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Amtsgericht Bochum·33 Cs 271 Js 183/22 144/23·12.03.2023

Strafbefehl wegen Unterschlagung: Gesamtgeldstrafe 40 Tagessätze

StrafrechtVermögensdelikteStrafverfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bochum erließ gegen eine Kioskangestellte einen Strafbefehl wegen vierfacher Unterschlagung. Sie hatte Bareinnahmen nicht ordnungsgemäß im Kassensystem verbucht und Mittel aus der Kasse entnommen. Der erforderliche Strafantrag lag vor, das öffentliche Interesse wurde bejaht. Das Gericht setzte eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 € fest.

Ausgang: Strafbefehl: Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen wegen Unterschlagung

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterschlagung setzt voraus, dass der Täter eine fremde bewegliche Sache sich rechtswidrig zueignet.

2

Die Zueignung kann auch durch bewusstes Unterlassen der ordnungsgemäßen Verbuchung von Bareinnahmen und anschließende Entnahme der so herbeigeführten Überschüsse verwirklicht werden.

3

Bei mehreren selbständigen Tathandlungen sind für jede Tat Einzelstrafen zu bemessen und diese gemäß den Regeln der Gesamtstrafenbildung zusammenzufassen.

4

Die Höhe der Tagessätze und der Gesamtgeldstrafe ist nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters sowie der Schwere der Taten zu bestimmen; bei geringem Tatwert können niedrigere Tagessätze gerechtfertigt sein.

Relevante Normen
§ 246 Abs. 1 StGB§ 248a StGB§ 53 StGB§ 465 StPO§ 421 Abs. 3 StPO

Tenor

eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (= 400,00 Euro) festgesetzt.

Rubrum

1

wegen Unterschlagung in 4 Fällen

2

- Vergehen nach §§ 246 Abs. 1, 248a, 53 StGB -

3

eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (= 400,00 Euro) festgesetzt.

4

Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

5

Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie - unter Beschränkung des Verfahrens nach § 421 Abs. 3 StPO -,

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in der Zeit vom 00.00.2022-00.00.2022 in W.

7

durch 4 selbständige Handlungen

8

eine fremde bewegliche Sache von geringem Wert sich rechtswidrig zugeeignet zu haben.

9

Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:

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Im Tatzeitraum waren Sie als Angestellte im Kiosk des Zeugen E. an der Anschrift V.-straße in X. beschäftigt. Bei der Wahrnehmung Ihrer Schichten verbuchten Sie jeweils einzelne Bareinnahmen nicht ordnungsgemäß im Kassensystem, sodass der tatsächliche Kassenbestand höher war als der gebuchte. Auf diese Weise erzielte Überschüsse entnahmen Sie dann jeweils aus der Kasse, um sie für sich zu behalten. Auf diese Weise kam es zu folgenden Tatbegehungen:

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1. Am 00.00.2022 entnahmen Sie um 19:36 Uhr 5 Euro aus der Kasse und übergaben diese einer unbekannten männlichen Person.

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2. Am 00.00.2022 entnahmen Sie bei Schichtende mindestens 34,20 Euro aus der Kasse.

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3. Am 00.00.2022 entnahmen Sie bei Schichtende mindestens 9,70 Euro aus der Kasse.

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4. Am 00.00.2022 entnahmen Sie bei Schichtende mindestens 20 Euro aus der Kasse.

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Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.

16

Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung wird bejaht.

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Die Einzelstrafen betragen für die 1. Tat 20 Tagessätze, für die 2. Tat 20 Tagessätze, für die 3. Tat 20 Tagessätze und für die 4. Tat 20 Tagessätze.

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Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:

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I.Ihre Einlassung
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II.Zeugen:
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1)L., ##### W.
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2)K., ##### W.
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III.Gegenstände des Augenscheins:
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USB-Stick mit Videoaufzeichnungen, Bl. 8 d. Akte
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IV.Urkunde/n:
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Buchungsunterlagen (Bl. 49ff. d.A.).
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