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Amtsgericht Bochum·37 Ds-320 Js 3/25-101/25·06.11.2025

AG Bochum: Tätlicher Angriff/Widerstand im Bus – 1 Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Bochum verurteilte den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit (versuchter und vollendeter) Körperverletzung und Beleidigung. Anlass war ein Polizeieinsatz in einem Linienbus, bei dem der Angeklagte u.a. einen gezielten Kopfstoß gegen einen Beamten führte, sich der Fesselung widersetzte, trat und beleidigte. Trotz erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) blieb es beim Normalstrafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB; ein besonders schwerer Fall (§ 114 Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB) wurde wegen der Intoxikation nicht angenommen. Wegen einschlägiger Vorstrafen und laufender Bewährungen wurde eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt und eine Bewährung mangels positiver Sozialprognose versagt.

Ausgang: Verurteilung zu 1 Jahr Freiheitsstrafe (ohne Bewährung) wegen §§ 114, 113, 223, 185 StGB in Tateinheit; Kosten dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte können in Tateinheit mit (versuchter/vollendeter) Körperverletzung und Beleidigung zusammentreffen, wenn die Handlungen in engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang ein einheitliches Geschehen bilden.

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Das Mitsichführen eines griffbereiten Reizstoffsprühgeräts kann das Regelbeispiel des besonders schweren Falls nach § 114 Abs. 2 i.V.m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB erfüllen, wenn es als anderes gefährliches Werkzeug zur Tatbegehung verfügbar ist.

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Liegt bei der Tat eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) vor, kann dies im Rahmen der Strafrahmenbestimmung dazu führen, dass trotz verwirklichten Regelbeispiels nicht der verschärfte Ausnahmestrafrahmen des besonders schweren Falls, sondern der Normalstrafrahmen angewendet wird, sofern keine Versagungsgründe ersichtlich sind.

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Bei Tateinheit ist der Rückgriff auf mildere Strafrahmen anderer verwirklichter Delikte nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB ausgeschlossen, wenn der Strafrahmen des schwersten Delikts maßgeblich ist.

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Eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 Abs. 1 StGB) setzt eine positive Sozialprognose voraus; einschlägige Vorbelastungen, hohe Rückfallgeschwindigkeit und Tatbegehung unter laufender Bewährung können eine solche Prognose ausschließen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 StGB§ 114 Abs. 1 StGB§ 185 StGB§ 194 StGB§ 223 Abs. 1 StGB§ 223 Abs. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit versuchter und mit vollendeter Körperverletzung sowie mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.

Er hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 185, 194, 223 Abs. 1, Abs. 2, 230, 21, 22, 23, 52 StGB.

Rubrum

1

   
  

Gründe

3

I.

4

Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in S. in Guinea geboren. Er ist guineischer Staatsangehöriger und ledig. Aus einer inzwischen beendeten Beziehung hat der Angeklagte ein dreijähriges Kind, das bei der Kindesmutter lebt und zu dem er keinen Kontakt hat.

5

Der Angeklagte kam 20## im Alter von 16 Jahren allein nach Deutschland; seine Familie lebt in Frankreich. Er verfügt nach eigenen Angaben über eine ausländerrechtliche Duldung; eine Arbeitserlaubnis hat er nicht. Der Angeklagte lebt von staatlichen Sozialleistungen. Er möchte nach eigenem Bekunden arbeiten, verfügt aber nicht über gültige Ausweisdokumente. Nach eigenen Angaben habe er am ##.##.#### einen Termin bei der Ausländerbehörde zur Beantragung von Ausweispapieren. Am selben Tag soll nach den Angaben des Angeklagten außerdem ein Anhörungstermin beim Betreuungsgericht stattfinden, da er selbst die Einrichtung einer rechtliche Betreuung für sich angeregt habe.

6

Der Angeklagte konsumiert regelmäßig Alkohol und Marihuana. Konkrete Konsummengen waren nicht feststellbar.

7

Der Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten weist seit 2018 insgesamt 14 Eintragungen auf, darunter vier Verfahren, in denen gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen wurde (Ziffern 1 – 4 des Bundeszentralregisterauszugs). Zuletzt ist er wie folgt in Erscheinung getreten:

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[1. -4. (…)]

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5. Am 18.05.2020 verurteilte ihn das Amtsgericht R., Az. 732 Cs 351/20 (301 Js 650/20) – unter Annahme des abweichenden Geburtsdatums „01.01.1998“ - wegen Beleidigung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

10

6. Am 14.09.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht R., Az. 720 Ds 437/21 (800 Js 453/21) – unter Annahme des abweichenden Geburtsdatums „01.01.1998“ - wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in 2 Fällen rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

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7. Am 25.11.2021 verhängte das Amtsgericht R., Az. 601 Ds 67/21 (265 Js 2186/19) wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und versuchter Körperverletzung, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung, gefährlicher Körperverletzung, Erschleichens von Leistungen sowie unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln rechtskräftig eine Verwarnung und eine richterliche Weisung.

