Teil-Anerkenntnis: Hälftige Haftung bei unklarem Rückwärtsunfall und Kostenaufteilung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz nach einem Parkrempler; die Beklagten erkennen die hälftige Verpflichtung zur Übernahme des Höherstufungsschadens an. Das Gericht stellte wegen unklaren Unfallhergangs nach § 17 StVG eine hälftige Haftungsverteilung fest und sprach zahlreiche Kostenteile hälftig zu; sonstige Ansprüche wurden abgewiesen. Entscheidungsgrund sind das identische Gefährdungspotential und die Nichtentlastung durch irrtümliche Drittzahlungen.
Ausgang: Teilanerkenntnis umgesetzt: Beklagte hälftig zur Zahlung diverser Kosten und Höherstufungsschaden verurteilt, übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei unaufklärbarem Unfallhergang zweier gleichartiger, zurücksetzender Fahrzeuge ist nach § 17 StVG bei identischem Gefährdungspotential eine hälftige Haftungsverteilung vorzunehmen.
Sind die haftungsrechtischen Voraussetzungen nach dem StVG gegeben, können dem Geschädigten auch daraus resultierende Versicherungsfolgekosten (z. B. Höherstufung/Rückstufung) gemäß § 115 VVG ersetzt werden.
Eine irrtümliche Zahlung Dritter an einen Sachverständigen entlastet den Ersatzpflichtigen nicht, wenn der Betrag an den Geschädigten zurücküberwiesen worden ist.
Für eine gesonderte Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten wegen der Kaskoabrechnung besteht kein Anspruch, wenn die Kaskoabrechnung Teil der einheitlichen Schadensabwicklung ist.
Die vom Vergütungsverzeichnis vorgegebene Pauschale für derartige Kleinstansprüche ist in der Regel mit 20,00 € anzusetzen und im Falle teilweiser Haftung entsprechend zu teilen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 9 S 29/11 [NACHINSTANZ]
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 22.12.2010
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht er¬kannt:
I. Entsprechend dem Teilanerkenntnis der Beklagten wird festgestellt, dass
diese verpflichtet sind, den Höherstufungsschaden des Klägers bei der DEVK
auf Grund des Unfalls vom 08.06.2010 hälftig zu ersetzen.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.098,29
€ nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2010 an
Zinsen und 155,30 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i. H. v. 5
Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.09.2010 zu zahlen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, dem jeweiligen Gläubiger einer Voll-
streckung bleibt nachgelassen, diese durch Sicherheitsleistung in Höhe der
Vollstreckungssumme vorläufig abzuwenden, falls nicht der jeweilige
Gläubiger zuvor Sicherheit gleicher Höhe leistet.
TATBESTAND:
Der Kläger verlangt vollen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 08.06.2010 auf dem Parkplatz Bußmannsweg 8 zu Bochum ereignete. Die Tochter des Klägers, die Zeugin ..., fuhr rückwärts aus einer Parklücke. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2), gesteuert von der Beklagten zu 1) und versichert bei der Beklagten zu 3), welches ebenfalls rückwärtsfahrend eine Parklücke verließ.
Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug habe gestanden, die Fahrerin habe noch gehupt, trotzdem habe das Beklagtenfahrzeug sein Fahrzeug gestreift, dementsprechend habe die Beklagte zu 1) auch ein Bußgeld von 30,00 € akzeptiert.
Nach Abrechnung durch die Kaskoversicherung beantragt der Kläger,
1. die gesamte Selbstbeteiligung von 300,00 €,
2. Gutachterkosten von 526,58 €, unstreitig vortragend, dass eine
irrtümliche Zahlung einer Drittversicherung an diese zurücküber-
wiesen worden sei,
3. eine Wertminderung von 850,00 €, die ebenfalls unstreitig gestellt
wurde,
4. Anwaltskosten wegen der Kaskoabrechnung gem. Abrechnung
10.09.2010 i. H. v. 316,18 €,
5. eine Pauschale von 25,00 €.
