Karfreitags-Filmvorführung ohne Feiertagsfreigabe: Bußgeld nach Feiertagsgesetz NRW
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene organisierte am Karfreitag 2014 eine öffentlich beworbene Vorführung des Films „Das Leben des Brian“ in einem Sozialen Zentrum. Zentral war, ob dies als öffentliche Vorführung ohne Anerkennung/Feiertagsfreigabe nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeiertagsG NRW bußgeldbewehrt ist und ob das Gesetz verfassungswidrig ist. Das Gericht bejahte die Ordnungswidrigkeit und hielt das FeiertagsG NRW für verfassungsgemäß; eine Vorlage nach Art. 100 GG lehnte es ab. Wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung verhängte es eine Geldbuße von 100 Euro und legte dem Betroffenen die Kosten auf.
Ausgang: Betroffener wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeiertagsG NRW zu 100 € Geldbuße verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Filmvorführung ist öffentlich, wenn Zeit und Ort der Veranstaltung einem unbeschränkten, nicht individualisierbaren Personenkreis bekanntgegeben werden und der Zugang jedermann offensteht.
Die öffentliche Vorführung eines Films an Karfreitag verstößt gegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 FeiertagsG NRW, wenn der Film nicht vom zuständigen Organ oder der bestimmten Stelle als zur Aufführung an diesem stillen Feiertag geeignet anerkannt ist.
Ein Gericht hat einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss nach Art. 100 GG nur zu erlassen, wenn es die entscheidungserhebliche Norm für verfassungswidrig hält.
Das Verbot bestimmter öffentlicher Unterhaltungsveranstaltungen an Karfreitag kann im Rahmen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums verhältnismäßig sein, wenn es dem verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsschutz dient und zeitlich eng begrenzt ist.
Bei der Bemessung der Geldbuße ist eine bewusst provokative, vorsätzliche Begehung in Kenntnis der Bußgeldbewehrung bußgelderhöhend zu berücksichtigen; geringe Außenwirkung kann bußgeldmindernd wirken.
Tenor
Der Betroffene wird wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen § 6 Abs. 3 Nr. 3 Feiertagsgesetz NW zu einer Geldbuße von 100,00 Euro verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 6 Abs. 3 Nr. 3, 11 Abs. 1 Nr. 4 Feiertagesgesetz NW
Gründe
Der am 11. Juli 1950 in C jetzt C1 geborene Betroffene ist ledig und lebt in C2. Der Betroffene ist Rentner. Die Einkommensverhältnisse sind geregelt, wobei der Betroffene eine Rente von monatlich etwa 1.700,00 Euro bezieht.
Der Betroffene ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.
Der Betroffene ist Mitglied der Initiative „Religionsfreiheit im S“, die für einen weltanschaulich neutralen Staat eintritt. Nach Auffassung des Betroffenen widersprechen die Regelungen des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NW) der erforderlichen konsequenten Trennung von Kirche und Staat. Aus diesem Grunde organisierte er am 18.04.2014 (Karfreitag) im Sozialen Zentrum in der K-straße # in C2 die Vorführung des Spielfilms „Das Leben des Brian“. Dieser Film ist weder vom Kultusminister noch einer von ihm benannten Stelle für die Aufführung an Karfreitag als geeignet anerkannt worden. Die Vorführung des Spielfilms wurde – veranlasst durch den Betroffenen – in der Presse beworben, um ein möglichst breites Publikum auf die Vorführung aufmerksam zu machen. Der Zutritt zu der Veranstaltung war Jedermann möglich, d.h. weder zahlenmäßig noch Individuell auf die Mitglieder der Initiative „Religionsfreiheit im S“ beschränkt. Gegen 19:13 Uhr versammelten sich in einem Nebenraum des Sozialen Zentrums, welcher zunächst für etwa 25 Personen bestuhlt und in dem der Film das „Leben des Brian“ mittels Beamer auf eine Leinwand projiziert werden sollte, etwa 55-60 Personen. Der Betroffene sprach zunächst einleitend über die bisherige Berichtserstattung über die geplante Vorführung des Films und stellte den Verlauf einer ähnlichen Veranstaltung am Karfreitag, den 29.03.2013, dar. Anschließend wurde der Film „ Das Leben des Brian“ in voller Länge vorgeführt. Hierbei waren die Türen und Fenster des Nebenraumes des Sozialen Zentrums geschlossen, so dass außerhalb des Sozialen Zentrums der Film nicht wahrnehmbar war. Nach Ende des Films löste sich die Veranstaltung auf.