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8. Am 27.06.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht R., Az. 723 Cs 189/22 (111 Js 398/22) – unter Annahme des abweichenden Geburtsdatums „01.01.1998“ - wegen Beleidigung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

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9. Am 17.08.2022 verurteilte ihn das Amtsgericht R., Az. 723 Ds 180/22 (102 Js 272/22) – unter Annahme des abweichenden Geburtsdatums „01.01.1998“ - wegen Beleidigung in 2 Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus der Entscheidung des Amtsgerichts R. vom 27.06.2022 (Ziffer 8) rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

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10. Am 09.05.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht R., Az. 763 Ls 4/23 (620 Js 52/23) – unter Annahme des abweichenden Geburtsdatums „01.01.1998“ - wegen Beleidigung in 2 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten und 2 Wochen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde bis zum 08.05.2026 festgesetzt.

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[11. Suchvermerk des Landesamtes für Finanzen UH Düsseldorf vom 30.10.2023 gemäß § 5 bzw. 7 UVG]

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12. Am 30.11.2023 verurteilte ihn das Amtsgericht R., Az. 754 Cs 350/23 (253 Js 1788/23) – unter Annahme des abweichenden Geburtsdatums „01.01.1998“ - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro und verhängte ein sechsmonatiges Fahrverbot.

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13. Am 15.04.2024 verurteilte ihn das Amtsgericht R., Az. 754 Cs 110/24 (104 Js 657/23) – unter Annahme des abweichenden Geburtsdatums „01.01.1998“ - wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro.

18

14. Am 10.09.2024 verurteilte ihn das Amtsgericht R., Az. 754 Ds 162/24 (253 Js 2204/23) – unter Annahme des abweichenden Geburtsdatums „01.01.1998“ - wegen vorsätzlicher Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Bewährungszeit wurde bis zum 27.09.2027 festgesetzt.

19

II.

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Zum Tatgeschehen hat das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme folgende Feststellungen getroffen:

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In der Nacht vom 29.11. auf den 30.11.#### war der Angeklagte mit zwei Freunden zunächst in R., dann in K. unterwegs; gemeinsam konsumierte man im Verlauf des Abends erhebliche Mengen Alkohol, u. a. in Form von Cognac, Wodka und Tequila. Zudem rauchte der Angeklagte Marihuana.

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Spät nachts bzw. am frühen Morgen des 30.11.####, genau war dies nicht feststellbar, stieg der Angeklagte in einen Linienbus, um nach Hause zu fahren. Während der Fahrt schlief er ein. Als der Bus seine Endhaltestelle, Q., im Bereich der Anschrift N.-straße in W. erreicht hatte, sollte der Angeklagte auf Aufforderung des Fahrpersonals aussteigen. Er weigerte sich jedoch und reagierte aggressiv, so dass das Fahrpersonal die Polizei rief.

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Gegen 07:46 Uhr am Morgen des 30.11.#### erschien die Polizeistreife in Person der Polizeibeamten PK H. und PK T. an der Haltestelle. Der Angeklagte saß noch immer im Bus und war wieder eingeschlafen. Weitere Fahrgäste befanden sich nicht mehr im Bus. Die Polizeibeamten konnten den Angeklagten schließlich wecken.

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Der nunmehr durch die Polizeibeamten ihm gegenüber ausgesprochenen Aufforderung, den Bus zu verlassen, kam der Angeklagte nicht nach. Auch die Anweisung der Beamten, sich auszuweisen, ignorierte er, kramte nur in seiner Bauchtasche und steckte ein Bündel Geldscheine in seinen Socken. Auf die wiederholte Aufforderung, ein Ausweisdokument vorzulegen, entnahm der Angeklagte seinen Taschen zwar zwei Mobiltelefone, wies sich jedoch weiterhin nicht aus.

