Frachtlohnkürzung wegen verspäteter Originalbelege: AGB-Pauschale nach § 307 BGB unwirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus zwei Frachtverträgen restlichen Frachtlohn und Nebenforderungen; die Beklagte hatte wegen verspäteter Vorlage von Originalunterlagen 31,50 EUR gekürzt. Das Gericht hielt die AGB-Kürzungsklausel für eine pauschalierte Schadensersatzregelung und wegen fehlender Möglichkeit des Gegenbeweises nach § 307 BGB (unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 309 Nr. 5 BGB) für unwirksam. Die Fälligkeitskoppelung an die Vorlage von Original-Ablieferungsbelegen wurde dagegen als wirksam angesehen, sodass der Zahlungsanspruch nur Zug-um-Zug gegen Übersendung der Originale durchsetzbar ist. Zinsen auf die Hauptforderung wurden wegen (konkludent) ausgeübten Zurückbehaltungsrechts verneint; vorgerichtliche Anwaltskosten wurden teilweise als Verzugsschaden zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Restfrachtlohn nur Zug-um-Zug und RA-Kosten teilweise zugesprochen, im Übrigen (insb. Zinsen) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine AGB-Klausel, die bei verspäteter Vorlage von (Original‑)Transportunterlagen einen festen Abzug vom Frachtlohn vorsieht, ist als pauschalierter Schadensersatz einzuordnen, wenn sie primär der vereinfachten Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs dient und keinen Erfüllungsdruck hinsichtlich einer Hauptleistungspflicht bezweckt.
Eine pauschalierte Schadensersatzklausel benachteiligt den Vertragspartner unangemessen i.S.d. § 307 BGB, wenn sie keinen ausdrücklichen Nachweis zulässt, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer ist (Rechtsgedanke des § 309 Nr. 5 BGB i.V.m. § 310 Abs. 1 BGB).
Die vertragliche (auch AGB‑mäßige) Abweichung von § 420 Abs. 1 HGB durch Koppelung der Fälligkeit des Frachtlohns an die Vorlage von Ablieferungsbelegen im Original ist im Unternehmerverkehr grundsätzlich wirksam, sofern keine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 BGB vorliegt.
Ein Zahlungsanspruch kann bei wirksam geltend gemachtem Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 274 BGB nur Zug‑um‑Zug durchsetzbar sein.
Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts schließt materiell-rechtlich den Schuldnerverzug und damit Verzugs- bzw. Prozesszinsen für den zurückbehaltenen Anspruchsanteil aus.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31,50 EUR zu zahlen, jedoch lediglich Zug-um-Zug gegen Übersendung der im Original unterzeichneten MiLoG- Erklärungen und MiLoG-Freistellungsvereinbarungen, welche den Transportaufträgen vom 16.1.2015 (Rechnungs-Nr ###) und vom 23.01.2015 (Rechnungs-Nr. ###) zu Grunde liegen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 169,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.7.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Tatbestand entbehrlich gemäß § 313a ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus den zwischen ihnen bestehenden Frachtverträgen iVm Ziffer 10 der diesen zu Grunde liegenden AGB einen Anspruch auf Zahlung von 31,50 EUR Zug-um-Zug gegen Übersendung der im Original unterzeichneten MiLoG- Erklärungen und MiLoG-Freistellungsvereinbarungen, welche den Transportaufträgen vom 16.1.2015 (Rechnungs-Nr. ###) und vom 23.01.2015 (Rechnungs-Nr. ###) zu Grunde liegen.
Die Beklagte war nicht gemäß Ziffer 9 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu berechtigt, den Frachtlohn um die streitgegenständlichen 31,50 EUR zu kürzen, weil die Klägerin ihr die Transportunterlagen nicht rechtzeitig im Original nach dem Abliefertermin eingereicht hat.
