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Amtsgericht Bochum·17 XIV(B) 176/21·04.12.2021

Anordnung von Abschiebungshaft nach §62 AufenthG bis 31.01.2022 stattgegeben

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die örtliche Ausländerbehörde beantragte die Anordnung von Abschiebungshaft gegen eine Person; das Amtsgericht Bochum gab dem Antrag statt und ordnete die sofortige Wirksamkeit an. Das Gericht stellte fest, dass der Antrag nach §417 FamFG form- und inhaltlich die geforderten Angaben enthielt. Es sah vollziehbare Ausreisepflicht, Fluchtgefahr und unerlaubte Einreise sowie unüberwundene widerlegliche Vermutungen als Haftgründe an und hielt die Haftdauer und Verhältnismäßigkeit für gegeben.

Ausgang: Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Abschiebungshaft bis 31.01.2022 stattgegeben; sofortige Wirksamkeit angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Der Antrag der Ausländerbehörde auf Anordnung von Abschiebungshaft nach §417 FamFG ist nur zulässig, wenn er kumulativ Identität, gewöhnlichen Aufenthaltsort, Erforderlichkeit und Dauer der Haft, die Verlassenspflicht des Betroffenen sowie die Voraussetzungen und Durchführbarkeit der Abschiebung darlegt.

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Abschiebungshaft nach §62 AufenthG setzt voraus, dass die Ausreisepflicht vollziehbar ist und ein gesetzlicher Haftgrund (insbesondere Fluchtgefahr oder unerlaubte Einreise) vorliegt; widerlegliche Vermutungen nach §62 Abs.3a AufenthG können diese Haftgründe begründen, sind aber vom Betroffenen zu entkräften.

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Bei unerlaubter Einreise (§62 Abs.3 Nr.2 AufenthG) kann ausnahmsweise von Sicherungshaft abgesehen werden; dies ist jedoch nur dann geboten, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

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Der Beschleunigungsgrundsatz (§62 Abs.3 S.3 AufenthG) steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, solange nicht positiv feststeht, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate wegen nicht von dem Ausländer zu vertretender Umstände nicht durchführbar ist.

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Die vorgesehene Haftdauer muss den Grenzen des §62 Abs.4 AufenthG entsprechen; das im Regelfall erforderliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft (§72 Abs.4 S.1 AufenthG) kann in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen (§72 Abs.4 S.3-5) unschädlich sein; die sofortige Wirksamkeit kann nach §422 Abs.2 FamFG angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 417 Abs. 1, Abs. 2 FamFG§ 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG§ 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG§ 58 Abs. 2 AufenthG§ 50 Abs. 1 AufenthG§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG

Tenor

ist bis zum 31.01.2022 in Abschiebungshaft zu nehmen.

Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet.

Gründe

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Der Antrag der örtlich zuständigen Ausländerbehörde Stadt Bielefeld auf Anordnung der Abschiebehaft ist zulässig und begründet.

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Gema § 417 Abs.1, Abs.2 FamFG ist der erforderliche Antrag der Behörde auf Anordnung der Abschiebehaft als Zulässigkeitserfordernis zu begründen. lnsbesondere muss der Antrag zwingend und kummulativ folgende·Angaben enthalten:

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•           Identität des Betroffenen

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•           gewöhnlicher Aufenthaltsort

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•          Erforderlichkeit der Abschiebehaft

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•          erforderliche Dauer der Abschiebehaft

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•          Verlassenspflicht des Betroffenen sowie

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•          Voraussetzungen und Durchführbarkeit der Abschiebung.

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Der hier maßgebliche Antrag der zuständigen Ausländerbehörde Stadt Bielefeld vom 05.12.2021 erfüllt all diese Voraussetzungen.

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Der Betroffene ist gemäß § 62 Absatz 3 Satz 1 AufenthG zur Sicherung der Abschiebung in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) zu nehmen.

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Der Betroffene ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet. Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 AufenthG auch vollziehbar. Dies ergibt sich aus dem Bescheid des BAMF vom 13.03.2020.

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X Gemäß § 58 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist hier die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert.

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X Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 62 Abs.3 S.1 Nr.1 AufenthG).

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Hierfür besteht vorliegend die widerlegliche Vermutung gemäß § 62 Abs.3a Nr.4 AufenthG, da ein Aufenthalt im Bundesgebiet entgegen eines Einreise oder Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs.1 S.2 AufenthG) und ohne Betretungserlaubnis iSd § 11 Abs.8 AufenthG vorliegt.

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Hierfür besteht vorliegend die widerlegliche Vermutung gemäß § 62 Abs.3a Nr.5 AufenthG, da die betroffene Person sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat.

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Diese Vermutung konnte auch bis heute nicht widerlegt werden.

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Hierfür bestehen konkrete Anhaltspunkte gemäß § 62 Abs. 3b Nr.7 AufenthG, da die betroffene Person unerlaubt eingereist und vollziehbar ausreisepflichtig ist sowie dem behördlichen Zugriff mangels Aufenthaltsorts, an dem sie sich Oberwiegend aufhält, entzogen ist.

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X Es besteht der Haftgrund der unerlaubten Einreise (§ 62 Abs.3 S.1 Nr.2 AufenthG). Der Betroffene ist unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist, da er keine Dokumente bei sich geführt hat, die ihn zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland berechtigten.

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X  In den Fallen der unerlaubter Einreise (§ 62 Abs.3 S.1 Nr.2 AufenthG) kann gemäß

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§ 62 Abs. 3 S. 2 AufenthG ausnahmsweise von der Anordnung der Sicherungshaft abgesehen werden. Der Betroffene hat hier jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

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Der gesetzlich normierte Beschleunigungsgrundsatz gemäß § 62 Abs.3 S.3 AufenthG steht der Haftanordnung nicht entgegen.

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X Denn es steht nicht positiv fest, dass die Abschiebung - wegen von dem Ausländer nicht zu vertretenen Umständen - nicht innerhalb der nächsten 3 Monate durchgeführt werden kann.

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Die von der Behörde beantragte und als zeitliche Obergrenze dienende Haftdauer bewegt sich im Rahmen des des § 62 Abs.4 AufenthG.

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Die hier festgesetzte Haftdauer ist auch erforderlich, um die geplante Abschiebung durchzuführen.

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X Das gemäß § 72 Abs.4 S.1 AufenthG grundsätzlich erforderliche Einverständnis der Staatsanwaltschaft liegt hier zwar nicht vor. Ausnahmsweise ist dies hier jedoch unschädlich, da eine Ausnahmekonstellation des § 72 Abs.4 S.3-5 AufenthG vorliegt.

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Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände, namentlich der persönlichen Situation des Betroffenen, seiner Ausführungen in der Anhörung und seines

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Verhaltens in Kenntnis der Ausreisepflicht erscheint die Anordnung der

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•    Sicherungshaft verhältnismäßig.

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Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dieser Entscheidung beruht auf

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§ 422 Abs. 2 FamFG.