Handeltreiben mit „Legal Highs“ (AB-CHMINACA): nicht geringe Menge bei 0,5 g Wirkstoff
KI-Zusammenfassung
Das AG Bochum verurteilte den Geschäftsführer eines Ladengeschäfts wegen unerlaubten Handeltreibens mit synthetischen Cannabinoiden (AB-CHMINACA) in nicht geringer Menge in zwei Fällen; ein Verkäufer wurde wegen Beihilfe verurteilt. Streitentscheidend war u.a. die Bestimmung der „nicht geringen Menge“ für AB-CHMINACA. Auf Grundlage eines toxikologischen Gutachtens legte das Gericht den Grenzwert vorläufig auf 0,5 g Wirkstoff fest und sah diesen in beiden Fällen deutlich überschritten. Ein minder schwerer Fall wurde wegen gewinnorientierten Verkaufs und erheblicher Mengenüberschreitung verneint; die Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Verurteilung: Haupttäter zu Gesamtfreiheitsstrafe (1 Jahr 3 Monate) auf Bewährung, Gehilfe zu Geldstrafe (60 Tagessätze).
Abstrakte Rechtssätze
Unerlaubtes Handeltreiben mit synthetischen Cannabinoiden liegt auch beim gewinnorientierten Bereithalten zum Verkauf in einem Ladengeschäft vor, wenn der Täter den Vertrieb verbotener Stoffe zumindest billigend in Kauf nimmt.
Für neuartige synthetische Cannabinoide kann der Grenzwert der „nicht geringen Menge“ nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG anhand sachverständiger Bewertung von Wirkungsintensität und Gefährlichkeit, ersatzweise im Vergleich zu verwandten Wirkstoffen, bestimmt werden.
Fehlen gesicherte Erkenntnisse zur äußerst gefährlichen oder tödlichen Dosis eines Wirkstoffs, kann die Bestimmung der nicht geringen Menge an einem Vielfachen einer (geschätzten) durchschnittlichen Konsumeinheit ausgerichtet werden.
Eine Beihilfe zum Handeltreiben ist anzunehmen, wenn der Beteiligte ohne eigenen Entscheidungsspielraum als weisungsgebundener Verkäufer die Vertriebshandlungen des Haupttäters unterstützt.
Ein minder schwerer Fall nach § 29a BtMG kann trotz Geständnis und fehlender Vorstrafen zu verneinen sein, wenn aus Gewinnstreben gehandelt und die nicht geringe Menge deutlich überschritten wird.
Tenor
Der Angeklagte E wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte E1 wird wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Angewendete Strafvorschriften:
E: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 53 StGB
E1: §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB
Gründe
I.
Der 53 Jahre alte Angeklagte E ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E3 betreibt er in Bochum ein Verkaufsgeschäft und hat ein monatliches Nettoeinkommen von durchschnittlich ca. 2100,- Euro. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder im Alter von 15 und 19 Jahren, die noch in seinem Haushalt wohnen.
Der 43 Jahre alte Angeklagte E1 ist in jenem Ladengeschäft als Verkäufer bei einer Stundenzahl von 25 Wochenstunden tätig und hat ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1300,- Euro. Seine Ehefrau ist als Krankenpflegerin tätig und hat ein monatliches Einkommen von ca. 800,- Euro. Beide haben drei Kinder im Alter von 9, 17 und 19 Jahren, die noch im Haushalt leben. Auch der Angeklagte E1 ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
II.
Wie dargestellt, ist der Angeklagte E alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E3. Diese betreibt ein Verkaufsgeschäft im T1 16 in Bochum. Der Angeklagte E1 ist dort als Verkäufer angestellt.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 31.10.2015 beschloss der Angeklagte E, sog. Räuchermischungen in seinem Ladengeschäft zu verkaufen. Hierbei handelte es sich jedenfalls in den nachbenannten Fällen um sogenannte „Legal Highs“ also abgepackte „Räuchermischungen“, die synthetische Cannabinoide enthalten. Dies war auch dem Mitangeklagten E1 bekannt.
