Haftung bei geöffneter Autotür – Mitverschulden nicht bewiesen, 239,20 EUR zugesprochen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz für durch eine geöffnete Beklagtentür beschädigten Außenspiegel. Das Gericht stellt fest, dass die Beklagte gegen den Vorrang des fließenden Verkehrs verstoßen hat und haftet nach StVG/PflVG. Ein geltend gemachtes Mitverschulden der Gegenseite wurde nicht bewiesen; ein eingeholtes Gutachten war unbegründet. Die Klage wird insoweit teilweise stattgegeben.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Kläger erhält 239,20 EUR, übrige Forderung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem durch das Öffnen einer Fahrzeugtür verursachten Schaden haftet der verantwortliche Fahrzeugführer bzw. Halter, wenn er die Rücksichtspflichten gegenüber dem fließenden Verkehr verletzt hat (z. B. §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG).
Die Darlegungs- und Beweislast für ein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten liegt bei demjenigen, der dieses Mitverschulden behauptet; kann dieser den Beweis nicht führen, bleibt ein Mitverschulden unbewiesen.
Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist unbegründet, wenn die die Begutachtung rechtfertigenden tatsächlichen Anhaltspunkte fehlen und die antragstellende Partei vorhandene Beweismittel nicht hinreichend geprüft hat.
Das Gericht kann hinsichtlich einfacher, typisierter Verfahrenskosten Pauschalen zugrunde legen; die Erstattungsfähigkeit pauschaler Nebenforderungen ist daher begrenzt (hier: Pauschale 20,00 EUR nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts).
Verzugszinsen sind bei Fälligkeit der Forderung nach den allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts zu gewähren (vgl. §§ 286 ff. BGB).
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum
auf die mündliche Verhandlung vom 28.05.2008
durch den Richter am Amtsgericht
für R e c h t erkannt:
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger
239,20 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem
07.02.2008 zu zahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Auf einen Tatbestand wird verzichtet, § 313 a ZPO.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Beklagten sind nach den §§ 7, 17 und 18 StVG i. V. m. 3 PflVG verpflichtet, dem Kläger vollen Schadensersatz aus dem Unfall vom 30.10.2007, 18.25 Uhr, zu leisten. Unstreitig wurde der Außenspiegel des Klägerfahrzeugs beschädigt durch die geöffnete Tür des Beklagtenfahrzeugs. Die Beklagte zu 1) hatte dem Vorrang des fließenden Verkehrs Rechnung zu tragen und durfte die Tür nicht öffnen. Für den Tatbestand eines mitwirkenden Verschuldens, dadurch, dass die Tür schon länger leicht geöffnet gewesen wäre, trägt sie nach dem Günstigkeitsprinzip die Beweislast. Diesen Beweis hat sie nicht erbringen können. Der Zeuge X. hat den Unfall gar nicht gesehen und nur Bekundungen der Beklagten zu 1) nach dem Unfall zu Protokoll geben können. Der Beweisantritt Beweisgutachten erfolgte durch die Beklagtenseite ins Blaue hinein. Die Beklagten kannten die fotografischen Aufnahmen nicht und haben sie auch nicht vor Beantragung eines Gutachtens eingesehen. Aus den Fotos ergeben sich kaum Anhaltspunkte für die Beschädigungen. Im übrigen hat auch das Gericht so viel Sachkunde, dass durch eine Delle in einem Außenspiegel kaum festgestellt werden kann, wie weit eine Tür offen stand, dass die Tür offen stand, ist unstreitig.
Pauschale Kosten können nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Bochum nur i. H. v. 20,00 EUR verlangt werden, dies ist ja sogar die Pauschale, die nach dem Vergütungsverzeichnis des RVG für Anwälte vorgesehen ist.
Der Zinsausspruch folgt aus den §§ 286 ff. BGB, die Kostenentscheidung aus den §§ 91, 92 II ZPO und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO.