Anordnung zur Beurkundung einer anonymen Geburt — § 26 PStG analog
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bochum wies den zuständigen Standesbeamten an, die anonyme Geburt des Kindes S zu beurkunden. Mangels einschlägiger Spezialregelung sprach das Gericht eine analoge Anwendung von § 26 PStG aus. Maßgeblich für diese Lösung war das Wohl des Kindes. Die Entscheidung erging nach § 45 Abs. 2 PStG.
Ausgang: Antrag auf Beurkundung der anonymen Geburt wurde stattgegeben; Standesbeamter zur Beurkundung angewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Fehlt eine spezifische gesetzliche Regelung zur Beurkundung einer anonymen Geburt, kann § 26 PStG analog angewandt werden, soweit dies dem Wohl des Kindes dient.
Das Gericht kann nach § 45 Abs. 2 PStG den zuständigen Standesbeamten anweisen, die Beurkundung eines Personenstandsfalls vorzunehmen.
Bei der Auslegung und Anwendung des PStG ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen und kann die Rechtsfortbildung durch Analogie rechtfertigen.
Eine analoge Anwendung von Personenstandsnormen ist zulässig, sofern keine entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften bestehen und die Rechtsanwendung dem Schutz des Kindesinteresses dient.
Tenor
Der zuständige Standesbeamte wird angewiesen, die anonyme Geburt des Kindes S zu beurkunden.
Diese Entscheidung ergeht nach § 45 Abs. 2 PStG.
Rubrum
Die Beurkundung hat – wie bisher geschehen – gem. § 26 PStG analog zu erfolgen, da eine einschlägige Gesetzesregelung fehlt und diese Regelung dem Wohl des Kindes dient.