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Amtsgericht Bochum·105 Ls 3/22·09.10.2022

Strafverfahren wegen Messerwurf: Freispruch mangels Nachweis

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KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen des Vorwurfs, seiner Ehefrau ein Messer geworfen zu haben, vom Amtsgericht Bochum freigesprochen. Zentrale Frage war die Beweisbarkeit des Tatgeschehens. Nahestehende Angehörige machten ihr Zeugnisverweigerungsrecht (§52 StPO) geltend, und frühere polizeiliche Vernehmungen waren nach §252 StPO nicht verwertbar. Mangels Nachweises wurde freigesprochen; die Landeskasse trägt die Verfahrenskosten (§467 Abs.1 StPO).

Ausgang: Angeklagter wegen Nichtnachweisbarkeit des Messerwurf-Vorwurfs freigesprochen; Verfahrenskosten der Landeskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung setzt voraus, dass die Strafbarkeit des Beschuldigten zweifelsfrei nachgewiesen ist; ist der Tatnachweis nicht erbracht, ist der Angeklagte freizusprechen.

2

Nahestehende Familienangehörige können ihr Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ausüben; ohne Verzicht sind ihre Aussagen in der Hauptverhandlung nicht verwertbar.

3

Die Verlesung früherer polizeilicher Vernehmungen ist unzulässig, wenn nach § 252 StPO ein Verwertungsverbot besteht und die betroffene Verhörperson dieses Verwertungsverbot nicht aufhebt.

4

Bei Freispruch kann die Kostenentscheidung zugunsten der Landeskasse erfolgen; die Kostenfolge richtet sich nach § 467 Abs.1 StPO.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO§ 252 StPO§ 52 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe

2

(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)

3

Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft T. vom 30.03.2021 wurde dem Angeklagten zur Last gelegt, am 00.00.0000 im Rahmen eines zunächst verbalen Streits mit seiner Ehefrau, der Zeugin K. mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 8,5 cm nach dieser geworfen zu haben. Das Messer soll diese sodann getroffen und in ihrer Brust stecken geblieben sein, was zu einer blutenden, oberflächlichen Stichverletzung geführt habe. Der Angeklagte war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, da die ihm zur Last gelegte Straftat nicht nachgewiesen werden konnte. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zum Tatvorwurf nicht eingelassen. Die einzig als Tatzeugen in Betracht kommenden Familienangehörigen des Angeklagten, namentlich seine Ehefrau und seine Kinder, haben in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch gemacht. Einzig der Zeuge U. hatte im Vorfeld den Angeklagten belastende Angaben gemacht, die Ehefrau sowie die weitere Tochter hatten im Vorfeld angegeben, die Geschädigte sei beim Obstschneiden ausgerutscht und das Messer so in ihrer Brust gelandet. Gem. § 252 StPO verbot sich die Verlesung der seinerzeitigen polizeilichen Vernehmung des Zeugen U. sowie die Vernehmung der Verhörperson. Der Zeuge hat auch nicht auf das Verwertungsverbot verzichtet.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs.1 StPO.