Denn Ziffer 10 der streitgegenständlichen AGB verstößt gegen § 307 BGB, weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten und Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Vorliegend handelt es sich bei dieser Klausel nach Ansicht des Gerichts nicht um eine Vertragsstrafe iSd § 309 Nr.6 BGB, sondern „de facto“ um einen pauschalisierten Schadensersatzanspruch im Sinne der Regelung des § 309 Nr.5 BGB. Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob die Abrede ausschließlich der vereinfachten Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches dienen soll – Pauschale – oder ob es auch und vor allem darum geht, „Druck“ auf den Schuldner zur Erfüllung der Hauptverbindlichkeit auszuüben – Vertragsstrafe – (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 276, Rn. 26). Zum einen entsteht hier der erforderliche „Druck“ hinsichtlich der Einhaltung der Einreichungsfrist der Originalbelege nicht durch Ziffer 10 der AGB, sondern vielmehr durch Ziffer 9 der AGB, da letztgenannte Regelung bei einer Zuwiderhandlung – zumindest nach dem Willen des Verwenders – ein Zurückbehaltungsrecht für die gesamte (!) Lohnforderung begründet, wohingegen es einer Zuwiderhandlung gegen Ziffer 10 der AGB lediglich zur minimalen Kürzungen der Lohnforderung kommt. Denn gerade in der heutigen Geschäftswelt ist es nicht unwahrscheinlich, dass ein länger ausgeübtes Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich einer gesamten Lohnforderung schwerwiegendere Auswirkungen hat als die geringfügige Kürzung eines fälligen und durchsetzbaren Lohnanspruches. Zum anderen und insbesondere ist zu beachten, dass die pünktliche Übersendung der Originalbelege nicht zur den Primärpflichten des Schuldners gehört und damit keine Hauptverbindlichkeit darstellt, sondern allenfalls als Nebenpflicht zu qualifizieren ist. Die streitgegenständliche Regelung dient somit der Vereinfachung eines Schadensersatzanspruches, insbesondere der auch ein Verschulden nicht verlangt wird.
Die Vorschrift des § 309 Nr.5 BGB ist gemäß § 310 Abs.1 S.1 BGB zwischen Unternehmern zwar nicht direkt anwendbar, jedoch findet deren Rechtsgedanke gemäߠ § 310 Abs.1 S.1 BGB iVm § 307 Abs.1 und Abs.2 BGB Anwendung. Hierbei ist jedoch stets auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen Rücksicht zu nehmen. Die entsprechende Unwirksamkeit der streitigen schädlichen Klausel ergibt sich daraus, dass dem Vertragspartner nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei als die Pauschale. Ein Handelsbrauch oder eine im Handelsverkehr geltenden Gewohnheit, welche die Einräumung eines solchen Nachweises überflüssig werden lässt, ist nicht bekannt bzw. nicht ersichtlich.
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Anknüpfung der Fälligkeit an die Vorlage der Ablieferungsbelege im Original ist grundsätzlich wirksam und verstößt grundsätzlich nicht gegen § 307 BGB. Von der gesetzlichen Fälligkeitsregelung des § 420 Abs.1 HGB kann grds. vertraglich abgewichen werden, auch durch AGB. Anhaltspunkte dafür, dass die Klausel den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, insbesondere mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, sind nicht gegeben; entsprechende Klauseln sind branchenüblich. Die Originaldokumente können im Einzelfall auch für den Nachweis einer ordnungsgemäßen Ablieferung erforderlich sein. Wie die Beklagtenseite zu Recht geltend macht, kommt insoweit allein den Originaldokumenten als Urkunden Beweisfunktion zu. Auch wenn die Klägerseite diese Originaldokumente grds. ebenfalls benötigt, etwa um die Ablieferung nachweisen zu können, so führt dies jedoch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung, da sie zumindest Kopien von den Unterlagen fertigen konnte, in einem Prozess gegebenenfalls Zeugenbeweis antreten könnte und aufgrund der sich zunächst in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen jedenfalls Kenntnis von deren Inhalt besaß. Angesichts dessen kann jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung im vorstehenden Sinne nicht angenommen werden. Klausel ist angesichts deren Verbreitung im Geschäftsverkehr auch nicht als überraschend im Sinne von § 305c BGB anzusehen (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2015, 17874 – zitiert nach beck-online).