Er beantragt,
die Beklagten zur Zahlung von 2.017,76 € nebst 5 Prozentpunkten über
dem Basiszins an Zinsen seit dem 01.09.2010 und zur Zahlung von
489,45 € vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten über dem
Basiszins seit Klagezustellung = 24.09.2010 zu verurteilen und festzustellen,
dass die Beklagten verpflichtet seien, die Rückstufung in der Kaskover-
sicherung zu zahlen.
Die Beklagten erkennen den letztgenannten Anspruch hälftig an und beantragen im Übrigen
Klageabweisung.
Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei als erste aus der Parklücke losgefahren, das Klägerfahrzeug habe allenfalls Sekundenbruchteile stehen können.
Zur Schadenshöhe verweisen die Beklagten auf die irrtümliche Zahlung einer Drittversicherung bzgl. der Sachverständigenkosten, meinen, die Anwaltskosten bzgl. der Kaskoabrechnung sei nach einem Streitwert von 1.641,33 € zu berechnen und eine Angelegenheit mit der Geschäftsgebühr dieses Verfahrens und bestreiten eine über 20,00 € hinausgehende Pauschale.
Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage des Unfallhergangs durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... Einzelheiten Terminsprotokoll 22.12.2010.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Beklagten sind nach den §§ 7, 17 und 18 StVG i. V. m. § 115 VVG verpflichtet, dem Kläger hälftigen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 08.06.2010 zu leisten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht mehr genau festgestellt werden, welches der zurücksetzenden Fahrzeuge zuerst losfuhr und ob eines der Fahrzeuge längere Zeit stand. Dies haben die Zeuginnen ... zwar bekundet, die Zeuginnen ... haben dies jedoch in Abrede gestellt, sondern im Gegenteil, sich darauf festgelegt, dass das Beklagtenfahrzeug zuerst die Parklücke verlassen habe. Diesen Aussagen müsste evtl. sogar eher gefolgt werden, da diese Zeuginnen klare Sicht auf die Situation hatten, während für die Zeuginnen ... das Geschehen hinter diesen beiden im Fahrzeug sitzenden Beobachterinnen lag. Jedenfalls bleibt der genaue Unfallhergang damit unaufklärbar, nach § 17 StVG ist bei identischem Gefährdungspotential der festgestellten Fahrweise und der Fahrzeugart der beteiligten Fahrzeuge eine hälftige Schadensverteilung vorzunehmen.
Der Höhe nach
ist zu 1. die Selbstbeteiligung wegen des Quotenvorrechts insgesamt zu
zahlen, also 300,00 €.
Zu 2. sind die Gutachterkosten hälftig zu zahlen, da die irrtümliche Über-
weisung eines Dritten nicht entlastet und dahingehende Beträge ohne-
hin nach dem unbestritten gebliebenem Klägervortrag zurücküber-
wiesen worden sind.
Zu 3. die Wertminderung, die nicht Teil der Kaskoerstattungen ist hälftig
zu zahlen, nachdem sie unstreitig wurde.
Zu 4. eine Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten für die Kasko-
abrechnung nicht zu zahlen, da dies Teil der einheitlichen Angelegen-
heit Schadensabwicklung gegenüber allen Beteiligten ist.
Zu 5. nach ständiger Rechtsprechung von einer Pauschale nur von 20,00
€ auszugehen, da dies die Summe ist, die nach dem Vergütungsver-
zeichnis sogar Anwälten nur als Pauschale zusteht, auch diese
Summe ist zu teilen.
Die vorgerichtlichen Kosten der Klägervertreter sind ebenfalls nach dem berechtigten Streitwert, also 1.098,29 € zu berechnen und machen nebst Pauschale und Mehrwertsteuer somit nur 155,30 € aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziffer 11 i. V. m. 711 ZPO.
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)