GOÄ-Abrechnung Hüftarthroskopie: Analogziffern teils zulässig, teils durch 2193/2196 verdrängt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte aus abgetretenem Recht restliches Honorar aus privatärztlicher stationärer Hüftarthroskopie nach GOÄ. Streit bestand, ob die abgerechneten Einzel- und Analogziffern durch die Komplexziffern 2193/2195/2196 GOÄ abgegolten sind. Das Gericht sprach nach Sachverständigengutachten einen Großteil der Positionen als selbstständige Leistungen zu, ersetzte einzelne Ziffern durch speziellere GOÄ-Ziffern und verneinte zwei Positionen. Unter Berücksichtigung der 25%-Minderung nach § 6a GOÄ und bereits geleisteter Zahlungen wurde der Beklagte zur Zahlung von 1.447,87 € nebst Zinsen sowie reduzierten Mahn- und Inkassokosten verurteilt; im Übrigen Klageabweisung.
Ausgang: Zahlungsklage aus abgetretenem Honoraranspruch überwiegend zugesprochen; im Übrigen (u.a. einzelne Gebühren-/Nebenforderungen) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei privatärztlicher stationärer Behandlung richtet sich die Vergütung aus dem Behandlungsvertrag nach den Vorschriften der GOÄ einschließlich der Gebührenminderung nach § 6a Abs. 1 GOÄ.
Eine ärztliche Leistung ist nach § 4 Abs. 2a GOÄ nur gesondert berechnungsfähig, wenn sie nicht bereits methodisch notwendiger Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen abgerechneten Gebührenposition ist.
Für selbstständige ärztliche Leistungen, die im Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, ist nach § 6 Abs. 2 GOÄ eine Analogabrechnung anhand einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Gebührenposition zulässig.
Komplex- bzw. (Teil‑)Leistungsziffern erfassen nur diejenigen Teilleistungen, die nach dem Gebührenrecht in ihnen aufgehen; zusätzliche selbstständige Operationsmaßnahmen können daneben gesondert liquidationsfähig sein.
Eine gegenüber einem Dritten erklärte befristete Nichtgeltendmachung („pactum de non petendo“) lässt Fälligkeit und bereits eingetretenen Schuldnerverzug gegenüber dem Schuldner unberührt.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.447,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro und vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 109,91 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 20 % die Klägerin und zu 80 % der Beklagte. Die Kosten der Nebenintervention tragen zu 20 % die Klägerin und zu 80 % die Nebenintervenientin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt es zudem nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten bzw. der Nebenintervenientin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. dessen Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten restliche Honoraransprüche aufgrund einer privatärztlichen Behandlung aus abgetretenem Recht geltend.
Der Beklagte befand sich in der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 aufgrund einer Hüftoperation in stationärer Behandlung im Z.-Hospital in E. und nahm dort von Herrn Dr. med. W., Chefarzt der Abteilung Orthopädie/Unfallchirurgie mit Sportmedizin und Alterstraumatologie, privatärztliche operative Leistungen in Anspruch. Dieser trat die aus der privatärztlichen Behandlung resultierenden Zahlungsansprüche an die Klägerin ab.
Die erbrachten privatärztlichen Leistungen stellte die Klägerin dem Beklagten im Auftrag des Zedenten unter dem 19.12.#### mit einem Betrag in Höhe von 2.426,14 Euro in Rechnung. Der erstellten Rechnung lag die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Privat GOÄ 1996 zu Grunde und berücksichtigte die nach § 6a GOÄ vorgeschriebene Gebührenminderung in Höhe von 25 Prozent. Hinsichtlich der Einzelheiten der in Rechnung gestellten Positionen wird auf Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 12 – 13 d.A.) Bezug genommen. Die Rechnung wies als Zahlungsziel den 20.01.#### aus. Ferner wurde der Beklagte am Schluss des Rechnungsschreibens darauf hingewiesen, dass spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne weitere Mahnung Verzug eintritt.