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Die Polizeibeamten entschlossen sich daher, den Angeklagten nach einem Ausweis zu durchsuchen. Sie baten ihn auf die Freifläche für Rollstühle und Kinderwagen in der Mitte des Busses, worauf der Angeklagte angespannt und aggressiv reagierte und sinngemäß äußerte, er sei mit der Maßnahme nicht einverstanden. Er sprach pöbelnd mit den Polizeibeamten, äußerte u. a. "Bist Du mein Vater, oder was?". Aufgrund dieses Verhaltens entschlossen sich die eingesetzten Polizeibeamten PK T. und der Zeuge PK H., ihm während der Durchsuchung zur Eigensicherung Handfesseln anzulegen. Während der Zeuge H. im Begriff war, dem Angeklagten die Handfesseln an den hinter dem Rücken befindlichen Händen anzulegen, führte dieser in einer schnellen und unvorhergesehenen Bewegung einen gezielten, schnellen Kopfstoß in Richtung des PK T. aus, wobei er diesen mit einer sogenannten „Kopfnuss“, an der Stirn traf.

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In der Folge brachte der Polizeibeamte T. den Angeklagten zu Boden. Als die Polizeibeamten ihn nun gemeinsam erneut fesseln wollten, sperrte der Angeklagte sich massiv gegen die Maßnahme, trat und schlug um sich, um sich aus seiner Lage zu befreien und seine Fesselung zu verhindern. Außerdem führte er seine Arme unter seinen Oberkörper, um diese dort zu „verstecken“ und der Anlegung der Handfesseln zu entziehen. Im weiteren Verlauf gelang es den Polizeibeamten den Angeklagten zu fesseln und mit der Durchsuchung zu beginnen. Auch während der Durchsuchung trat der Angeklagte in Richtung des Zeugen H., um wobei sein Tritt diesen jedoch nicht erreichte. Bei der Durchsuchung seiner Person fanden die Polizeibeamten ein Reizstoffsprühgerät, welches der Angeklagte, wie diesem bekannt und bewusst war, wie üblich, wenn er das Haus verlässt, griffbereit in seiner Bauchtasche mit sich führte.

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Der Angeklagte sollte nunmehr zum Funkstreifenwagen geführt werden, um ihn dem Zentralen Polizeigewahrsam zuzuführen. Auf dem Weg zum Fahrzeug trat der Angeklagte wieder gezielt in Richtung der Polizeibeamten und versuchte, diese mit Kopfstößen zu treffen, was jedoch nicht gelang.

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Beim Hineinsetzen in das Fahrzeug wehrte der Angeklagte sich wiederum vehement, stellte ein Bein in die Tür, so dass diese nicht geschlossen werden konnte und biss in den Sicherheitsgurt. Währenddessen schrie er durchgehend herum. Unter anderem titulierte er die Polizeibeamten dabei mit den Ausrufen, „fick dich, du Bastard!“ und „fick dich, du Hurensohn, Alter!“, um sie herabzuwürdigen. Außerdem trat er erneut um sich, wobei er auch unter billigender Inkaufnahme, dem Zeugen H. Schmerz zuzufügen, gezielt nach diesem trat. Er traf den Zeugen zwar mit dem Tritt, dieser verspürte dadurch jedoch weder Schmerzen, noch wurde er verletzt.

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Während des sodann durchgeführten Transports zum Gewahrsamsbereich der W‘er Polizei sagte er mehrfach zu den Polizeibeamten "Fick Dich", "Bastard" und "Motherfucker", um sie herabzuwürdigen. Diese Äußerungen wiederholte er auch nach Ankunft im Gewahrsamsbereich. Auch dort versteifte er massiv seine Muskulatur, um sich gegen die dort vorgenommenen Maßnahmen, wie das Ausziehen seiner Kleidung zum Ausschluss einer Eigengefährdung damit, zu widersetzen, so dass ihn insgesamt vier Polizeibeamte unter erheblichem Kraftaufwand mit einer Stahlhandfessel kurzzeitig an ein Bett fesseln mussten.

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Die Durchführung eines Alkohol- und Drogentests war den Polizeibeamten aufgrund mangelnder Kooperation des Angeklagten nicht möglich.

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Der Polizeibeamte T. erlitt durch den Kopfstoß des Angeklagten, wie dieser zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hatte, eine Schädelprellung sowie Kopfschmerzen, die noch am Folgetag, an welchem er regulär dienstfrei hatte, andauerten. Der Polizeibeamte H. verblieb unverletzt.

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In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte im Wege der außergerichtlichen Einziehung freiwillig auf die Rückgabe des bei ihm sichergestellten Reizstoffsprühgeräts verzichtet. Er hat den Zeugen H. nach dessen Aussage um Entschuldigung für sein Tatverhalten gebeten.

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III.

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Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und dem Lebensweg des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhafter Einlassung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs des Angeklagten vom 13.10.2025, den dieser als richtig bestätigt hat.

