Erinnerung gegen Kostenrechnung wegen Eigentumsumschreibung auf GmbH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Vertreter der N GmbH erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts für die Eigentumsumschreibung nach Verschmelzung. Streitpunkt war, ob nach § 122 Abs. 2 S. 1 JustG NRW Gebührenbefreiung greift. Das Gericht folgt der Rechtsprechung, dass eine privatrechtliche GmbH trotz öffentlichem Aufgabenbezug keine Gebührenbefreiung erhält. Die Erinnerung wurde deshalb zurückgewiesen.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung wegen fehlender Gebührenbefreiung nach § 122 Abs. 2 S. 1 JustG NRW zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gebührenbefreiung nach § 122 Abs. 2 S. 1 JustG NRW erstreckt sich nicht auf privatrechtliche Rechtsträger, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zur Aufgabenerfüllung verwendet werden.
Für die Anwendbarkeit einer landesrechtlichen Gebührenbefreiung ist auf die rechtliche Stellung des Rechtsträgers abzustellen; eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist als privatrechtlicher Rechtsträger nicht automatisch gebührenbefreit.
Bei Eigentumsumschreibungen im Grundbuch infolge Verschmelzung auf eine privatrechtliche Gesellschaft begründet die bloße Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch den Gesellschaftszweck keine Gebührenbefreiung nach § 122 Abs. 2 S. 1 JustG NRW.
Die Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist statthaft, aber nur begründet, wenn die geltend gemachte Rechtsgrundlage für eine Gebührenbefreiung tatsächlich einschlägig ist.
Tenor
wird die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Amtsgerichts Bocholt vom 31.05.2012 aufgrund der Eigentumsumschreibung im Grundbuch von B Blatt 222 zurückgewiesen.
Gründe
Am 16.01.2012 erfolgte die Eigentumsumschreibung der im Grundbuch von B Blatt 222 eingetragenen Grundstücke auf Grund Verschmelzung von der B1hospital B GmbH auf die N GmbH.Gegen die aus diesem Grund erstellte Kostenrechnung vom 30.05.2012 legte der Verfahrensbevollmächtigte, Rechtsanwalt N1, mit Schreiben vom 14.06.2012, beim Grundbuchamt eingegangen am 18.06.2012, Erinnerung ein mit der Begründung, dieser Vorgang falle unter die Gebührenbefreiung des § 122 Abs. 2 S. 1 JustGNRW.
Die Erinnerung ist statthaft, jedoch nicht begründet.
Das Landgericht Cottbus hat am 30.03.2011 entschieden, dass Gebührenbefreiung sich nicht auf private Rechtsträger erstreckt, wenn sich öffentlich eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer privatrechtlichen Form bedient.
Dies trifft hier zu.
Gegenstand der N GmbH ist u. a. der Betrieb von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Die Tätigkeit dieses Geschäftsgegenstandes ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und wird als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, also als privater Rechtsträger ausgeübt.
Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 30.05.2012 war daher zurückzuweisen.
46399 Bocholt, 26.10.2012
Amtsgericht
Unterschrift
Rechtspfleger
(Abänderung des Beschlusses durch Entscheidung des OLG Hamm vom 30.09.2015 Aktenzeichen: I-15 W 34/13)