Der Beklagte war zum streitgegenständlichen Zeitraum gesetzlich versichert und unterhielt bei der Nebenintervenientin, der T. Krankenversicherungs AG, zur Ergänzung der gesetzlichen Versicherung eine private Krankheitskostenergänzungsversicherung. Am 21.12.#### reichte der Beklagte bei der Nebenintervenientin die unter dem 19.12.#### erstellte Rechnung zur Erstattung ein. Zwecks Prüfung der Berechtigung der in Rechnung gestellten Leistungen forderte die Nebenintervenientin mit Schreiben vom 31.01.####, nach Einholung einer entsprechenden Einverständniserklärung des Beklagten, bei der Klägerin zunächst den Operationsbericht an. Daraufhin übersandte die Klägerin der Nebenintervenientin unter dem 14.02.#### den angeforderten Operationsbericht und verlängerte das Zahlungsziel bis zum 16.03.####.
Mit Schreiben vom 19.02.#### teilte die T. Krankenversicheurngs AG der Klägerin mit, dass nach Sichtung des Operationsberichtes aus ihrer Sicht lediglich ein Betrag in Höhe von 622,06 Euro ersatzfähig sei. Als Begründung für den errechneten Betrag führte die Versicherung in ihrem Schreiben an, dass für die komplett unter arthroskopischen Bedingungen durchgeführte Operation aus ihrer Sicht anstelle der berechneten Ziffern 2182, 3300, 2103, 2113, 2257, 2148/2064, 2220, 2121, 2010, 2258 und 2254 GOÄ die Gebührenziffernkombination 2193, (Arthroskopische Operation mit Synovektomie an einem Knie oder Hüftgelenk bei chronischer Gelenkentzündung – gegebenenfalls einschließlich Abtragung von Osteophyten), Ziffer 2195 GOÄ (Zuschlag für weitere operative Eingriffe an demselben Gelenk – zusätzlich zu den Leistungen nach u.a. Nummer 2193) und Ziffer 2196 GOÄ (Diagnostische Arthroskopie im direkten zeitlichen Zusammenhang mit arthroskopischen Operationen, u.a. nach der Nummer 2193) in Ansatz zu bringen seien.
Auf den in Rechnung gestellten Betrag erfolgte von Seiten der Krankenversicherung des Beklagten daher lediglich eine Zahlung in Höhe von 622,06 Euro, welche am 20.02.#### bei der Klägerin verbucht wurde.
Der Beklagte wurde mehrfach zur Zahlung des ausstehenden Betrages aufgefordert, so etwa durch Schreiben der Klägerin vom 02.02.#### und 06.07.####. Weiterhin forderte auch die B. Gesellschaft für Forderungsmanagement GmbH den Beklagten mit Schreiben vom 12.08.#### zur Zahlung auf.
Der Klägerin behauptet, die Rechnung vom 19.12.#### sei ordnungsgemäß nach der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet worden.
In diesem Zusammenhang ist sie der Ansicht, die mit Rechnung vom 19.12.#### für die Behandlung vom 07.11.#### in Ansatz gebrachten Gebühren – insbesondere die abgerechneten Gebührenziffern 2182 analog, 3300, 2103, 2113, 2257 analog, 2148, 2064 analog, 2220 analog, 2121, 2010, 2258 analog und 2254 GOÄ seien gesondert abrechnungsfähig und nicht über die Gebührenzifferkombination 2193, 2195, 2196 zu liquidieren.
Die aus dem Jahre 1982 stammende und seither nahezu unveränderte Gebührenordnung für Ärzte würde die medizinische Weiterentwicklung und die damit einhergehenden neueren Behandlungsmethoden, wie etwa die erst im Jahre 2000 minimalinvasive Technik, die eine wie vorliegend unter arthroskopischen Bedingungen durchgeführte Operation ermöglichen würde, nicht hinreichend berücksichtigen und könne daher nicht ausnahmslos für eine angemessene Vergütung herangezogen werden.