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn sich die Berufung der Beklagten auf die streitige Klausel als Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und damit rechtsmissbräuchlich darstellte. Hiervon ist allgemein auszugehen, wenn dem Auftraggeber – wie hier der Beklagten – daraus, dass der Unterfrachtführer die Unterlagen im Original nicht vorlegt oder vorzulegen vermag, kein Nachteil entsteht (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2015, 17874 – zitiert nach beck-online). Zwar steht hier die beanstandungsfreie Durchführung der Frachtleistung nicht in Frage, so dass jedenfalls in dieser Hinsicht von etwaigen Nachteilen durch Zurückhaltung der Originaldokumente nicht gesprochen werden kann. Jedoch ist der Beklagtenseite dahingehend zuzustimmen, dass der Vorlage eines Originaldokumente eine besondere Gewichtung zukommt. Dies ergibt sich bereits sowohl aus der anerkannten Beweisfunktion von Originalurkunden in Prozessordnungen wie der ZPO oder der StPO als auch aus der Besonderheit der Urkundsdelikte im StGB. Von daher ist ein berechtigtes und nicht unerhebliches Interesse der Beklagtenseite an der Vorlage der Originaldokumente nicht von der Hand zu weisen. Insoweit stellt das Beharren der Beklagtenseite auf Übersendung der Originale auch keine bloße „Förmelei“ dar, zumal es der Klägerseite bis zum heutigen Tage ohne weiteres möglich gewesen wäre, ohne nennenswerten Aufwand Kopien für sich anzufertigen bzw. zu behalten und stattdessen die Originale an die Beklagte zu versenden.
Der Anspruch ist fällig, gemäß §§ 273, 274 BGB jedoch nur Zug-um-Zug gegen Übersendung der von der Beklagten geforderten Originalbelege durchsetzbar.
Der zugesprochene Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 169,50 EUR ergibt sich aus § 286 Abs. 3 BGB i.V.m. RVG.
Denn zum Zeitpunkt des erstmaligen und kostenauslösenden Tätigwerdens der Klägervertreter mit anwaltlichem Schreiben vom 29.4.2015 befand sich die Beklagte hinsichtlich beider Transportrechnungen gemäß § 286 Abs. 3 BGB im Schuldnerverzug, so dass die angefallenen Rechtsanwalt Kosten als Verzugsschaden zu ersetzen sind. Die erst spätere Geltendmachung des vertraglichen Zurückbehaltungsrechtes ist diesbezüglich irrelevant. Eine frühere Geltendmachung wurde nicht vorgetragen.
Der zugesprochene Zinsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus § 286 Abs. 2 BGB, dass in Verzug nicht die Beantragung, sondern die Zustellung des Mahnbescheides am 13.7.2015 maßgeblich war.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von ausgerechneten Zinsen in Höhe von lediglich 13,25 EUR gemäß § 286 BGB.
Zwar ist der Vortrag der Klägerseite hinsichtlich der auf die Hauptforderungen aus den beiden Rechnungen angefallenen Zinsen i.H.v. 13,25 EUR bis zum 28.5.2015 unstreitig geblieben. Jedoch ist dieser Vortrag i.V.m. dem entsprechenden Mahnbescheid als widersprüchlich anzusehen, da dieser lediglich eine Forderung i.H.v. 11,63 EUR nennt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte bereits am 8.5.2015 Teilzahlungen geleistet hat und sich im Übrigen – konkludent – auf das ihr zustehende Zurückbehaltungsrecht berufen hat, welches von da ab sowohl den Schuldnerverzug als auch einen Anspruch auf weitere Prozesszinsen ausgeschlossen hat (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 273, Rn. 20). Insoweit hätte es einer expliziten Aufschlüsselung bedurft, welche jedoch nicht eingereicht worden ist. Ein Hinweis diesbezüglich war gemäß § 139 Abs. 2 S. 1 ZPO entbehrlich.
Aus demselben Grund scheitert ein Zinsanspruch auf die eingeklagte Hauptforderung ab dem 28.5.2015.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte jedoch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen auf die Hauptforderung und keinen Anspruch auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden. Ein solcher Anspruch ergibt sich aus keiner ersichtlichen Anspruchsgrundlage.
Wenn das vertragliche Zurückbehaltungsrecht schließt in materiellrechtlicher Hinsicht sowohl den Schuldnerverzug als auch den Anspruch auf Prozesszinsen aus (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Auflage 2014, § 273, Rn. 20).
Andere bzw. weitergehendere Anspruchsgrundlagen aus den oben genannten Gründen nicht ersichtlich.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Kostenquote zulasten der Klägerseite ergibt sich aus der Verurteilung der Beklagtenseite zur Zahlung der Hauptforderung lediglich Zug-um-Zug, weswegen hinsichtlich der Hauptforderung ein Unterliegensanteil von 1/3 zulasten der Klägerin angenommen wurde.
Der Streitwert wird auf 43,13 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Bochum zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bochum durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Bochum, Viktoriastr. 14, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.