Abweisung eines Antrags auf Berichtigung des Nacherbenvermerks im Grundbuch
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt die Eintragung einer Beteiligten als Nacherbin durch Berichtigung des Nacherbenvermerks. Das Gericht prüft, ob das Grundbuch unrichtig ist und ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Es verneint beides: Der Tod der zunächst Berufenen macht den Vermerk nicht automatisch unrichtig, ein Eintritt in die Nacherbenstellung ist unsicher und nicht nachweisbar. Deshalb wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Nacherbenvermerks kostenpflichtig zurückgewiesen, da Unrichtigkeit des Grundbuchs und Rechtsschutzbedürfnis nicht nachgewiesen wurden.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 29 GBO setzt voraus, dass in der vom Antragsteller vorzulegenden Form glaubhaft gemacht wird, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung wieder richtig wird.
Der Tod des ursprünglich als Nacherbe Eingetragenen begründet nicht ohne Weiteres die Unrichtigkeit eines Nacherbenvermerks; eine Berichtigung kommt erst in Betracht, wenn feststeht oder nachgewiesen ist, dass der Antragsteller in die Nacherbenstellung eintreten wird.
Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Berichtigung eines Nacherbenvermerks fehlt, soweit der Antragsteller bereits zum Kreis der durch den Nacherbenvermerk Geschützten gehört.
Erklärungen der Betreuerin und Nachweise zur Betreuerstellung können – auch wenn formelle Belege fehlen – durch die Aktenlage glaubhaft gemacht werden; dies begründet jedoch nicht automatisch ein Berichtigungsrecht des Grundbuchs.
Tenor
wird der von Rechtsanwalt I am 10.06.2015 gestellte Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Mit Antrag vom 10.06.2015 wird die Berichtigung des im oben bezeichneten Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks Abt. II Nr. 1 dahingehend beantragt, dass nach dem Tod der als Nacherbin benannten J nunmehr die Beteiligte zu 2) als Nacherbin eingetragen wird.
Ausweislich der Nachlassakte 37 IV 557/14 des Amtsgerichts Bocholt, ist die Ersatznacherbfolge auflösend bedingt für den Fall, dass die Nacherbin (J) ihr Anwartschaftsrecht auf den Vorerben überträgt, so dass in diesem Fall die Ersatznacherbfolge erlischt.
Durch Erklärung der J1 als Betreuerin des Vorerben vom 19.05.2015 in der Form des § 29 GBO, dass die als Nacherbin benannte J ihr Anwartschaftsrecht nicht übertragen hat, ist glaubhaft gemacht, dass Ersatznacherbschaft noch möglich ist. Zwar hat die Betreuerin den Nachweis ihrer Betreuerstellung nicht in der für das Grundbuchamt erforderlichen Form geführt, die Betreuerstellung ergibt sich jedoch aus den angeforderten Betreuungsakten
25 XVII 121/07 H des Amtsgerichts Bocholt.
Der vermutlichen Ersatznacherbin und Beteiligten zu 2. steht daher ein Antragsrecht zu.
Eine Berichtigung des Nacherbenvermerks Abt. II Nr. 1 kommt jedoch nur in Betracht, wenn dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist, dass das Grundbuch unrichtig geworden ist und durch die begehrte Eintragung wieder richtig wird.
Anlässlich der Berichtigung der Abteilung I des Grundbuchs ist nachgewiesen, dass die zunächst als Nacherbin berufene J verstorben ist. Diese Tatsache führt jedoch nicht zur Unrichtigkeit des eingetragenen Nacherbenvermerks, da zum jetzigen Zeitpunkt in keiner Weise feststeht, dass die Antragstellerin jemals in die Stellung des Nacherben eintritt. Dies kann sie nämlich nur, wenn sie den Nacherbfall erlebt. Ein Nachweis insoweit ist unmöglich. Insoweit bedarf es daher z.Zt. auch keiner Auseinandersetzung des Grundbuchamtes mit den Auslegungsregelungen des § 2108 BGB. Auch besteht überhaupt kein Rechtsschutzbedürfnis für die Berichtigung, da die Antragstellerin bereits zum Kreis der durch den Nacherbenvermerk Geschützten zählt.
Der Antrag ist daher kostenpflichtig zurückzuweisen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Bocholt, 30.06.2015
Amtsgericht
Unterschrift
Rechtspflegerin