Die durchgeführte Operation könne aufgrund der damit im Zusammenhang stehenden aufwändigen Tätigkeiten nicht mit den Ziffern 2193 und 2195 abgegolten werden. So seien die Gebührenziffern 2193 und 2195 bei der Abrechnung auch gar nicht in Ansatz gebracht worden, sodass die (stattdessen) abgerechneten Leistungen auch gar nicht in diesen Gebührenziffern aufgehen könnten. Die Beklagte dürfte die Abrechnung nicht einfach durch eine eigene Gebührenbildung ersetzen.
Die über die Ziffer 2182 analog GOÄ abgerechnete diagnostische Narkosemobilisation des Hüftgelenks - für welche ein Betrag in Höhe von 38,11 Euro in Rechnung gestellt wurde - sei ansatzfähig, da diese mit der eigentlich unter Ziffer 2182 geregelten gewaltsamen Lockerung oder Streckung eines Hüftgelenks vergleichbar sei und mangels Aktualität der GOÄ in dieser nicht durch eine eigene Gebührenziffer abgebildet sei. Es handele sich um eine erforderliche präoperative diagnostische Leistung, die nicht Bestandteil des Operationsgeschehens gewesen sei und auch nicht von einer anderen abgerechneten Leistungsziffer erfasst sei.
Die Abrechnung nach der Ziffer 3300 GOÄ für die durchgeführte Arthroskopie - auf welche ein Rechnungsbetrag in Höhe von 76,50 Euro entfällt - sei nicht methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen abgerechneten Leistung und damit selbstständig in Ansatz zu bringen.
Das mit der Ziffer 2103 abgerechnete Weichteilbalancing am Hüftgelenk zur Korrektur von Achsfehlstellungen– in Rechnung gestellt mit eine Betrag in Höhe von 283,07 Euro – sei aufgrund einer eigenständige Indikation selbstständig abrechenbar.
Die mit Ziffer 2113 GOÄ abgerechnete Synovektomie – mit einem Betrag in Höhe von 283,05 Euro in Rechnung gestellt – war aufgrund einer Entzündung der Gelenkschleimhaut, welche ein eigenständiges behandlungsbedürftiges Krankheitsbild darstellt, erforderlich. Die abgerechnete Synovektomie verfolge eine eigene Zielsetzung sei nicht methodisch notwendiger Bestandteil oder besondere Ausführung einer anderen berechneten Leistung.
Die über die Ziffer 2257 analog GOÄ abgerechnete Schenkelhalsplastik – mit einem Betrag in Höhe von 122,40 Euro in Rechnung gestellt – sei ansatzfähig, da diese mit der eigentlich unter Ziffer 2257 geregelten Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie an einem großen Röhrenknochen nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig sei und mangels Aktualität der GOÄ in dieser nicht durch eine eigene Gebührenziffer abgebildet sei. Die abgerechnete Schenkelhalsplastik sei nicht Bestandteil einer anderen Gebührenziffer und auch nicht methodisch notwendiger Bestandteil von einer anderen abgerechneten Gebührenziffer.
Bei der mit Ziffer 2148 GOÄ abgerechneten Pfannendachplastik – mit einem Betrag von 321,30 Euro in Rechnung gestellt – sei die gesonderte Abrechnung gerechtfertigt, da sie nicht bei jeder arthtoskopischen Hüftoperation erforderlich sei sondern vielmehr eine eigenständige indizierte Behandlung darstelle. Die abgerechnete Pfannendachplastik sei kein methodisch notwendiger Bestandteil anderen berechneten Leistung.
Die mit Ziffer 2064 analog GOÄ abgerechnete Labrumglättung - mit einem Betrag in Höhe von 141,37 Euro in Rechnung gestellt – sei gesondert ansatzfähig. Sie sei mit der eigentlich unter Ziffer 2064 geregelten Sehnen-, Faszien- oder Muskelverlängerung oder plastische Ausschneidung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig und mangels Aktualität der GOÄ in dieser nicht durch eine eigene Gebührenziffer abgebildet. Die abgerechnete Labrumglättung sei weder Bestandteil einer anderen Gebührenziffer noch methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen abgerechneten Gebührenziffer. Zudem habe eine aufgrund degenerativer Veränderung und Pathologie eine eigenständige medizinische Indikation für die Behandlung bestanden.
