Themis
Anmelden
Amtsgericht Bochum·30 Ls 6/23·07.08.2024

Internetbetrug über Kleinanzeigen und Reisebuchung: Gesamtfreiheitsstrafe und Einziehung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWirtschaftsstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Bochum verurteilte die Angeklagte wegen Betruges in neun Fällen, nachdem sie über Internetplattformen Waren unter Vorspiegelung der Lieferbereitschaft anbot und Zahlungen vereinnahmte, ohne liefern zu wollen oder zu können. Zudem buchte sie eine Reise in Kenntnis fehlender Liquidität mit dem Vorsatz, die Leistung ohne Zahlung zu erlangen. Für acht Taten nahm das Gericht gewerbsmäßiges Handeln an (§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB) und bildete aus Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten. Außerdem ordnete es die Einziehung von 3.509,90 Euro an; Grundlage war u.a. das Geständnis und die erhebliche einschlägige Vorbelastung in der Strafzumessung.

Ausgang: Angeklagte wegen Betruges in 9 Fällen verurteilt; Einziehung von 3.509,90 Euro angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betrug ist verwirklicht, wenn über die Bereitschaft zur Lieferung täuschend Zahlungen für Waren entgegengenommen werden, obwohl von Anfang an weder Lieferwille noch Lieferfähigkeit besteht.

2

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn die Taten in der Absicht begangen werden, sich durch fortgesetzte Begehung eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.

3

Wer einen Vertrag abschließt, obwohl er die fällige Zahlungspflicht mangels Liquidität nicht erfüllen kann und die Leistung gleichwohl ohne Zahlung in Anspruch nehmen will, täuscht betrugsrelevant über seine Zahlungswilligkeit/-fähigkeit.

4

Bei der Strafzumessung können ein umfassendes Geständnis, Reue und die Ankündigung der Schadenswiedergutmachung strafmildernd, erhebliche einschlägige Vorstrafen und fehlende Abschreckungswirkung früherer Strafen strafschärfend berücksichtigt werden.

5

Die Einziehung von Taterträgen setzt voraus, dass der Täter durch die Tat Vermögenswerte erlangt hat; der einzuziehende Betrag bemisst sich nach dem Erlangten (§§ 73, 73c StGB).

Relevante Normen
§ 263 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB§ 53 StGB§ 73 StGB§ 73 c StGB§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB

Tenor

Die Angeklagte wird wegen Betruges in 9 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten verurteilt.

Ein Betrag in Höhe von 3.509,90 Euro unterliegt der Einziehung.

Die Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 53, 73, 73 c StGB.

Gründe

2

I.

3

Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung N01 Jahre alte Angeklagte ist verheiratet und Mutter eines Sohnes von neun Jahren und einer Tochter von sieben Jahren.

4

Die Angeklagte schloss ihre Schulausbildung mit dem Erwerb des Fachabiturs im Jahre N02 ab. Danach begann sie eine Ausbildung zur Bürokauffrau, die sie jedoch vorzeitig ohne Abschluss beendete.

5

Bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahr N03 arbeitete die Angeklagte als Aushilfe in verschiedenen Bereichen. Seither ist die Angeklagte keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.

6

Die Angeklagte lebt, da ihr Ehemann berufstätig ist und über regelmäßiges Einkommen verfügt, in wirtschaftlich stabilen Verhältnissen.

7

Die Angeklagte ist mehrfach wegen einschlägiger Taten vorbestraft.

8

Das Amtsgericht O. verurteilte die Angeklagte am 30.04.2012 im Zuge eines Strafbefehls (Az. 58 Js 509/12 529 Cs 426/12) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,00 €.

9

Am 16.05.2012 wurde die Angeklagte durch das Amtsgericht O. in dem Verfahren 58 Js 46/12 529 Cs 464/12 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

10

Das Amtsgericht O. verurteilte die Angeklagte dann erneut am 06.06.2012 im Zuge eines Strafbefehls in dem Verfahren 58 Js 304/12 529 Cs 539/12 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €.

11

Das Amtsgericht O. bildete durch Beschluss vom 04.10.2012 (Az. 58 Js 46/12 529 Cs 464/12) nachträglich eine Gesamtstrafe aus den Entscheidungen vom 30.04.2012, 06.06.2012 und 16.05.2012 von 185 Tagessätzen zu je 10,00 €.