Im Jahr 2013 hat es in den Geschäftsräumen Durchsuchungsmaßnahme stattgefunden, wobei es zur Beschlagnahme von Waren gekommen war, die dem Angeklagten E aber später wieder ausgehändigt wurden, da zum damaligen Zeitpunkt die Wirkstoffe noch nicht vom BtMG erfasst waren.
Im Sommer 2015 kam es erneut zu einer Maßnahme seitens des Ordnungsamts sowie der Polizei Bochum, bei dem solche Kräuter-/ bzw. Räuchermischungen in den Geschäftsräumen festgestellt, in einen separatem Lagerraum verbracht und dort versiegelt wurden. Spätestens seit diesem Moment war dem bei der Maßnahme anwesenden Angeklagten E und in der Folge auch dem Angeklagten E1 bewusst, dass es sich um Stoffe handeln könnte, deren Vertrieb verboten ist, also um vom Betäubungsmittelstrafrecht umfasste Substanzen. Dies nahmen sie gleichwohl billigend in Kauf.
Hier kam es in der Folgezeit dann zu folgenden Taten:
1. Am 31.10.2015 wurden in dem o.g. Geschäft insgesamt 10 Tütchen mit insgesamt 36,065 Gramm der Kräuter-/Räuchermischung "Aromatic Pot Pourri, Made in Belgium" sichergestellt. Diese Kräuter-/Räuchermischungen, die für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, enthielten dabei den Wirkstoff AB-CHMINACA. Insgesamt waren in den Kräuter-/Räuchermischungen 3,64 Gramm (10,1 %) des o.g. Wirkstoffs enthalten. Die Angeklagten nahmen dabei zumindest billigend in Kauf, dass in den Kräuter-/Räuchermischungen eine dem BtMG unterliegende Substanz enthalten war. Dem für die Auslage zum Verkauf verantwortlichen Angeklagten E sowie dem damals als Verkäufer tätigen Angeklagten E1 war bewusst, dass es sich um Substanzen handeln könnte, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Sie nahmen auch zumindest billigend in Kauf, dass es sich um eine sogenannte nicht geringe Menge handelte.
2. Am 28.07.2016 verkaufte der Angeklagte E in dem o.g. Verkaufsgeschäft ein Tütchen (3 Gramm) der Kräuter-/Räuchermischung "Yama" für 15 € an den Zeugen O. Noch am selben Tag suchten die Polizeibeamten POK'in H und PHK M das o.g. Ladenlokal gegen 14.15 Uhr auf. Der Angeklagte E händigte daraufhin 10 Tütchen der Kräuter-/Räuchermischungen "Yama" aus, welche sodann sichergestellt wurden. Die 10 Tütchen enthielten dabei insgesamt 34,363 Gramm der Kräuter-/Räuchermischung "Yama". Diese Kräuter-/Räuchermischungen, die für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren, enthielten dabei ebenfalls den Wirkstoff AB-CHMINACA. Insgesamt waren in den Kräuter-/Räuchermischungen 4,57 Gramm (13,3 %) des o.g. Wirkstoffs enthalten. In der bei dem Zeugen O sichergestellten Tütchen "Yama" betrug der Wirkstoffgehalt 10,7 % AB-CHMINACA. Auch hier nahm der Angeklagte E zumindest billigend in Kauf, dass es sich um eine dem BtMG unterliegende Substanz handelte und der Grenzwert der nicht geringen Menge überschritten war.
Soweit hinsichtlich des zweiten Sachverhalts der Mitangeklagten E1 ebenfalls verfolgt wurde, ist insofern die Verfolgung gem. § 154 II StPO vorläufig eingestellt worden.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf der glaubhaft geständigen Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie den dort verlesenen Wirkstoffgutachten und den übrigen, im Hauptverhandlungsprotokoll genannten Beweismitteln. Zweifel an der Richtigkeit der geständigen Einlassung der Angeklagten waren nicht ersichtlich.
