Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Heranwachsendenmaßnahme: 60 Sozialstunden
KI-Zusammenfassung
Der 20‑jährige Angeklagte wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. Das Gericht stützte die Überzeugung von der Täterschaft auf eine glaubhafte Zeugenaussage. Als Heranwachsender wurde Jugendstrafrecht angewandt; es wurden 60 Sozialstunden angeordnet und der Verwaltungsbehörde empfohlen, für 6 Monate keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Verfahrenskosten wurden nicht auferlegt.
Ausgang: Angeklagter wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt; 60 Sozialstunden und Weisung an Verwaltungsbehörde, 6 Monate keine Fahrerlaubnis zu erteilen; Verfahrenskosten nicht auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Heranwachsenden kann nach § 105 Abs. 1 JGG das Jugendstrafrecht angewandt werden, wenn Reife‑ und Entwicklungsrückstände vorliegen; die Teilnahme am Straßenverkehr allein schließt dies nicht aus.
Zur Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis genügt die nach umfassender Würdigung überzeugte Feststellung, dass der Angeklagte als Fahrzeugführer identifiziert wurde; glaubhafte Zeugenaussagen können hierfür ausreichend sein.
Bei der Auswahl der Sanktion gegenüber Heranwachsenden sind tat‑, erziehungs‑ und unrechtsangemessene Maßnahmen zu vermeiden; Sozialstunden sind insbesondere dann geeignet, wenn mildere Sanktionen wie Geldauflagen keine präventive Wirkung entfalten.
Das Gericht kann gemäß § 69a StGB anordnen, der Verwaltungsbehörde die Erteilung der Fahrerlaubnis für eine bestimmte Dauer zu versagen bzw. nicht zu erteilen, wenn die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt ist.
Tenor
Der Angeklagte ist des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig.
Dem Angeklagten wird auferlegt, 60 Sozialstunden nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe H. bis zum 28.02.2026 abzuleisten.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von 6 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Von der Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts H. vom 30.09.2025 (26 Ls 118/25) wird abgesehen.
Von der Auferlegung der Verfahrenskosten wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tragen.
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 69a StGB, § 1, 105 f. JGG
Rubrum
| 26 Ls-853 Js 145/25-145/25 | ![]() | Rechtskräftig: 13.11.2025 | ||||
| Amtsgericht H. Jugendschöffengericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||||||
In der Jugendstrafsache
gegen
wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
hat das Amtsgericht H. aufgrund der Hauptverhandlung vom 05.11.2025, an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:
Der Angeklagte ist des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig.
Dem Angeklagten wird auferlegt, 60 Sozialstunden nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe H. bis zum 28.02.2026 abzuleisten.
Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von 6 Monaten keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Von der Einbeziehung der Verurteilung des Amtsgerichts H. vom 30.09.2025 (26 Ls 118/25) wird abgesehen.
Von der Auferlegung der Verfahrenskosten wird abgesehen. Seine notwendigen Auslagen hat der Angeklagte selbst zu tragen.
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 69a StGB, § 1, 105 f. JGG
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung weiterhin 20 Jahre alte Angeklagte lebt zusammen mit seinen beiden älteren Geschwistern im Haushalt der Eltern. Er ist das jüngste von drei Kindern. Auch die verheiratete Schwester lebt noch mit im elterlichen Haushalt. Das Verhältnis Zuhause ist intakt.
Der Angeklagte erreichte die Fachoberschulreife mit Qualifikation. Er arbeitet weiter in Vollzeit ungelernt im Unternehmen des Vaters, gibt an, dort gut 1.100 € netto monatlich zu verdienen. Das Geld steht im allein zur Verfügung. Der Angeklagte möchte weiterhin im Unternehmen des Vaters arbeiten, strebt keine weitere Schul- oder Ausbildung an.
Der Bundeszentralregisterauszug enthält für den Angeklagten nunmehr vier Eintragungen.
Am 20.09.2019 sah die Staatsanwaltschaft H. wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Körperverletzung, am 14.05.2020 wegen des Vorwurfs des Diebstahls geringwertiger Sachen gem. § 45 Abs. 1 JGG ab. Am 06.03.2025 stellte das Amtsgericht H. ein Verfahren wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 47 JGG ein. Dort war der Angeklagte das Kleinkraftrad eines Bekannten gefahren. Dem Angeklagten wurde eine Geldzahlung in Höhe von 300 € auferlegt, die er zeitnah erfüllte.
Mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 30.09.2025 wurde der Angeklagte der Geldwäsche in 30 Fällen zu einer Betreuungsweisung verurteilt, die er aktuell zuverlässig wahrnimmt. Von der Einbeziehung der Verurteilung wurde aus erzieherischen Gründen abgesehen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister verwiesen.
II.
In der Sache selbst hat die Hauptverhandlung zu folgenden Feststellungen geführt:
Er befuhr am 16.06.2025 gegen 13:57 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Mercedes-Benz AMG mit dem Kennzeichen Y-XX ### unter anderem die C.-straße und die J.-straße in H.. Zum Führen des Fahrzeugs war er - wie ihm bekannt war - nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß. Aus dieser Tat ergibt sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.
III.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten, die durch die Vertreterin der Jugendgerichtshilfe ergänzt wurden, sowie der Verlesung des Bundeszentralregisters und des Urteils des Amtsgerichts H. vom 30.09.2025.
Die Feststellungen zur Sache beruhen insbesondere auf der überzeugenden Aussage des Zeugen G.. Der Angeklagte stellte die Tat in Abrede, er sei nicht der Fahrer gewesen. Der Zeuge G. schilderte nachvollziehbar, dass er den Angeklagten als Fahrer erkannte. Er ließ keinen vernünftigen Zweifel an der zutreffenden Zuordnung und schloss einen Irrtum, insbesondere eine Verwechselung mit dem Bruder des Angeklagten nachvollziehbar aus.
IV.
Damit hat der Angeklagte sich des Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 69a StGB, §§ 1, 105 f. JGG schuldig gemacht.
V.
Der Angeklagte war bei der Begehung der Verfehlung Heranwachsender. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG lagen bei ihm vor. Aufgrund seines bisherigen Werdegangs und des von ihm in der Hauptverhandlung gewonnenen Eindrucks ist anzunehmen, dass bei dem Angeklagten Reife- und Entwicklungsrückstände bestehen und er nach seiner geistigen und sittlichen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Allein der Umstand, dass er als Fahrer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teilnahm führt zu keiner anderen Wertung.
Unter Berücksichtigung und nach Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und Umstände, wurde dem Angeklagten die Ableistung von 60 Sozialstunden auferlegt. Das Verfahren 23 Ds 25/24 zeigte, dass die Verhängung einer Geldauflage ihn nicht von der erneuten Begehung eines Fahrens ohne Fahrerlaubnis abzuhalten vermag.
Diese Verurteilung erschien insbesondere in Anbetracht der Lebenssituation und der persönlichen Entwicklung des Angeklagten tat-, erziehungs- und unrechtsangemessen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG.