Der Betroffene wusste zum Zeitpunkt der Vorführung des Films, dass dieser eine Feiertagsfreigabe für eine Vorführung an einem Karfreitag nicht besaß. Ihm kam es gerade darauf an, mit der Vorführung des Filmes an einem Stillen Feiertag gegen das Feiertagsgesetz NW zu verstoßen, um eine gerichtliche Überprüfung erwirken zu können. Auch im Jahr 2013 war der Film bereits in Kenntnis der nicht vorliegenden Feiertagsfreigabe durch den Betroffenen einem durch vorherige Werbung angelockten Publikum gezeigt worden. Das unter dem Aktenzeichen ### bei der Stadt C2 eingeleitete Verfahren wegen des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 6 Abs. 3 Nr. 3, 11 Abs. 1 Nr. 4 Feiertagsgesetz NW wurde an 17.07.2013 durch die Stadt C2 nach § 47 Abs. 1 OWiG eingestellt.
III.
Die Feststellungen zu I. und II. beruhen auf der Einlassung des Betroffenen sowie den aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Beweismitteln.
Der Betroffene hat eingeräumt, für die Organisation der Veranstaltung und die Vorführung des Films „Das Leben des Brian“ verantwortlich zu sein. Er hat weiter eingeräumt, die öffentliche Vorführung des Filmes bewusst an einem Karfreitag geplant zu haben, obwohl – wie er auch wusste – der Film keine Feiertagsfreigabe hat und eine Vorführung gegen das Feiertagsgesetz NW verstößt.
Der weitere Sachverhalt steht fest auf Grund der Bekundungen der Zeugen H und X, der Verlesung der Ordnungswidrigkeitenanzeige (Blatt 2 der Akten), der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder (Blatt 4, 7 und 9 der Akten), der Verlesung der Auskunft des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2013 (Blatt 64 der Akten) und der Verlesung der Auskunft der Freiwilligen Selbstkontrolle der G GmbH vom 12.07.2013 (Blatt 24 der Akten).
Die Zeugen H und X bekundeten im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung übereinstimmend, die öffentliche Vorführung des Films „Das Leben des Brian“ sei durch die Initiative „Religionsfreiheit im S“ in den Medien öffentlich angekündigt und beworben worden. Bereits im Jahr 2013 sei der vorgenannte Film durch die Initiative öffentlich gezeigt worden, obwohl auf Nachfrage seitens des Ordnungsamtes die Auskunft erteilt worden sei, dass dies gegen das Feiertagsgesetz NW verstoße. Im Rahmen der damaligen Verfahrenseinstellung sei darauf hingewiesen worden, dass im Wiederholungsfalle seitens des Betroffenen nicht mehr mit einer erneuten Einstellung gerechnet werden könne. Auf Grund dieser Vorgeschichte seien sie beauftragt worden am 18.04.2014 eine unangekündigte Kontrolle der geplanten Veranstaltung durchzuführen.
Beide bekundeten weiter, sie seien am Tattag etwa gegen 18:30 Uhr bei dem Sozialen Zentrum in der K-straße 2 in C2 gewesen und hätten dieses ohne weitere Kontrolle oder Vorweis einer Einladung betreten können. Vor Ort selbst sei keine weitere Werbung für die Vorführung des Films gemacht worden. Beim Betreten des Nebenraumes, in welchem der Film vorgeführt werden sollte, sei ein vorbereiteter Beamer aufgefallen. Weiter seien zunächst etwa 25 Stühle aufgestellt gewesen, auf Grund des weiteren Andrangs interessierter Besucher seien dann weitere Stühle in den Vorführraum verbracht worden. Im Ergebnis hätten bei Beginn der Vorführung etwa 55-60 Personen in dem Nebenraum des Sozialen Zentrums den Film „Das Leben des Brian“ gesehen. Vor der Vorführung des Filmes sei durch den Betroffenen im Rahmen einer Einleitung berichtet worden, dass ein von der Initiative für Religionsfreiheit im S bereits im Jahr 2013 provoziertes Verfahren wegen der öffentlichen Vorführung des Films „Das Leben des Brian“ seitens der Ordnungsbehörde eingestellt worden sei. Weiter sei von der Berichtserstattung über die Veranstaltung am Tattag berichtet worden. Nach dem kurzen Statement durch den Betroffenen habe dieser dann die Filmvorführung angekündigt und der Film sei in voller Länge gezeigt worden. Die Fenster und Rollläden seien geschlossen gewesen, so dass die Vorführung lediglich im Sozialen Zentrum selbst visuell und akustisch wahrnehmbar gewesen sei. Beide gaben auf Nachfrage an, den Film „Das Leben des Brian“ zu kennen und diesen zweifelsfrei als solchen erkannt zu haben. Eine Feiertagsfreigabe habe der Film nicht.