Auch die nach der Ziffer 2020 analog GOÄ – mit einem Betrag in Höhe von 344,36 Euro in Ansatz gerbachte - abgerechnete Labrumrefixation sei ansatzfähig. Die erbrachte Leistung, nämlich die Refixation des Labrum am Hüftgelenk, sei mit der eigentlich unter Ziffer 2020 geregelten Operation der habituellen Luxation eines Schultergelenks mit Spanübertragung nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig und mangels Aktualität der GOÄ in dieser nicht durch eine eigene Gebührenziffer abgebildet. Die abgerechnete Labrumrefixation sei weder Bestandteil einer anderen Gebührenziffer noch methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen abgerechneten Gebührenziffer. Zudem habe eine aufgrund degenerativer Veränderung und Pathologie eine eigenständige medizinische Indikation für die Behandlung.
Bei der mit Ziffer 2121 GOÄ abgerechneten Denervation/Gelenk – mit einem Betrag von 198,91 Euro in Rechnung gestellt – handele es sich nicht um einen methodisch notwendigen Einzelschritt einer anderen abgerechneten Leistungsziffer oder der operativen Hauptleistung, da die Denervation für die Korrektur der Hüftfehlstellung nicht zwingend erforderlich ist. Die Leistung sei gesondert in Ansatz zu bringen, da diese für die postoperative Schmerzsituation des Beklagten aufgrund individueller Pathologie medizinisch indiziert gewesen sei.
Die mit Ziffer 2010 GOÄ abgerechnete operative Entfernung tiefsitzender Fremdkörper – mit einem Betrag in Höhe von 57,99 Euro in Rechnung gestellt – sei nicht methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen abgerechneten Leistung und damit selbstständig in Ansatz zu bringen. Für die Entfernung habe eine eigenständige medizinische Indikation vorgelegen.
Auch die nach der Ziffer 2258 analog GOÄ – mit einem Betrag in Höhe von 183,61 Euro in Ansatz gebrachte - abgerechnete Entfernung von Knorpelflaps am Pfannenrand sei gesondert abrechenbar. Die ebrachte Leistung, nämlich die Entfernung eines großen Knorpelflaps am Beckenknochen, sei mit der eigentlich unter Ziffer 2258 geregelten Kochenaufmeißelung oder Nekrotomie (Entfernung toten Gewebes) an einem großen Röhrenkochen nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertig und mangels Aktualität der GOÄ in dieser nicht durch eine eigene Gebührenziffer abgebildet. Die abgerechnete Leistung sei weder Bestandteil einer anderen Gebührenziffer noch methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen abgerechneten Gebührenziffer. Zudem habe aufgrund der Pathologie eine eigenständige medizinische Indikation für die Behandlung bestanden.
Schließlich sei auch die über Ziffer 2254 GOÄ – mit einem Betrag in Höhe von 113,07 Euro – abgerechnete Implantation von Knochen ersatzfähig. Diese sei nicht methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen abgerechneten Leistung und damit selbstständig in Ansatz zu bringen. Für die Entfernung habe eine eigenständige medizinische Indikation vorgelegen.
Der Kläger hat seinen ursprüngliche mit Klageschrift vom 00.00.0000 in der Hauptsache geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 1.804,08 Euro mit Schriftsatz vom 00.00.0000 teilweise, nämlich in Höhe eines Betrages von 310,29 Euro, zurückgenommen. Hinsichtlich der Einzelheiten der sich errechnen Klagerücknahme wird auf die im Rahmen des Schriftsatzes vom 00.00.0000 erfolgte Berechnung (Bl. 425 d.A.) vollumfänglich Bezug genommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.493,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 7,00 Euro sowie die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 136,30 Euro zu zahlen.
