Themis
Anmelden
Amtsgericht Bocholt·4 C 140/14·12.08.2015

Klage auf Schadensersatz nach Parkunfall wegen Vorschäden abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt nach einem Parkplatzzusammenstoß Schadensersatz für Beschädigungen an ihrem Pkw. Das Gericht stellte fest, dass das Beklagtenfahrzeug wegen nicht angezogener Feststellbremse gegen den Pkw gerollt ist, die erkennbaren Deformationen jedoch Vorschäden darstellen. Mangels durch das streitige Ereignis nachweisbaren, bezifferbaren Schadens wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz abgewiesen, da kein durch den streitigen Unfall nachweisbarer bezifferbarer Schaden (Vorschäden) vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls setzt das Vorliegen eines durch das Ereignis verursachten und bezifferbaren Schadens voraus, den der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen hat.

2

Vorbestehende Vorschäden sind von ersatzfähigen Unfallfolgen zu trennen; lassen sich Deformationen als vorbestehend feststellen, entfällt ein ersatzpflichtiger Schaden für diese Bereiche.

3

Das bloße Vorhandensein von Kontaktspuren begründet allein noch keinen bezifferbaren Reparaturaufwand, wenn ein Gutachten feststellt, dass die sichtbaren Deformationen nicht mit dem streitigen Ereignis in Einklang stehen.

4

Hält die Beweisaufnahme (insbesondere Sachverständigengutachten) fest, dass kein durch das streitige Ereignis verursachter Schaden entstanden ist, ist ein Anspruch auf Schadensersatz abzuweisen.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 ff. ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor als Gesamtschuldner Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Rubrum

1

4 C 140/14Verkündet am 13.08.2015 X, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Bocholt IM NAMEN DES VOLKES Urteil
2

In dem Rechtsstreit

3

der A,

4

Klägerin,

5

Prozessbevollmächtigte:                            Rechtsanwalt B.

6

g e g e n

7

1.              C,

8

2.              D,

9

Beklagten,

10

Prozessbevollmächtigte:                            Rechtsanwälte E.,

11

hat die 4. Zivilabteilung des Amtsgerichts Bocholt am 13.08.2015 durch den Richter am Amtsgericht F

12

für Recht erkannt:

13

Die Klage wird abgewiesen.

14

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

15

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

16

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor als Gesamtschuldner Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

18

Die Parteien streiten über einen Verkehrsunfall, der sich am 07.02.2013 gegen 13:20 Uhr auf dem Parkplatz des X- Marktes an der -straße in B. ereignet hat. Unfallbeteiligt sind das klägerische Fahrzeug, ein VW Golf 3, Baujahr 1997, mit einer Laufleistung von 177.470 km und dem amtlichen Kennzeichen XX-YY-111 und das beklagte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen AA-BB-222.

19

Der Unfallhergang ist im Einzelnen zwischen den Parteien streitig.

20

Die Klägerin legt dar, dass sie ihr Fahrzeug ordnungsgem. auf dem Parkplatz abgestellt habe. Zum späteren Zeitpunkt sei dann das Beklagtenfahrzeug in ihr Fahrzeug hineingefahren. Durch die Kollision sei ein Schaden an ihrem Fahrzeug in Höhe von 795,03 € brutto entstanden.

21

Die Klägerin beantragt,

22

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 693,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Mahnbescheidszustellung zu zahlen sowie darüber hinaus die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 74,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

23

Die Beklagten beantragen,

24

              die Klage abzuweisen.

25

Sie legen dar, dass das Beklagtenfahrzeug wegen des Nichtanziehens der Handbremse losgerollt sei. Aufgrund des geringen Geschwindigkeitsniveaus sei es zu keiner Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges gekommen. Soweit dieses beschädigt sei, stamme dieses von vorangegangenen Unfallereignissen.

26

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen N. vom 02.06.2015 verwiesen.

27

Wegen der Einzelheiten wird auf zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage verwiesen.

Entscheidungsgründe

29

Die Klage ist unbegründet.

30

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Beklagtenfahrzeug wegen Nichtanziehen der Feststellbremse gegen das klägerische Fahrzeug gerollt ist. Hierdurch ist es möglicherweise zu Kontaktspuren an der Rammleiste des klägerischen Fahrzeugs gekommen. Demgegenüber ist die Deformation der Seitenwand des klägerischen Fahrzeugs nicht mit dem vorliegenden Unfall in Einklang zu bringen. Es handelt sich vielmehr um Vorschäden, die bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen sind. Diese Vorschäden beziehen auch die Rammleiste mit ein. Aufgrund des Vorschadens ist am klägerischen Fahrzeug durch den Kontakt der Fahrzeuge kein bezifferbarer Schaden entstanden, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 ff. ZPO.

32

- F -

33

Rechtsbehelfsbelehrung:

34

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

35

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

36

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

37

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

38

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

39

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

40

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.