Die Aussage der Zeugen war glaubhaft. Diese waren zum einen aufgrund der gezielten Überwachung gesteigert wahrnehmungsbereit, zum anderen bestand eine uneingeschränkte Wahrnehmungsmöglichkeit. Beide Zeugen schilderten unabhängig voneinander den Sachverhalt den Feststellungen zu II. entsprechend. Beide Zeugen bestätigten den Film „Das Leben des Brian“ zu kennen und von Anfang bis Ende der Vorführung persönlich anwesend gewesen zu sein. Die Erinnerung der Zeugen an den Vorfall ist schon auf Grund der Presserelevanz des Verfahrens plausibel. Beide Zeugen vermochten auch Details, wie einen Korb mit Papierkugeln, die als symbolische Steine im Eingangsbereich in einem Korb lagen, zu bekunden.
IV.
Der Betroffene hat demnach gegen § 6 Abs. 3 Nr. 3, 11 Abs. 1 Nr. 4 Feiertagsgesetz NW verstoßen, indem er den Film „Das Leben des Brian“ an einem Karfreitag öffentlich zeigte. Der Film ist durch den Betroffenen öffentlich gezeigt worden. Zeit und Ort der Veranstaltung wurden öffentlich einem unbeschränkten, nicht zuvor individualisierbaren Personenkreis bekannt gegeben. Der Einlass wurde bedingungslos jedem gewährt. Der Film „Das Leben des Brian“ ist auch nicht vom Kultusminister oder von einer von ihm bestimmten Stelle als zur Aufführung am Karfreitag geeignet anerkannt worden. Gemäß § 28 Abs. 1 der Grundsätze der freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft GmbH (G) entscheidet die G auf Antrag, ob ein Film an den stillen Feiertagen öffentlich vorgeführt werden darf. Der Film „Das Leben des Brian“ hat nach Bekundung der Zeugen keine solche Feiertagsfreigabe. Dies entspricht auch der Auskunft der Freiwilligen Selbstkontrolle der G GmbH vom 12.07.2013 (Blatt 24 der Akten), welche nach Aussage der Zeugen weiterhin Bestand hat. Hiernach hat der Film „Das Leben des Brian“ eine Feiertagsfreigabe bei der Prüfung am 23.04.1980 nicht erhalten. Ein erneuter Antrag auf Feiertagsfreigabe ist nicht gestellt worden. Dies wurde auch von dem Betroffenen selbst nicht behauptet, sondern vielmehr klargestellt, dass es ihm gerade darauf angekommen sei, einen Film ohne Feiertagsfreigabe zu zeigen.
Dem in der Hauptverhandlung vom 14.12.2015 seitens der Verteidigung gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 GG war nicht nachzugehen. Es kommt zwar auf die Gültigkeit des Feiertagsgesetzes NW bei der Entscheidung an, das erkennende Gericht hält das Gesetz jedoch nicht für verfassungswidrig.
Sonn- und Feiertage wie der Karfreitag genießen als Tage der Arbeitsruhe besonderen gesetzlichen und auch grundrechtlichen Schutz. Die vorliegend relevante Hervorhebung für Karfreitag (§ 6 Abs. 3 Feiertagsgesetz NW) beruht darauf, dass es sich bei diesem Feiertag um einen der höchsten christlichen Feiertage handelt. Auf Grund dessen ist eine weitergehende Einschränkung als für normale Sonn- und Feiertage gerechtfertigt. Die natürliche Folge ist ein Spannungsverhältnis zwischen der Gewährung dieses mit Verfassungsrang garantierten Schutzes und u.a. der Handlungsfreiheit des Einzelnen. Mit dem vorliegenden Feiertagsgesetz NW ist der Gesetzgeber der Aufgabe nachgekommen, dieses Spannungsverhältnis miteinander in Einklang zu bringen. Hierbei hat er einerseits der durch das Grundgesetz festgestellten besonderen Zweckbestimmung des Feiertags Rechnung getragen, anderseits hat er die zum Feiertagsschutz getroffene Regelung im Rahmen des ihm zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht unverhältnismäßig bestimmt. Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers sind auch unter Berücksichtigung eines seitens des Betroffenen dargelegten Wandels der Anschauungen und religiösen Überzeugungen in der Gesellschaft nicht überschritten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hinreichend beachtet. Das Übermaßverbot wäre erst dann verletzt, wenn der Bürger durch das Gesetz in einem Maße belastet würde, das zu dem angestrebten Zweck in einem krassen Missverhältnis stünde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Bei der Abwägung war zum einen einzubeziehen, dass das hier verfahrensgegenständliche Verbot des § 6 Abs. 3 Feiertagsgesetz NW nur einen einzigen Kalendertag im Jahr betrifft. Anders- oder Nichtgläubige werden dadurch, dass der Karfreitag besonders geschützt ist, nicht in einer gegen das Toleranzgebot verstoßenden Weise beeinträchtigt. Sie müssen weder an den Feiern der Christen teilnehmen noch sind sie gezwungen, den Tag ernst und feierlich zu begehen.