12

Das Amtsgericht I. verurteilte die Angeklagte am 12.02.N03 wegen Betruges in 36 Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren (Az. 431 Js 13/13 36 Ls 53/13). Nach Ablauf der auf zwei Jahre festgesetzten Bewährungszeit wurde die Strafe mit Wirkung vom 25.06.2019 erlassen.

13

Am 22.01.2019 wurde sie erneut durch Urteil des Amtsgerichts I. wegen Betruges in zwei Fällen und versuchten Betruges in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt (Az. 631 Js 82/15 36 Ls 26/16).

14

Die Angeklagte befindet sich derzeit aufgrund dieser Verurteilung in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt J. im offenen Vollzug. Dort arbeitet sie als Näherin und hat vor, ab dem 02.09.2024 eine Umschulung zur Berufskraftfahrerin beginnen.

15

II.

16

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt zur Überzeugung des Gerichtes fest:

17

Die Angeklagte bot unter Vortäuschung ihrer Lieferbereitschaft Waren im Internet an.

18

Dabei war sie von Anfang an weder willens noch in der Lage, die angebotene Ware zu übersenden. Die jeweiligen Käuferinnen und Käufer erhielten weder die bestellte Ware noch die gezahlten Kaufpreise zurück.

19

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

20

1. (Anklage vom 20.10.2022, Az. 852 Js 644/22)

21

Die Angeklagte bot über die Internetplattform Ebay-Kleinanzeigen ein Smartphone Samsung S21 zum Kauf an.

22

Der Geschädigte R. kaufte am 00.00.0000 die Ware zu einem Kaufpreis von 700,00 Euro und zahlte diesen Betrag am 00.00.0000 vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN04 bei der Sparkasse F..

23

2. (Anklage vom 03.02.2023, Az. 852 Js 642/22)

24

Die Angeklagte bot über das Internetauktionshaus Ebay-Kleinanzeigen ein „Woom4“-Kinderfahrrad zum Kauf an.

25

Die Geschädigt Z. kaufte die Ware am 00.00.0000 zu einem Kaufpreis von 365,00 Euro und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE N04.

26

3. (Anklage vom 30.01.2023, Az. 851 Js 306/22)

27

Die Angeklagte bot über die Internetplattform Ebay-Kleinanzeigen ein „Woom“-Kinderfahrrad zum Kauf an.

28

Die Geschädigt K. am kaufte die Ware am 00.00.0000 zu einem Kaufpreis von 350,00 Euro und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE N05.

29

4. (Anklage vom 30.01.2023, Az. 851 Js 306/22)

30

Die Angeklagte bot über die Internetplattform Ebay-Kleinanzeigen ein Mobiltelefon

31

Samsung S 21 zum Kauf an.

32

Der Geschädigt X. kaufte die Ware am 00.00.0000 zu einem Kaufpreis von 550,00 Euro und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN04.

33

5. (Anklage vom 30.01.2023, Az. 851 Js 306/22)

34

Die Angeklagte bot über die Internetplattform Vinted ein Zoom Kinderfahrrad zum Kauf an.

35

Der Geschädigt E. kaufte die Ware am 00.00.0000 zu einem Kaufpreis von 280,00 Euro und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN04.

36

6. (Anklage vom 30.01.2023, Az. 851 Js 306/22)

37

Die Angeklagte bot über die Internetplattform Ebay Kleinanzeigen ein „Woom“-Kinderfahrrad zum Kauf an.

38

Der Geschädigt P. kaufte die Ware am 00.00.0000 zu einem Kaufpreis von 300,00 Euro und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DE N05.

39

7. (Anklage vom 02.06.2023, Az. 852 Js 832/22)

40

Die Angeklagte bot über die Internetplattform Ebay-Kleinanzeigen ein Smartphone Samsung Note 20 Ultra  zum Kauf an.

41

Der Geschädigte T. kaufte am 00.00.0000 die Ware zu einem Kaufpreis von 654,90 Euro und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto.

42

8. (Anklage vom 02.10.2023 Az. 861 Js 106/23)

43

Die Angeklagte bot über die Internetplattform Vinted ein gelbes „Woom“-Kinderfahrrad der Größe 4 zum Kauf an.

44

Die Geschädigte C. kaufte die Ware am 00.00.0000 zu einem Kaufpreis von 310,00 Euro und zahlte diesen Betrag am selben Tag vereinbarungsgemäß auf das von der Angeklagten angegebene Konto mit der IBAN DEN04 bei der Sparkasse F..