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Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf den sonst ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls erhobenen Beweisen, insbesondere auf der Aussage des einvernommenen Zeugen H., sowie den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videodateien.

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Der Angeklagte hat sich insoweit geständig zur Sache eingelassen, als er erklärt hat, er habe keinen Zweifel daran, dass sich das Tatgeschehen wie angeklagt zugetragen habe. Aufgrund seiner starken Alkoholisierung zur Tatzeit habe er jedoch an die eigentliche Tathandlung keine eigene Erinnerung. Den Ablauf vor dem eigentlichen Tatgeschehen, insbesondere sein Trink- und Cannabiskonsumverhalten, hat er geschildert, wie festgestellt. Dieses war mangels feststellbarer abweichender Umstände zu seinen Gunsten zu unterstellen, zumal das von dem Zeugen H. geschilderte und auf den in der Hauptverhandlung Augenschein genommenen Videosequenzen der Überwachungskameras des Busses und der polizeilichen Bodycams feststellbare Verhalten des Angeklagten während der Tat eine erhebliche (Misch-) Intoxikation mit Alkohol und möglicherweise auch Cannabis plausibel erscheinen lassen.

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Dass sich das Tatgeschehen tatsächlich wie, wie von dem Angeklagten pauschal eingeräumt, ereignet hat, war feststellbar aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen H.. Dieser hat den Sachverhalt, soweit er seiner Wahrnehmung unterlag, im Kern wie festgestellt geschildert. Der Zeuge hatte eine gute Erinnerung an das Geschehen und konnte dieses detailreich und lebensnah schildern. Er wies dabei keinerlei überschießende Belastungstendenzen auf. Seine Angaben finden zudem Bestätigung in den Videosequenzen der Überwachungskameras des Busses sowie der Bodycams der Polizeibeamten. Auf den Aufnahmen aus dem Bus, die keine Tonspur haben, ist das Geschehen von der ersten Ansprache des ersichtlich noch schlafenden Angeklagten durch die Polizeibeamten über den Versuch, ihn auf der Freifläche des Busses zu durchsuchen und hierzu zu fesseln, bis zu dem Geschehen auf dem Boden des Busses und der Durchsuchung ersichtlich. Insbesondere ist erkennbar, und bestätigt insoweit die Bekundungen des Zeugen H. vollständig, dass der Angeklagte während des gesamten Geschehens unkooperativ und widersetzlich agiert sowie beim Versuch ihn zu fesseln, plötzlich einen gezielten Kopfstoß gegen den Beamten T. ausführt und diesen an der Stirn trifft. Auf den Bodycamaufnahmen, die auch eine Tonspur beinhalten, ist schließlich seine für die Beamten mühevolle Durchsuchung und Verbringung zum Streifenwagen erkennbar, während derer es zu weiteren Tritten und Widerstandshandlungen wie festgestellt kommt, sowie das aggressive Verhalten des Angeklagten beim Versuch, ihn in das Fahrzeug zu setzen und anzuschnallen. Die von dem Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten geäußerten Beleidigungen sind auf diesen Aufnahmen, wie festgestellt, eindeutig zu hören.

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Der Zeuge H. konnte zudem glaubhaft bekunden, dass der Polizeibeamte T. durch den Kopfstoß an der Stirn eine „Beule“ erlitten und am Folgetag, an welchem er ohnehin dienstfrei gehabt habe, Kopfschmerzen gehabt habe. Zu den ihm vorgehaltenen und mit sämtlichen Beteiligten in Ausgenschein genommenen Lichtbildern, Bl. 16 d. A., auf denen die Augen- und Stirnpartie des Beamten T. samt einer Schwellung im Bereich über der linken Augenbraue erkennbar ist, bestätigte der Zeuge, er habe die Fotos aufgenommen, um die Verletzung seines Kollegen zu dokumentieren. Diese sei dort erkennbar.

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IV.

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Der Angeklagte hat sich danach wie erkannt wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, mit versuchter und mit vollendeter Körperverletzung sowie mit Beleidigung gemäß §§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 185, 194, 223 Abs. 1, As. 2, 230, 21, 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft, wobei aufgrund seiner zu seinen Gunsten zu unterstellenden erheblichen Alkoholisierung sowie der nicht auszuschließenden Mischintoxikation mit Cannabis und des feststellbar enthemmten Verhaltens zu seinen Gunsten von einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB ausgegangen wurde.

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Die nach §§ 194, 230 StGB erforderlichen Strafanträge wurden form- und fristgerecht gestellt.

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V.