Der Beklagte und die Nebenintervenientin beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, die Gebührenzifferkombination 2193, 2195, 2196 würden die erbrachten Leistungen als Komplexleistungen vollumfänglich erfassen und abgelten.
Bezüglich der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten werde bestritten, dass diese gegenüber der Klägerin abgerechnet worden seien. Zudem sei die in Ansatz gebrachte Geschäftsgebühr von 1,3 für die vorgenommene vorgerichtliche Tätigkeit, einer bloßen Zahlungsaufforderung, überzogen.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 00.00.0000 der T. Krankenversicherung a.G. den Streit verkündet und diese aufgefordert, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beizutreten. Mit Schreiben vom 00.00.0000 ist diese dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten.
Das Gericht hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Y. sowie eines daran anknüpfenden schriftlichen Ergänzungsgutachtens Beweis erhoben. Ferner hat das Gericht den Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 zur Erläuterung seines Gutachtens befragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 00.00.0000, das Ergänzungsgutachten vom 00.00.0000 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 00.00.0000 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 00.00.0000.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
A.
Über die Klage war in der Fassung, wie zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 erklärt, zu entscheiden.
Soweit die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 00.00.0000 und damit noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung teilweise, nämlich in Höhe eines Betrages von 310,29 Euro zurückgenommen hat, stellt dies eine zulässige Klagerücknahme im Sinne des § 269 Abs. 1 ZPO dar, welche einer Einwilligung des Beklagten nicht bedurfte.
B.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
I.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen aus § 630a Abs. 1, Alt. 2 BGB in Verbindung mit § 398 S. 2 BGB folgenden Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 1.447,87 Euro aus abgetretenem Recht. Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages war die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 aufgrund einer Hüftoperation von Herrn Dr. med. W., Chefarzt der Abteilung Orthopädie/Unfallchirurgie mit Sportmedizin und Alterstraumatologie, privatärztliche operative und damit medizinische Leistungen in Anspruch genommen, sodass der Beklagte aufgrund des geschlossenen Behandlungsvertrages gemäß § 630a Abs. 1, Alt, 2 BGB zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Der behandelnde Chefarzt trat die die aus der privatärztlichen Behandlung resultierenden Zahlungsansprüche wirksam an die Klägerin ab, sodass diese nunmehr gemäß § 398 S. 2 BGB zur Geltendmachung der aus dem Behandlungsvertrag resultierenden Vergütung berechtigt ist.
Der Höhe nach steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 1.447,87 Euro zu.
Bei der Berechnung der seitens des Beklagten geschuldete Vergütung ist insofern die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Privat GOÄ 1996 zu Grunde zu legen.
Insbesondere sind bei den in Ansatz zu bringen Gebühren vorliegend die Vorschriften § 4 Abs. 2a GÖÄ, § 6 Abs. 2 GOÄ und § 6a Abs. 1 GOÄ zu berücksichtigen.
Aus § 4 Abs. 2a GOÄ folgt dabei, dass eine ärztliche Leistung nur dann berechnet werden kann, wenn sie nicht bereits Teil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist. Eine Leistung, die bereits Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen, bereits in Ansatz gebrachten, Gebührenziffer ist, kann nicht nochmals unter Berücksichtigung einer weiteren Ziffer berechnet werden. Für die Beurteilung der Frage, ob eine Leistung gesondert abgerechnet werden darf, ist unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 4 Abs. 2a GOÄ also maßgeblich, ob es sich bei der erbrachten und in Rechnung gestellten Leistung um eine selbstständige ärztliche Leistung handelt.
Ferner ist zu berücksichtigen, dass § 6 Abs. 2 GOA für selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, die Möglichkeit einer analogen Anwendung von Gebührenziffern eröffnet, indem dieser regelt, dass in diesem Fall eine Berechnung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden kann. Schließlich sieht § 6a Abs. 1 GOÄ im Falle einer stationären Behandlung eine Gebührenminderung der nach der GOÄ berechneten Gebühren in Höhe von 25 Prozent vor.
