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Amtsgericht Bochum·38 C 262/10·23.11.2010

Anwaltshonorar bei Kündigungsschutz: Klage mangels Nachweis und unberechtigter Vorprozesskosten abgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAnwaltsvergütung/ProzesskostenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Zahlung von Anwaltskosten für ein Zustimmungsverfahren, vorgerichtliche Tätigkeiten und das Klageverfahren nach einer Kündigung. Das Gericht prüft, ob getrennte Vergütungsansprüche bestehen und ob vorprozessuale Maßnahmen bei der kurzen Dreiklassenfrist des KSchG gesondert abzurechnen sind. Die Klage wird abgewiesen, weil die Klägerin nicht darlegt, welchem Anwalt Primäransprüche zustehen, vorgerichtliche Tätigkeiten wegen der kurzen Klagefrist nicht gesondert berechnungsfähig sind und eine Teilrechnung unvollständig ist. Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Anwaltskosten abgewiesen; Gericht rügt fehlenden Nachweis der Primärbevollmächtigung, Unzulässigkeit separater vorgerichtlicher Abrechnung bei kurzer KSchG-Frist und unvollständige Rechnung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Besteht nur eine einmalige Zahlungspflicht des Schuldners für Anwaltskosten, muss der Anspruchsteller konkret darlegen, welchen Rechtsanwalt er wann beauftragt hat; sonst besteht kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch gegenüber dem Schuldner.

2

Bei Kündigungsschutzverfahren mit kurzer Klagefrist (vgl. § 4 KSchG) ist vorrangig die fristgerechte Klageerhebung geboten; weitergehende vorgerichtliche Tätigkeiten sind wegen der Zeitknappheit regelmäßig nicht geschuldet und können nicht gesondert abgerechnet werden.

3

Eine Gebührenrechnung ist unzureichend und nachprüfbar, wenn sie den zugrunde gelegten Geschäftswert nicht ausweist; ohne Angabe des Geschäfts- oder Streitwerts lässt sich die Berechtigung der Forderung nicht festgestellt werden.

4

Der Gläubiger kann von seinem Gegner nicht verlangen, vor Zahlungserfüllung Umstände aufzuklären, die ihn alleine betreffen (z. B. welche von mehreren geltend gemachten Rechtsanwälten primär zu vergüten sind).

Relevante Normen
§ 4 Kündigungsschutzgesetz§ 91 ZPO§ 269 Abs. 3 ZPO§ 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 ZPO

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.2010

durch den Richter am Amtsgericht

für Recht er¬kannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Schuldner einer Vollstreckung bleibt nachgelassen, diese gegen

Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % der Vollstreckungssumme vorläufig

abzuwenden, falls nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit gleicher Höhe

leistet.

TATBESTAND:

Die Klägerin verlangt als mitberechtigte Ehefrau des Versicherungsnehmers der Beklagten Anwaltshonorar.

Der Arbeitgeber der Klägerin, die Fa. P., beabsichtigte deren Kündigung und führte zunächst das notwendige Zustimmungsverfahren durch. Dieses wurde am 08.09.2009 beantragt, Einwendungen der Klägerin durch den Prozessbevollmächtigten erfolgten am 21.09.2009, das Verfahren endete durch zustimmenden Bescheid vom 20.09.2009, die Klägerin berechnet gem. Anwaltsrechnung vom 03.02.2010 hierfür 489,45 €. Die Beklagte weist darauf hin, dass auch Rechtsanwälte E. pp. für genau diese Tätigkeit gem. Rechnung vom 29.10.2009 insgesamt 197,00 € berechnen. Die Beklagte meint, vor Klärung der richtigen Bevollmächtigten bei einer nur einmal bestehenden Zahlungspflicht nicht leisten zu müssen.

Für die vorgerichtliche Tätigkeit nach der Kündigung vom 30.09.2009 berechnet die Klägerin Anwaltskosten von 837,52 € gem. Kostenrechnung vom 03.02.2010. Insoweit forderten die Bevollmächtigten mit Schreiben vom 06.10.2009 erfolglos auf, bis zum 16.10.2010 die Gründe für die Kündigung, insbesondere diejenigen für die getroffene Sozialauswahl mitzuteilen sowie ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erstellen.

Die Beklagte meint, insbesondere in Anbetracht der Klagefrist von nur drei Wochen nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes hätte eine vorgerichtliche Klärung schon aus Zeitgründen nicht versucht werden können und damit kostenträchtig auch nicht versucht werden dürfen. Gleichlautende Maßnahmen während des Verfahrens wären mit den dort berechtigten Gebühren abgegolten gewesen.

Für das Klageverfahren selbst verlangt die Klägerin gem. Kostenrechnung vom 03.02.2009 insgesamt 1.807,73 €, diese Forderung ist bis auf einen Betrag von 67,95 € bezahlt, wobei die Beklagte von vier Bruttogehältern als Geschäftswert ausgeht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu 1) zur Zahlung von 1.394,92 € nebst Zinsen i. H. v. 5

Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 08.03.2010 zu verurteilen, sie

richtet diese Klage nunmehr gegen die Beklagte zu 2).

Die Beklagte zu 1) stellt Kostenantrag, die Beklagte zu 2) beantragt

Klageabweisung.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Klage ist abzuweisen, da jedenfalls zur Zeit der Klägerin weitere Ansprüche nicht zustehen:

Zu 1.

Die Klägerin kann jedenfalls noch nicht für ihre derzeitigen Prozessbevollmächtigten für die Mitarbeit im Zustimmungsverfahren Honorar verlangen, da die Beklagte unstreitig nur einmal zur Zahlung von Anwaltskosten verpflichtet ist, sich jedoch auch Rechtsanwälte E. mit Rechnung vom 29.10. und - wie der Klägerin seit längerem bekannt, auf Grund mündlicher Mitteilung der Beklagten - ebenfalls eine Forderung für diese Tätigkeit berühmen. Es ist Sache der Klägerin darzulegen, wann sie welche Anwälte beauftragte und welchem Anwalt somit Primärforderungen zustehen. Vor Klärung dieser für die Beklagte einseitig nicht aufklärbare Frage, besteht kein Anspruch auf Zahlung.

Zu 2.

Für die vorgerichtliche Tätigkeit kann nach Ansicht des Gerichts kein Entgelt verlangt werden, da - wie nach Kenntnis des Gerichts im Übrigen üblich - in Anbetracht der äußerst kurzen Frist zur Klageerhebung, diese zunächst zu erfolgen hat und weitere Tätigkeiten dann solche im Rahmen dieses Verfahrens zur Klärung der Berechtigung der Kündigung sind. Eine auf wenige Tage dezimiertes zusätzliches vorheriges Verfahren, wie es allein zur Vermeidung einer Kündigungsschutzklage denkbar wäre, kann schon aus Zeitgründen gar nicht stattfinden.

Zu 3.

Die Klägerin kann restliche 67,95 € auf Grund der gerichtlichen Tätigkeit nicht verlangen, da die Rechnung vom 03.02.2010 unvollständig ist, da nicht zu erkennen ist, von welchem Geschäftswert die Kostennote ausgeht, kann die Berechtigung der Restforderung nicht überprüft werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 und 269 III ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Ziffer 11 i. V. m. 711 ZPO.