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Bei der Strafzumessung war zunächst der anwendbare Strafrahmen zu bestimmen. Dieser ist § 114 Abs. 1 StGB entnommen, der Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vorsieht.

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Zwar hat der Angeklagte vorliegend feststellbar das Regelbeispiel des § 114 Abs. 2 i. V. m. § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, da er bei der Tat bewusst und griffbereit ein anderes gefährliches Werkszeug, nämlich das Reizstoffsprühgerät, bei sich führte. Die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 113 Abs. 2 für einen besonders schweren Fall mit einer Strafdrohung von 6 Monaten bis 5 Jahren Freiheitsstrafe war gleichwohl nicht veranlasst, da vorliegend nach den getroffenen Feststellungen zu seinen Gunsten von einer so erheblichen Intoxikation mit Alkohol und möglicherweise zusätzlich Cannabis auszugehen war, dass auch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB anzunehmen war. Nach den unwiderleglichen Angaben des Angeklagten habe dieser vor der Tat seit abends mit Bekannten in erheblichem Umfang „harten“ Alkohol wie Wodka, Cognac und Tequila konsumiert. Außerdem habe er Marihuana geraucht. Das von dem Zeugen geschilderte und auf den Videoaufnahmen ersichtliche Verhalten des Angeklagten bei der Tat lässt ebenfalls auf eine so starke substanzbedingte Enthemmung schließen, dass von einer vollständig erhaltenen Steuerungsfähigkeit nicht mehr ausgegangen werden kann. Andererseits sind keine Anhaltspunkte für eine vollständige Aufhebung der Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 20 StGB feststellbar. Gründe, dem Angeklagten eine Strafrahmenmilderung über § 21 StGB zu versagen, sind nicht ersichtlich. Die Strafrahmenverschiebung hat in diesem Fall dahingehend zu erfolgen, dass nicht der eigentlich vorliegend anwendbare Ausnahmestrafrahmen für einen besonders schweren Fall zur Anwendung gelangt, sondern der Normalstrafrahmen des § 114 Abs. 1 StGB.

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Die Anwendung der milderen Strafrahmen der weiteren tateinheitlich verwirkten Tatbestände war gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB gesperrt.

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Innerhalb des so gefundenen Strafrahmens hat sich das Gericht bei der Strafzumessung im engeren Sinn von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Zu Gunsten des Angeklagten war zunächst zu berücksichtigen, dass dieser sich, soweit es ihm aufgrund seiner Erinnerungslücken möglich war, geständig eingelassen hat. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass die bei dem Polizeibeamten T. verursachten Verletzungen vergleichsweise moderat waren und der Angeklagte den Zeugen H. in der Hauptverhandlung um Entschuldigung für sein Verhalten gebeten hat.

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Strafschärfend hatte das Gericht hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits erheblich, auch einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, eine hohe Rückfallgeschwindigkeit aufweist und bei der Tat unter zweifacher laufender Bewährung stand.

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Unter nochmaliger Berücksichtigung und Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht daher auf eine Freiheitsstrafe von

50

1 Jahr

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erkannt, die tat-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend ist.

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Die Strafe konnte nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB nicht erfüllt sind. Dem Angeklagten kann keine positive Sozialprognose gestellt werden.

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Bei der Tat stand der Angeklagte ausweislich der Urteile des Amtsgerichts R. vom 09.05.2023 (763 Ls 4/23) und vom 10.09.2024 (754 Ds 162/24) unter zweifacher laufender Bewährung. Gleichwohl beging er die urteilsgegenständliche, gleichgelagerte Tat nur rund zweieinhalb Monate nach der letzten einschlägigen Vorverurteilung vom 10.09.2024. Der Angeklagte verfügt lediglich über eine ausländerrechtliche Duldung, eine Arbeitserlaubnis hat er nicht und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Zudem konsumiert er regelmäßig Alkohol und Marihuana, was bei der urteilsgegenständlichen Tat feststellbar mitbestimmend war. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte insofern eine Verhaltensänderung auch nur anstrebt, waren nicht feststellbar. Seine in der Hauptverhandlung erklärten Absichten, neue Ausweispapiere beantragen zu wollen, da er die bisherigen verloren habe, und die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung anzustreben, sind vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens nicht als tragfähige Bestrebungen einer Verhaltensänderung anzusehen. Ebenso wenig rechtfertigt allein der Umstand, dass der Angeklagte erklärtermaßen arbeiten möchte, eine Strafaussetzung zur Bewährung. In der Gesamtschau sämtlicher Umstände der Tat, der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Lebensumstände ist die Annahme, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen unter keinem Gesichtspunkt gerechtfertigt.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.