IV.
Hiernach waren die Angeklagten wie tenoriert zu verurteilen. Beim Angeklagten E1 war zu berücksichtigen, dass er letztlich nur als ausführendes Organ des Angeklagten E gehandelt hat und deswegen bei ihm lediglich eine Beihilfe vorlag.
In beiden Fällen ist auch der Grenzwert für die nicht geringe Menge gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG überschritten worden. Der Wirkstoff beider hier in Rede stehenden Räuchermischungen, nämlich AB-CHMINACA, ist am 23.05.2015, also vor den hiesigen Taten, in Anlage II zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgenommen worden. Rechtsprechung zu der Frage, ab welchem Grenzwert bei diesem Wirkstoff die nicht geringe Menge überschritten ist, gibt es nicht. Der BGH hat in der Entscheidung BGHSt 60, 134 (= NJW 2015, 969 Ls. = StRR 2015, 150 [Kotz]) für vergleichbare Substanzen wie u.a. JWH-018 (Grenzwert der nicht geringen Menge: 2 Gramm) und JWH-073 Kriterien erarbeitet, anhand derer die nicht geringe Menge bei solchen Substanzen festzustellen ist. Hiernach ist der Grenzwert stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und –intensität festzulegen. Maßgeblich ist in erster Linie die äußert gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs. Fehlen dazu gesicherte Erkenntnisse, so berechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Drogen gewöhnten Konsumenten. Dieses Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonstige gesundheitsschädigenden Potenzials zu bemessen. Wenn auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen.
Zur Feststellung dieser Umstände hat das Gericht ein Gutachten des forensischen Toxikologen Prof. Dr. B eingeholt, wobei dieses Gutachten vom 12.06.2017 in der Hauptverhandlung im allseitigen Einverständnis gem. § 251 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO verlesen wurde. Hiernach handelt es sich bei AB-CHMINACA um ein synthetisches Cannabinoid, das im Körper über das sogenannte Endocannabinoid-System wirkt. AB-CHMINACA werde typischerweise in sog. Räuchermischungen angeboten, wobei die Konsumart in aller Regel im Verdampfen dieser Räuchermischungen liegt. Der Wirkstoffgehalt in Räuchermischungen unterliege sehr großen Schwankungen und stellt daher für unerfahrene Konsumenten eine besondere Gefahr mit gegebenenfalls sogar lebensgefährlichen Nebenwirkungen dar. Im Vergleich zu THC weise AB-CHMINACA eine deutlich über THC liegende Potenz als voller Agonist am CB1-Rezeptor auf. Hiernach sei der Konsum von AB-CHMINACA als wesentlich gefährlicher einzustufen als der Cannabis-Konsum. Die Gefährlichkeit von AB-CHMINACA sei zwischen anderen Drogen wie Metamphetamin, Kokain, Heroin, Ecstasy oder LSD auf der einen Seite und Cannabis auf der anderen Seite anzusiedeln. Zur akuten und chronischen Toxizität gebe es im Gegensatz zu dem Wirkstoff JWH-018 bei AB-CHMINACA noch keine nennenswerten wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Abschätzung einer „durchschnittlichen“ Konsumeinheit auf der nächsten Stufe gestalte sich ebenfalls schwierig, da verlässliche Daten zum Konsumverhalten nicht verfügbar sind. Eine durchschnittliche Konsumeinheit für das synthetische Cannabinoid JWH-018 liege bei 3 bis 5 mg. Angesichts der erheblich höheren Potenz von AB-CHMINACA sei von einer durchschnittlichen Konsumeinheit von max. 1 mg auszugehen. Eine äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs lasse sich bei der zeitigen Datenlage nicht abschätzen. Auch Daten zur Toleranzentwicklung für AB-CHMINACA lägen bislang nicht vor. Abschließend kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis, es könne abgeschätzt werden, dass die Potenz von AB-CHMINACA mindestens viermal so hoch sein dürfte wie die Potenz von JWH-018, sodass nach derzeitigem Wissensstand eine vorläufige Festlegung der „nicht geringerer Menge“ für AB-CHMINACA auf 0,5 g angemessen erscheint.
