt sich daher den Ausführungen des Sachverständigen auch nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich an.

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Hinsichtlich der Rechnung vom 31.07.2018 mit der Rechnungsnummer N01 kann die Klägerin allerdings lediglich einen Betrag in Höhe von 1.010,13 EUR statt des begehrten Betrages in Höhe von 1.371,42 EUR verlangen (848,85 EUR + 19 % Umsatzsteuer).

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Insoweit gelangt das Gericht zu dem Ergebnis, dass zwar die Positionen „Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte“ sowie die Position „Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen“ zutreffend errechnet wurden. Der zur Rate gezogene Sachverständige hat sich in seinem Gutachten vom 18.08.2022 mit diesen zwei Positionen auseinandergesetzt und ist, nachdem er dezidiert auf jede Einzelposition eingegangen ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass diese nicht zu beanstanden seien.

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Die Post- und Telekommunikationsdienstleistungen in Höhe von 20,00 EUR ist nach § 16 Abs. 1 StBVV gerechfertigt.

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In Bezug auf die Position „Ermittlung des Überschusses der Einnahmen und über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Objekt G.-straße, ##### T.“ ist jedoch eine Gebührenminderung von 140,25 EUR netto vorzunehmen, da mit 12/20 die Gebühr zum Höchstsatz angesetzt wurde, die maximal abrechenbare Mittelgebühr jedoch 6,5/20 beträgt. Zu diesem Ergebnis gelangt der Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.08.2022.

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Dies gilt ebenfalls hinsichtlich der Position „Ermittlung des Überschusses der Einnahmen und über die Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Objekt F.-straße, #####“, sodass ein Abzug in Höhe von 163,35 EUR netto gerechtfertigt ist, was mit den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 18.08.2022 in Einklang steht.

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Den sich verbleibenden Nettobeträgen ist sodann nach Maßgabe von § 15 StBVV die Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

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Bezüglich dieser Rechnung ist der Sachverständige nach Auffassung des Gerichts ebenfalls hinreichend auf die Einwendungen der Beklagten in seinem Ergänzungsgutachten eingegangen. Zwar trifft es zu, dass Frage D.3 nicht in Gänze wiedergegeben wurde.

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Gleichwohl hat der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass der Gegenstandswert zur Position 1 in dieser Rechnung richtig ermittelt worden sei und auf den einzelnen Gewinn- und Überschusseinkünften der sieben Einkunftsarten basiere. Diese Ausführungen stimmen insoweit mit den Ausführungen in der Kommentarliteratur überein (vgl. etwa Boelsen, in: Eckert, StBVV, 6. Auflage 2017, § 24 Rn. 6). Auch sei die Abrechnung der Position 2 zutreffend, da es sich hierbei um eine der sieben Einkunftsarten handele, deren Ermittlung einen besonderen Gebührentatbestand darstelle und nicht von § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV erfasst sei, sondern vielmehr von § 27 StBVV.

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Soweit die Beklagte sodann die Frage in den Raum wirft, ob für diese Leistung, wenn für die Ermittlung der Einnahmen aus Kapitalvermögen lediglich Wert aus einer Steuerbescheinigung aus dem Wertpapierdepot und eine Zinsbescheinigung abgeschrieben worden seien, ein Betrag in Höhe von 153,45 EUR angemessen sei, wobei der angesetzte Gegenstandswert in Höhe von 42.385,00 EUR von der Beklagten selbst nicht in Zweifel gezogen wird, so hat das Gericht keine Zweifel daran, dass diese Gebühr billigem Ermessen entspricht. Denn der Sachverständige hat bereits in seinem Gutachten vom 18.08.2022 ausgeführt, dass es sich bei der angesetzten Gebühr von 3/20 um eine niedrige Gebühr handele, die sogar unterhalb der Mittelgebühr (6,5/20) liege.

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Bezüglich dieser Rechnung sind die Ausführungen des Sachverständigen ebenfalls schlüssig und widerspruchsfrei. Zudem ist er von den zutreffenden Anknüpfungsgrundlagen ausgegangen. Das Gericht schließt sich daher bezüglich dieser Rechnung den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung vollumfänglich an

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Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann die Klägerin damit von der Beklagten einen Betrag in Höhe von 4.000,72 EUR verlangen (2.990,59 EUR brutto + 1.010,13 EUR brutto).

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Dieser Betrag ist auch zur Zahlung fällig. Gemäß § 7 StBVV tritt Fälligkeit der Steuerberatervergütung nämlich ein, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist. Insoweit ergibt sich schon aus den zur Akte gereichten Rechnungen, dass diese erst erstellt worden sind, nachdem die Leistungen selbst erbracht worden sind.

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Ebenso ist keine Verjährung der Forderungen eingetreten. Zwar beruft sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2021. Allerdings ist die Klage noch am 27.12.2021 mit Kostenmarke bei Gericht eingegangen und am 08.01.2022 der Beklagten zugestellt worden. Damit erfolgte die Zustellung noch demnächst im Sinne von § 167 ZPO, sodass maßgeblich für die Hemmung  der Verjährung nach § 204 BGB nicht die Zustellung der Klage, sondern bereits ihr Eingang bei Gericht war mit der Folge, dass die Hemmungswirkung bereits zu diesem Zeitpunkt und damit vor Ablauf des Jahres 2021 eintrat.

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Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter Verzugsgesichtspunkten.

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Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.

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Da die Klägerin vorliegend nur mit einem Betrag von unter 10 % der Gesamtforderung unterliegt, entspricht es billigem Ermessen, die Beklagte vorliegend mit den gesamten Kosten des Rechtsstreits zu belasten.

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Soweit die Beklagte beantragt hat, dem Sachverständigen die Vergütung zu versagen, kam eine gerichtliche Festsetzung der Vergütung nach Maßgabe von § 4 JVEG schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte insoweit überhaupt nicht antragsberechtigt ist. Im Übrigen liegen auch die Voraussetzungen von § 8a Abs. 2 Nr. 2 JVEG nicht vor, da die Leistung des Sachverständigen, wie die Ausführungen aufzeigen, als Entscheidungsgrundlage dienen konnten.

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Der Streitwert wird auf 4.362,01 EUR festgesetzt.