Bei Zugrundelegung dessen ist für den zu ermittelnden Zahlbetrag also maßgeblich, ob die in Rechnung gestellten und zwischen den Parteien in Streit stehenden Gebührenziffern 2182, 3300, 2103, 2113, 2257, 2148, 2064, 2220, 2121, 2010, 2258, 2254 als selbstständige Leistungen unter Berücksichtigung der vorzunehmenden 25 prozentigen Minderung einzeln abgerechnet werden können oder ob diese in Ansatz gebrachten Gebühren bereits vollumfänglich von den Gebührenziffern 2193, 2195 und 2196 erfasst sind, sodass es keiner analogen Anwendung der seitens der Klägerin in Ansatz gebrachten Gebührenziffern bedürfte.
Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständliche arthroskopische Hüftoperation nicht ausschließlich über die Gebührenziffernkombination 2193, 2195, 2196 GOÄ zu liquidieren ist, da diese Gebührenzifferkombination die im Rahmen der durchgeführten Operation erbrachten und gesondert in Rechnung gestellten selbständigen Leistungen nicht vollumfänglich erfasst.
Die Überzeugung des Gerichts stützt sich dabei insbesondere auf das eingeholte Sachverständigengutachten sowie das daran anknüpfende Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Herrn Prof. Dr. Y., deren Ergebnisse durch den Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 nochmals bestätigt wurden.
Der Sachverständigte führte im Rahmen seiner Gutachten sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 00.00.0000 nachvollziehbar und in sich schlüssig aus, dass die hier streitgegenständliche arthroskopisch durchgeführte Hüftoperation durch die Gebührenziffernkombination 2193, 2195 und 2196 der GOÄ nicht adäquat abgedeckt werde. Im Rahmen der Operation seien selbstständige Leistungen erbracht worden, die nicht methodisch notwendiger Bestandteil der durchgeführten Operation gewesen seien, sodass für eine angemessene Liquidation ein analoger Rückgriff auf andere Leistungsziffern erforderlich sei.
Er führte insofern aus, dass für die Beurteilung der Frage, ob eine Leistung gesondert in Ansatz zu bringen ist, unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 4 Abs. 2a GOÄ maßgeblich sei, ob es sich bei der erbrachten/angesetzten Leistung um eine selbstständige oder um eine nicht selbstständige ärztliche Leistung handelt. Selbstständige Leistungen, die nicht methodisch notwendiger Bestanteil einer anderen Leistung sind, seien gesondert abzurechnen. Methodisch notwendige Bestandteile bzw. Teilschritte einer anderen Leistung seien hingegen nicht gesondert zu vergüten. Bei Zugrundelegung dessen hat der Sachverständige für jede in Streit stehende und abgerechnete Leistung/Gebührenziffer detailliert und unter Abgrenzung zu anderen Leistungen/Gebührenziffern einzeln und nachvollziehbar beurteilt, ob und aus welchen Gründen die jeweilig abgerechnete Leistung methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung ist bzw. eben eine selbständige ärztliche Leistung darstellt.