Den Ausführungen des Sachverständigen schließt sich dem Gericht in vollem Umfang an. Der Sachverständige ist ein anerkannter Fachmann auf dem Gebiet der forensischen Toxikologie und ist insbesondere seit langer Zeit mit der Erforschung synthetischer Cannabinoide beschäftigt. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass seine Darstellung in irgendeiner Weise unzutreffend ist. Hiernach ist der Grenzwert der nicht geringen Menge für AB-CHMINACA auf 0,5 g festzulegen, wobei dieser Grenzwert in beiden Fällen erheblich überschritten worden ist.
V.
Einen minder schweren Fall konnte das Gericht in beiden Fällen nicht annehmen. Zum einen hat der Angeklagte E aus reinem Gewinnstreben gehandelt und nicht etwa als Konsument, der verkauft, um seinen Eigenkonsum zu finanzieren. Vielmehr handelte es sich hier um das Bereithalten zum Verkauf in einem Ladengeschäft. Auch ist die nicht geringe Menge in beiden Fällen um ein deutliches Vielfaches (sieben- bzw. neunfach) überschritten.
Zugunsten der Angeklagten sprechen ihre geständige Einlassung in der Hauptverhandlung sowie der Umstand, dass beide bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Zudem ist das Betäubungsmittel bis auf den Verkauf an den Zeugen O nicht in den Verkehr gelangt. Beim Angeklagten E1 ist zudem zu berücksichtigen, dass er strikt nach Weisung gehandelt hat, also keinen eigenen Entscheidungsspielraum beim Verkauf hatte.
Gegen beide Angeklagte spricht allerdings die Tatsache, dass der Grenzwert der nicht geringen Menge in beiden Fällen in erheblicher Weise überschritten worden ist, sowie der Umstand, dass es sich hier nicht um einen Verkauf zur Finanzierung des Eigenkonsums gehandelt hat, sondern dass hier die Waren in einem Ladengeschäft zum Verkauf bereitgehalten wurden. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte E trotz der Aktion der Polizei sowie des Ordnungsamtes im Sommer 2015 und des erneuten Einsatzes im Herbst 2015 (1. Tat) gleichwohl weiterhin solche Kräutermischungen verkauft hat (Tat 2).
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten E sprechenden Umstände hat das Gericht für jede der beiden Taten eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr für tat- und schuldangemessen erachtet.
Unter nochmaliger Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechende Umstände, des Charakters der Einzeltaten und ihrer Gewichtung zueinander sowie der Persönlichkeit des Angeklagten hat das Gericht hieraus
eine Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten
als tat- und schuldangemessen gebildet.
Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Bei dem Angeklagten E liegt eine positive Sozialprognose vor, außerdem weist er besondere Umstände auf. Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich niemals in Erscheinung getreten. Wenngleich er beim Bereithalten von Räuchermischungen zum Verkauf trotz billigender Inkaufnahme ihres Verbots eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag gelegt hat, so ist doch zu berücksichtigen, dass er sich in der Hauptverhandlung erkennbar einsichtig gezeigt hat. Auch ist ihm gewisse Naivität nicht abzusprechen, da er sich – wie er unwiderlegt ausgeführt hat - an einen Polizeibeamten gewendet hatte, der ihm bekannt war und er diesen gebeten hatte, ihm mitzuteilen, falls solche Substanzen verboten sind.
Beim Angeklagten E1 hat das Gericht unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie seiner Einkommensverhältnisse
eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,- Euro
für tat- und schuldangemessen erachtet.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Dem Urteil lag keine Verständigung gem. § 257 c StPO zugrunde.