Themis
Anmelden
Amtsgericht Bochum·16 XIV (L) 70/16·12.06.2016

Beschluss: Geschlossene Unterbringung wegen offener Tuberkulose nach §30 IfSG

Öffentliches RechtInfektionsschutzrechtBetreuungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Betreuungsgericht ordnet die geschlossene Unterbringung eines Betroffenen in einem Lungenfachkrankenhaus wegen offener Tuberkulose an. Rechtsgrundlage sind §30 Abs.2 IfSG i.V.m. §415 FamFG; medizinische Gutachten begründen die gegenwärtige Gefährdung Dritter. Die Unterbringung richtet sich nach der ärztlichen Einschätzung; eine zeitweilige Fixierung für den Transport wird genehmigt. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zulässig.

Ausgang: Anordnung der geschlossenen Unterbringung und Genehmigung zeitweiliger Fixierung für den Transport gemäß §30 Abs.2 IfSG i.V.m. §415 FamFG stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 30 Abs. 2 IfSG i.V.m. § 415 FamFG kann das Betreuungsgericht eine geschlossene Unterbringung anordnen, wenn beim Betroffenen eine ansteckende Infektionskrankheit vorliegt und eine gegenwärtige Gefahr erheblicher Gefährdung bedeutsamer Rechtsgüter Dritter besteht.

2

Eine geschlossene Unterbringung ist nur zulässig, wenn die Gefahr nicht auf milderem Wege abgewendet werden kann; es bedarf einer konkreten ärztlichen Feststellung zur Erforderlichkeit der Maßnahme.

3

Die Dauer der Unterbringung hat sich nach der medizinischen Einschätzung zu richten; das Gericht bemisst die Frist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme.

4

Zeitlich begrenzte körperliche Maßnahmen (z. B. Fixierung) können für den Transport genehmigt werden, wenn sie zur Gefahrenabwehr und zur sicheren Verbringung in die Einrichtung erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit § 415 FamFG§ 303 Abs. 1 FamFG

Tenor

Es wird bestimmt, dass der Betroffene in einem Lungenfachkrankenhaus, nämlich im Bezirkskrankenhaus, S, # B, geschlossen unterzubringen ist.

Zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger wird Herr K aus C bestellt.

Gleichzeitig wird die zeitweise Fixierung des Betroffenen für den Transport von C zur Klinik genehmigt.

Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

Gründe

2

Die Entscheidung beruht auf den §§ 30 Abs. 2 Infektionsschutzgesetz in Verbindung mit 415 FamFG.

3

Bei dem Betroffenen liegt eine Infektionskrankheit im Sinne des InfSchG (offene TB) vor.

4

Es besteht die gegenwärtige Gefahr erheblicher Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer. Diese Gefahr kann nicht anders abgewendet werden als durch die angeordnete Maßnahme.

5

Dies folgt aus den Ermittlungen des Gerichts, insbesondere der ärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. I vom 13.06.2016.

6

In dieser Stellungnahme ist Folgendes aufgeführt: siehe Anlage

7

Er bedarf daher bis zur Ausheilung zur Verhinderung von Fremdansteckungen einer geschlossenen Unterbringung.

8

Die Bemessung der Unterbringungsfrist entspricht der ärztlichen Stellungnahme. Der Betroffene zeigt keine Einsicht in die Maßnahme.

9

Rechtsbehelfsbelehrung:

10

Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

11

Beschwerdeberechtigt ist derjenige/diejenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in Fällen des § 303 Abs.1 FamFG.

12

Schließlich sind im Interesse der/des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen der/des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.

13

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht- Bochum, Viktoriastr. 14, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er/sie untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.

14

Die Beschwerde muss die Bezeichung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zur unterzeichnen und soll begründet werden.

15

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht-  Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäfsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende er Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächstens Werktages.

16

Bochum, 13.06.2016 Amtsgericht