Hinsichtlich der analogen Anwendung von Gebührenziffern führte der Sachverständige aus, dass für die streitgegenständliche Hüftarthroskopie aufgrund der bisher nicht erfolgten Novellierung der GOÄ kaum Ziffern existieren würden und lediglich die Ziffern 2193, 2195 und 2196 ausdrücklich zur Abrechnung zur Verfügung stehen würden. Die hier durchgeführte und abgerechnete Korrektur des Hüftgelenks würde durch diese Ziffern jedoch nicht adäquat abgedeckt, sodass für eine sachgerechte Liquidation der, im Rahmen der Operation selbstständig erbrachten, Leistungen ein analoger Rückgriff auf andere Leistungsziffern erforderlich sei. Insbesondere seien dabei nicht über die Ziffer 2193 pauschal alle weiteren Operationsmaßnahmen einer athrologischen Chirugie am Hüftgelenk abgedeckt. Vielmehr sei zur adäquaten Darstellung der erbrachten Leistung die Anwendung von Analogierziffern erforderlich. Es würde gegen das Grundprinzip der GOÄ verstoßen, Leistungen nicht abzurechnen, sofern diese selbstständig erbracht worden sind. Die GOÄ sehe eine analoge Anwendung von Gebührenziffern vor, um eine sachgerechte Abrechnung der durchgeführten Leistungen zu ermöglichen. Allein aus der Möglichkeit der anlogen Anwendbarkeit der Gebührenziffern, werde deutlich, dass eine pauschale Abrechnung nicht gewollt sei. Bei der analogen Anwendung von Gebührenziffern für selbstständig erbrachte Leistungen sei zu berücksichtigen, dass die analog in Ansatz gebrachte Gebühren eine mit der abgerechneten Leistung Nach Art-, Kosten und Zeitaufwand gleichwertige Leistung darstellen müsse. Insofern führte der Sachverständige im Rahmen seiner erstellten Gutachten bezüglich der analog in Ansatz gebrachten Gebühren aus, ob und aus welchen Gründen diese mit der tatsächlich erbrachten Leistung gleichwertig sind.
Den überzeugenden, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. Y. schließt sich das Gericht nach eigener Überzeugungsfindung vollumfänglich an. Der Sachverständige verfügt als Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie sowohl über umfassende praktische Erfahrung als auch über umfangreiche theoretische Kenntnisse in dem hier einschlägigen Fachgebiet.
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin für die im Zeitraum vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 durchgeführten privatärztlichen Behandlung gegenüber den Beklagten bezogen auf die Rechnung vom 00.00.0000 folgende in Streit stehenden Gebühren geltend machen kann:
Folgende mit Rechnung vom 00.00.0000 in Ansatz gebrachten Gebührenziffern sind - so wie abgerechnet - gesondert ansatzbar, da diese selbstständigen Leistungen darstellen:
Ziffer 2103 mit Faktor 3,5 = 377,41 Euro
Ziffer 2257 analog mit Faktor 3,5 = 163,20 Euro
Ziffer 2148 analog mit Faktor 3,5 = 428,41 Euro
Ziffer 2064 analog mit Faktor 3,5 = 188,50 Euro
Ziffer 2258 analog mit Faktor 3,5 = 244,81 Euro
Ziffer 2254 analog mit Faktor 3,5 = 150,76 Euro
Bezüglich zwei in der Rechnung vom 00.00.0000 abgerechneten Leistungen sind nicht die in Ansatz gebrachten Gebührenziffern, sondern andere, spezielle Gebührenziffern, in Ansatz zu bringen:
Ziffer 2196 statt 3300 mit Faktor 3,5 = 51,00 Euro
Ziffer 2193 statt 2113 mit Faktor 3,5 = 367,21 Euro
Hinsichtlich folgender in der Rechnung vom 00.00.0000 aufgeführter Leistungen kann nicht über die dort in Ansatz gebrachten Gebührenziffern abgerechnet werden, jedoch über eine andere eingreifende Gebührenziffer:
Ziffer 2195 statt 2010 analog mit Faktor 3,5 = 61,20 Euro
Ziffer 2219 analog statt 2020 analog mit Faktor 3,5 = 377,41 Euro
Insofern erfolgte seitens der Klägerin hinsichtlich des zunächst höher angesetzten Differenzbetrages bereits die Klagerücknahme.
Zwei der mit Rechnung vom 00.00.0000 in Ansatz gebrachten Gebührenziffern sind nicht gesondert ansetzbar, nämlich
Ziffer 2182 analog mit Faktor 2,3 = 50,81 Euro
Ziffer 2121 analog mit Faktor 3,5 = 265,21 Euro
Insofern erfolgte seitens der Klägerin bereits die Klagerücknahme.
Die Addition der zu Recht in Rechnung gestellten, nicht zurückgenommenen und ersatzfähigen Beträge ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.409,91 Euro.
Abzüglich der gemäß § 6a GOÄ vorzunehmenden 25 prozentigen Minderung errechnet sich ein Betrag in Höhe von 1.807,43 Euro.