45

Die Angeklagte handelte bei den vorgenannten Taten in der Absicht, sich durch die vorgenannten Tatbegehungen eine jedenfalls nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.

46

9. (Anklage vom 02.10.2023 Az. 861 Js 106/23)

47

Am 00.00.0000 schloss die Angeklagte mit der V. GmbH einen Reisevertrag über ein Mobilhaus Venus mit Anreise am 08.04.2022, wobei der Rei-sepreis von 295,00 Euro sofort fällig war. Die Angeschuldigte buchte diese Reise, obwohl ihr bekannt und bewusst war, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht über die notwendige Liquidität zur Begleichung der entstandenen Zahlungspflicht verfügte bzw. bereits Einträge in ihrem Schuldnerverzeichnis vorhanden waren. Sie beabsichtigte gleichwohl, die Reiseleistung ohne Zahlung in Anspruch zu nehmen.

48

III.

49

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den glaubhaften Angaben der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der Verlesung der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22.04.2024.

50

Die Sachverhaltsfeststellungen beruhen auf dem glaubhaften Geständnis der Angeklagten in der Hauptverhandlung. Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angeklagte sich zu Unrecht selbst hätte belasten wollen.

51

Die Angeklagte hat die festgestellten Taten vollumfänglich eingestanden und darüber hinaus erklärt, dass sie die durch die Taten erlangten Gelder verwendet habe, um damit ihren vor kurzem verstorbenen, alkohol- und spielsüchtigen Vater „ruhig zu stellen“.

52

IV.

53

Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat sich die Angeklagte des Betruges in 9 Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB schuldig gemacht.

54

V.

55

Bei der Festlegung des anzuwendenden Strafraums war hinsichtlich der Taten laut den Feststellungen zu Ziffer 1. bis 8. zu berücksichtigen, dass die Angeklagte in diesen Fällen die Taten begangen hat, um sich durch deren fortgesetzte Begehung eine nicht unerhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.

56

Vor dem Hintergrund ist für diese Taten der Strafrahmen des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 StGB eröffnet, der eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht.

57

Für die unter Ziffer 9. Der Sachverhaltsfeststellungen abgeurteilten Tat ist der Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB eröffnet, der eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

58

Bei der konkreten Strafzumessung unter Beachtung der in § 46 StGB niedergelegten Grundsätze war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie die Taten vollumfänglich eingestanden hat und damit eine umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht hat. Zudem bereut die Angeklagte die Taten und hat ihre Absicht bekundet, die Schadensbeträge an die jeweiligen Geschädigten zurück zu zahlen. Auch die, durch das zerrüttete Verhältnis zum Vater bedingte, schwierige familiäre Situation hat das Gericht strafmildernd berücksichtigt. Weiterhin ist die Angeklagte als Mutter von zwei Kindern besonders haftempfindlich.

59

Zu ihren Lasten musste sich jedoch insbesondere auszuwirken, dass die Angeklagte einschlägig in einem erheblichen Maße vorbestraft ist und sich zuletzt auch nicht durch die Verhängung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe von der Begehung weiterer Straftaten hat abhalten lassen.

60

Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat das Gericht folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen angesehen und deswegen festgesetzt:

61

für die Tat laut der Feststellungen zu Ziffer 1:                                           1 Jahr und 1 Monat

62

für die Tat laut der Feststellungen zu Ziffer 2:                                          8 Monate

63

für die Taten laut der Feststellungen zu Ziffer 3, 5 und 6:              jeweils 7 Monate

64

für die Tat laut der Feststellungen zu Ziffer 4:                                          9 Monate

65

für die Tat laut der Feststellungen zu Ziffer 7:                                          1 Jahr

66

für die Tat laut der Feststellungen zu Ziffer 8:                                          7 Monate und

67

für die Tat laut der Feststellungen zu Ziffer 9:                                          4 Monate

68

Für die Tat laut der Feststellungen zu Ziffer 9 war die die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe nach Maßgabe von § 47 Abs. 1 StGB zur Einwirkung auf die in erheblichem Maße einschlägig vorbestrafte Angeklagte unerlässlich.

69

Aus diesen Einzelstrafen war unter nochmaliger umfassender Würdigung der Person der Angeklagten und ihrer Straftaten eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, die mit

70

                                                        2 Jahre und 3 Monaten

71

tat- und schuldangemessen war.

72

VI.

73

Der Ausspruch hinsichtlich der Einziehung beruht auf §§ 73, 73 c StGB.

74

Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.