Themis
Anmelden
Amtsgericht Bochum·22 III 168/04·03.02.2005

Anordnung zur Beurkundung einer anonymen Geburt — § 26 PStG analog

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPersonenstandsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Bochum wies den zuständigen Standesbeamten an, die anonyme Geburt des Kindes S zu beurkunden. Mangels einschlägiger Spezialregelung sprach das Gericht eine analoge Anwendung von § 26 PStG aus. Maßgeblich für diese Lösung war das Wohl des Kindes. Die Entscheidung erging nach § 45 Abs. 2 PStG.

Ausgang: Antrag auf Beurkundung der anonymen Geburt wurde stattgegeben; Standesbeamter zur Beurkundung angewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt eine spezifische gesetzliche Regelung zur Beurkundung einer anonymen Geburt, kann § 26 PStG analog angewandt werden, soweit dies dem Wohl des Kindes dient.

2

Das Gericht kann nach § 45 Abs. 2 PStG den zuständigen Standesbeamten anweisen, die Beurkundung eines Personenstandsfalls vorzunehmen.

3

Bei der Auslegung und Anwendung des PStG ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen und kann die Rechtsfortbildung durch Analogie rechtfertigen.

4

Eine analoge Anwendung von Personenstandsnormen ist zulässig, sofern keine entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften bestehen und die Rechtsanwendung dem Schutz des Kindesinteresses dient.

Relevante Normen
§ 26 PStG§ 45 Abs. 2 PStG

Tenor

Der zuständige Standesbeamte wird angewiesen, die anonyme Geburt des Kindes S zu beurkunden.

Diese Entscheidung ergeht nach § 45 Abs. 2 PStG.

Rubrum

1

Die Beurkundung hat – wie bisher geschehen – gem. § 26 PStG analog zu erfolgen, da eine einschlägige Gesetzesregelung fehlt und diese Regelung dem Wohl des Kindes dient.