Themis
Anmelden
Amtsgericht Bochum·22 III 48/19·12.05.2020

Berichtigung des Geburtenregisters durch Beischreibung eines Vermerks

ZivilrechtFamilienrechtPersonenstandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bochum hat auf Antrag die Berichtigung des Geburtenregisters durch Beischreibung eines Vermerks angeordnet. Die Entscheidung erging ohne ausführliche Gründe gestützt auf § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 51 PStG. Der Verfahrenswert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gegen den Beschluss steht Beschwerde zu.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Geburtenregisters durch Beischreibung eines Vermerks stattgegeben; Verfahrenswert auf 5.000 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Familiengericht kann die Richtigkeit des Geburtenregisters durch Anordnung einer Berichtigung, insbesondere durch Beischreibung eines Vermerks, feststellen und das Register entsprechend berichtigen.

2

Eine Tenorentscheidung ohne ausführliche Begründung ist zulässig, wenn dies nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 51 PStG erlaubt ist.

3

Gegen einen Beschluss über die Berichtigung des Personenstandsregisters ist die Beschwerde zulässig; beschwerdeberechtigt ist, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

4

Der Verfahrenswert für ein Verfahren zur Berichtigung des Geburtenregisters ist vom Gericht unter Berücksichtigung des maßgeblichen Interesses an der Eintragung festzusetzen.

Relevante Normen
§ 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 51 PStG§ 130a ZPO

Tenor

Das Geburtenregister des Standesamtes I, Registernummer H ##/#### #, ist durch Beischreibung folgenden Vermerks zu berichtigen:

Kind:

Vorname: X

Geschlecht: X

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Ohne Gründe gemäß § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG i.V.m. § 51 PStG.

3

Rechtsbehelfsbelehrung:

4

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Bochum, 44782 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle  eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.

5

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

6

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.