Teilweise stattgegebene Klage auf Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt nach teilweiser Zahlung restliche Mietwagenkosten als Schadensersatz. Streitpunkt ist, ob der tatsächlich gezahlte Betrag nach § 249 BGB zu ersetzen ist und ob nach § 254 BGB Abzüge vorzunehmen sowie welche Bewertungsgrundlage (Schwacke vs. Fraunhofer) gilt. Das AG verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 550,27 EUR zzgl. Zinsen und wies die Klage insoweit ab; ein Feststellungsantrag war unzulässig.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 550,27 EUR nebst Zinsen verurteilt, im Übrigen Abweisung der Klage; Feststellungsantrag unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten nach § 249 BGB kann den tatsächlich geleisteten Zahlbetrag umfassen, wenn ein entsprechender Vermögensabfluss entstanden ist und kein mitwirkendes Verschulden nach § 254 BGB vorliegt.
Die Anwendung gerichtlicher Bewertungstabellen bei der Ermittlung des "erforderlichen Geldbetrags" ist zu berücksichtigen; führt jedoch ein tatsächlich entstandener Aufwand (z. B. nach anderer Tabelle) zu einem Vermögensschaden, ist dieser zu ersetzen, sofern der Vertragsschluss nicht vorwerfbar war.
Vertraglich vereinbarte Zuschläge (insbesondere Zweitfahrer- und Winterreifenzuschläge) können Teil des erstattungsfähigen Schadens sein, soweit sie nicht gegen gesetzliche Verbote oder Unbilligkeitsgründe verstoßen.
Ein Feststellungsantrag nach § 256 ZPO ist unzulässig, wenn der Anspruch durch eine Leistungsklage durchsetzbar ist und dadurch das Feststellungsinteresse entfällt; bei Bagatellbeträgen ist ein Hinweis nach § 139 II ZPO entbehrlich.
Tenor
hat das Amtsgericht Bochum
im schriftlichen Verfahren am 27.07.2012
durch den Richter am Amtsgericht
für Recht er¬kannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 550,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit 6.12.2011 zu zahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kos¬ten des Rechts¬streits hat die Beklagte zu tra¬gen.
Die¬ses Ur¬teil ist vor¬läu¬fig vollstreck¬bar.
Ohne Tat¬be¬stand (ge¬mäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Ent¬schei¬dungs¬grün¬de:
Die Beklagte hat nach § 249 BGB die Mietwagenrechnung vom 24.11. 2011 insgesamt zu zahlen, also nach Teilzahlung von 523,60 EUR auch die restlichen 550,27 EUR.
Die Klägerin verlangt nicht Mietwagenkosten als "erforderlichen" Geldbetrag im Sinne des § 249 BGB - wovon die Parteien auszugehen scheinen, wie einige Formulierungen vermuten lassen -, sondern den tatsächlich gezahlten Betrag als Schadensersatz. Dieser tatsächlich erfolgte Vermögensabfluss ist zu erstatten, da ein mitwirkendes Verschulden bei Verursachung dieser Schadenshöhe nach § 254 BGB nicht zu erkennen ist.
Die Rechnung hält sich an die Vorgaben der sogenannten "Schwacke-Liste". Diese wird vom Landgericht Bochum - und aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dem folgend die Abteilungen des Amtsgerichts -nicht akzeptiert, sondern die sogenannte "Frauenhofer-Liste" für zutreffend gehalten. Dies gilt jedoch nur in Fällen, wo eben der "erforderliche Geldbetrag" zu errechnen ist. Entsteht wie hier tatsächlich ein Schaden in Höhe der Berechnungen nach Schwacke, kann über § 254 BGB kein Abzug gemacht werden. Denn der dahingehende Vertragsschluss erscheint nicht vorwerfbar, da viele Gerichte diesen Weg für zulässig halten.
Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin Opfer eines Verkehrsverstoßes, evtl. gar einer Straftat war, sich in einer psychischen und organisatorischen Ausnahmesituation befand und eine ruhige, sorgfältige Rundumanalyse der günstigsten Angebote Überforderung des Opfers und eine nicht angezeigte Risikoverlagerung darstellen würden.
Der Höhe nach kann der Zweitfahrerzuschlag verlangt werden, da ausweislich des Vertrages der Ehemann Fahrer war, ein Winterreifenzuschlag wird von zahlreichen Gerichten für zulässig gehalten, kann nach § 254 BGB also ebenfalls vereinbart werden.
Der Feststellungsantrag erscheint nach § 256 ZPO unzulässig. Zwar besteht wohl Anspruch auf eine Verzinsung auch der vom Kläger nach § 12 I GKG vorauszuzahlenden Gerichtsgebühren, insoweit kann jedoch Leistungsklage erhoben werden, die das Feststellungsinteresse entfallen läßt. Eines Hinweises zu diesem Bagatellbetrag bedurfte es nach § 139 II ZPO nicht.
Zins §§ 286 f BGB, Kosten §§ 91, 92 II ZPO, Vollstreckbarkeit §§ 708,11 713 ZPO.