Der Beweisantrag auf Vernehmung von Frau Ministerin L zu der Tatsache, dass es weder in ihrem Ministerium noch eine sonstige von ihr/diesem beauftragte Stelle gibt, welche über die Eignung von Filmen zur Aufführung an einem Karfreitag zu entscheiden hätte, war gemäß § 77 OWiG abzulehnen. Die beantragte Vernehmung der Zeugin war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich. Der Film „Das Leben des Brian“ hat – unstreitig – keine Feiertagsfreigabe und wurde allein aus diesem Grunde für die Präsentation am Karfreitag durch die Initiative ausgewählt. Jedenfalls aber ist durch das verlesene Schreiben des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.03.2013 (Blatt 64 der Akte) bekannt, dass die nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 des Feiertagsgesetzes NW dem Kultusminister zugewiesene Aufgabe derzeit von der Staatskanzlei wahrgenommen wird. Nach der mit dem Land geschlossenen Vereinbarung über die Freigabe, Kennzeichnung von Filmen, Videokassetten und vergleichbaren Bildträgern von 1. August 1988 ist den Grundsätzen der Freiwilligen Selbstkontrolle der G zugestimmt worden. Nach § 28 dieser Grundsätze ist die G zu der Stelle im Sinne von § 6 Abs. 3 Nr. 3 Feiertagsgesetz NW bestimmt worden, die Filme anerkennt, die zu Aufführung an Karfreitag geeignet sind.
Es ist im Übrigen nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, dass der Betroffene vergeblich einen Antrag gestellt hätte, um für den Film eine Feiertagsfreigabe zu erreichen.
IV.
Gemäß §§ 11 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 4, 6 Abs. 3 Nr. 3 Feiertagsgesetz NW kann ein Verstoß gegen die vorgenannten Normen des Feiertagsgesetzes mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gericht hat unter Berücksichtigung des ihm zustehenden Ermessens die Verhängung einer Geldbuße für erforderlich erachtet. Hierfür war insbesondere in die Abwägung mit einzubeziehen, dass die Vorführung als bewusste Provokation in Kenntnis der bußgeldbewährten Vorschrift erfolgt ist. Vorab ist diese in den sozialen Medien beworben worden. Motiv ist nicht die Erlaubnis für die Vorführung des Films „Das Leben des Brian“ auch an stillen Feiertagen, sondern vielmehr die seitens des Betroffenen erhobenen Bedenken an der Verfassungswidrigkeit des Feiertagsgesetzes NW. Hierbei wurde im Wege der Selbsthilfe durch die geplante Veranstaltung das angestrebte Anliegen bereits in die Tat umgesetzt. Ein Verfahren war zuvor bereits nach § 47 OWiG eingestellt worden. Auf der anderen Seite war einzubeziehen, dass der Film in einem abgedunkelten Raum vor etwa 55-60 Zuschauern gezeigt wurde. Hierbei drangen weder Geräusche nach draußen, noch waren für Außenstehende Bilder des Filmes zu erkennen oder wurde ihnen der Film „aufgezwungen“. Unter Berücksichtigung dessen ist das Gericht der Auffassung, dass die Ahnung mit einer Geldbuße geboten ist.
Bei der Bußgeldzumessung im Rahmen des § 17 OWiG hat das Gericht als Grundlage für die Zumessung der Höhe der Geldbuße die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und den Vorwurf, der den Betroffenen trifft, beachtet. Das Gericht hat die vorgenannten Erwägungen einbezogen und eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro für die Ahndung als angemessen, aber auch ausreichend erachtet.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 OWiG, § 465 Abs. 1 StPO.