Verurteilung wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) – Geldstrafe verhängt
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte T. wurde wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 1 StGB angeklagt und vom Amtsgericht Bochum verurteilt. Das Gericht verhängte eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 €. Die Urteilsgründe wurden teilweise gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt; strafmildernd wirkten eine psychische Ausnahmesituation, eine teilgeständige Einlassung und fehlende Vorstrafen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 465 StPO.
Ausgang: Anklage wegen falscher Verdächtigung (§ 164 Abs. 1 StGB) als begründet erkannt; Angeklagte zu Geldstrafe verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass jemand einen anderen bei einer zuständigen Stelle einer rechtswidrigen Tat verdächtigt, obwohl er dessen Unschuld kennt.
Bei der Strafzumessung sind psychische Ausnahmesituationen, eine teilweise Geständnislage und die bisherige Unbescholtenheit als strafmildernde Umstände zu berücksichtigen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschuldigten sind der Verurteilte aufzuerlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 StPO.
Eine Abkürzung der Urteilsgründe nach § 267 Abs. 4 StPO ist zulässig, sofern sich der festgestellte Sachverhalt aus dem zugelassenen Anklagesatz ergibt.
Tenor
Die Angeklagte T. wird wegen falscher Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer eigenen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: § 164 I StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Bei der Strafzumessung hat das Gericht strafmildernd vor allem bedacht, dass die Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Tat in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hat. Und schlussendlich die Tat in groben Zügen eingeräumt hat. Die Angeklagte ist zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.