Festsetzung des Geschäftswerts im Einziehungsverfahren nach § 79 GNotKG
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bocholt setzte den Geschäftswert für ein Einziehungsverfahren nach § 79 GNotKG auf 336.400,00 Euro fest. Grundlage waren vorgelegte Wertermittlungen, Immobilienschätzungen (unter Anrechnung eines Nießbrauchs von 25 % nach § 52 Abs. 4 und 5 GNotKG), nachlassliche Verbindlichkeiten und unwidersprochene Bewertungsangaben. Mitgeteilte Guthaben und Negativsalden wurden verrechnet. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde nach § 83 GNotKG möglich.
Ausgang: Festsetzung des Geschäftswerts für das Einziehungsverfahren gemäß § 79 GNotKG auf 336.400,00 Euro
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts für ein Einziehungsverfahren nach § 79 GNotKG sind die dem Gericht vorgelegten und nicht widersprochenen Wertermittlungen maßgeblich.
Ein bestehendes Nießbrauchsrecht ist bei der Bewertung von Immobilien nach § 52 Abs. 4 und 5 GNotKG zu berücksichtigen; das Gericht kann hierfür einen entsprechenden prozentualen Abzug vornehmen.
Mitgeteilte Guthaben und Nachlassverbindlichkeiten sind bei der Ermittlung des Nachlasswerts gegeneinander zu verrechnen; verbleibende Negativsalden sind zu berücksichtigen.
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ist die Beschwerde nach § 83 GNotKG zulässig; die maßgeblichen Fristregelungen ergeben sich aus § 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG.
Tenor
Der Geschäftswert für das Einziehungsverfahren gemäß § 79 GNotKG für die zu erhebenden Gebühren wid auf 336.400,00 Euro festgesetzt.
Rubrum
| 37 VI 513/17 | ![]() | Erlassen am 03.02.2022durch Übergabe an die Geschäftsstelle, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | |
| Amtsgericht Bocholt Beschluss | |||
In der Nachlassangelegenheit
nach dem am 00.00.0000 in B. verstorbenen L., geboren am 00.00.0000 in M.,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in B.,
beteiligt:
1. L1.
Erbe,
Verfahrensbevollmächtigter zu 1.: Rechtsanwalt H.
2. L2.
Erbin,
3. L3.
Erbe,
4. L4.
Erbe,
Verfahrensbevollmächtigter zu 2.-4.: Rechtsanwalt K.
wird der Geschäftswert für das Einziehungsverfahren gemäß § 79 GNotKG für die zu erhebenden Gebühren auf 336.400,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Nachlasswert ergibt sich aus anliegender Berechnung.
Das Gericht hat bei der Immobilie S-straße. das Nießbrauchsrecht der Ehefrau mit 25% des Immoblienwertes angesetzt, § 52 Abs. 4 und 5 GNotKG.
Die weiteren Immobilienwerte ergeben sich aus dem im Rahmen der Erbscheinserteilung überreichten Wertermittlungsbogen.
Gleiches gilt für die angesetzten Nachlassverbindlichkeiten. Mitgeteiltes und belegtes Guthaben bei der V. wurde mit den Verbindlichkeiten verrechnet, so dass insgesamt ein Negativsaldo in Höhe von 11.295,00 Euro einzustellen war. Bezüglich des Gesellschafterkontos wurde ein Negativsaldo von 140.000,00 Euro mitgeteilt.
Den Wert des im Nachlass befindlichen Firmenanteils hat das Gericht mit einem unwidersprochen gebliebenen Betrag von 50.000,00 Euro angesetzt.
Weiteres Nachlassvermögen wurde dem Gericht nicht mitgeteilt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss ist gemäß § 83 GNotKG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Bocholt, Benölkenplatz 2, 46399 Bocholt schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG bestimmten Frist eingelegt wird, d.h. innerhalb einer Frist von 6 Monaten, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Ist der Geschäftswert später als 1 Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Bocholt, 03.02.2022Amtsgericht
| Richterin am Amtsgericht |
Bocholt, 03.02.2022Amtsgericht
Richterin am Amtsgericht