Von diesem Betrag ist der von Seiten des Beklagten auf diese Leistungen bereits an die Klägerin entrichtete Betrag in Höhe von 359,56 Euro abzuziehen. Denn insofern entfiel von der von Beklagtenseite erbrachten Zahlung in Höhe von insgesamt 622,06 Euro auf die hier in Streit stehenden Leistungen unstreitig ein Betrag in Höhe von 359,56 Euro.
Unter Berücksichtigung all dessen ergibt sich zu Gunsten der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.447,87 Euro.
II.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 3 und § 288 Abs. 1 BGB auch einen Anspruch auf Zahlung der zugesprochenen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 00.00.0000.
Der Beklagte befand sich gemäß § 286 Abs. 3 BGB jedenfalls ab dem 00.00.0000 in Verzug. Denn die zu leistende Vergütung war gemäß § 12 Abs. 1 GOÄ mit Rechnungserteilung und damit am 00.00.0000 fällig und der Beklagte wurde im Rahmen der ihm übersandten und jedenfalls am 00.00.0000 zugegangenen Rechnung zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Verzug spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang und Fälligkeit der Rechnung eintritt.
Sofern die Klägerin gegenüber der Nebenintervenientin anlässlich der Übersendung des von dieser angeforderten Operationsberichtes mit Schreiben vom 00.00.0000 - und damit nach bereits eingetretenem Zahlungsverzug – mitteilte, dass - wohl mit Blick auf die seitens Nebenintervenientin angestrebten Überprüfung der unter dem 00.00.0000 erteilten Rechnung - das Zahlungsziel bis zum 16.03.#### verlängert werde, hat dies keine Auswirkungen auf die bereits gegenüber dem Beklagten eingetretene Fälligkeit und den bereits eingetretenen Zahlungsverzug. Die Erklärung der Klägerin gegenüber der Nebenintervenientin stellt insofern allenfalls ein „pactum de non petendo“, das heißt eine Zusage, die Forderung zeitweilig nicht geltend zu machen, dar, welche keine Auswirkung auf die Fälligkeit und den Schuldnerverzug der Forderung hat (vgl. HK-BGB/Reiner Schulze, 11. Aufl. 2021, BGB § 271 Rn. 5).
Darüber hinaus steht der Klägerin gegenüber dem Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 Abs. 3 BGB unter Verzugsgesichtspunkten auch einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro, nämlich für die Mahnschreiben vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 in Höhe von jeweils 2,50 Euro sowie auf Ersatz vorgerichtliche Inkassokosten in Höhe von 109,91 Euro zu. Hinsichtlich der darüberhinausgehenden geltend gemachten Beträge war die Klage abzuweisen.
Für eine Mahnung nach Verzugseintritt können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts nur 2,50 € und nicht wie geltend gemacht 3,50 Euro verlangt werden, da Personalkosten nicht erstattungsfähig sind.
Bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist das Gericht aufgrund der seitens der Klägerin und an diese adressierte Gebührenrechnung auch hinreichend davon überzeugt, dass die Inkassokosten gegenüber der Klägerin als Kostenschuldnerin abgerechnet worden sind. Insbesondere weist die Forderungsaufstellung auch einen inhaltlichen Bezug zu dem hiesigen Streitgegenstand auf, da in dieser die streitgegenständliche Rechnung vom 00.00.0000 sowie auch der Name es Beklagten aufgeführt ist. Die geltend gemachten vorgerichtlichen Inkassokosten in Höhe einer 0,65 Gebühr entsprechend Nr. 2300 VV RVG sind jedoch lediglich nach einem zutreffenden Gegenstandswert von 1.447,87 Euro ersatzfähig. Dies ergibt zunächst einen Betrag in Höhe von 94,75 Euro, zuzüglich einer Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € und zuzüglich der in Ansatz gebrachten 16 % Mehrwertsteuer errechnet sich eine Endsumme von 109,91 Euro.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 ZPO und § 101 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.804,08 EUR festgesetzt.