Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung wegen Bedrohung, Sachbeschädigung und WaffG-Verstößen
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Bocholt ordnet die Durchsuchung der Person, der Wohnung sowie sonstiger Räume, Nebengelasse und Kraftfahrzeuge des Beschuldigten an und beschlagnahmt bestimmte Beweismittel (Navigationsgerät, internetfähige Endgeräte, Vergleichsflüssigkeiten). Gegenstand sind Ermittlungen wegen Bedrohung, sonstiger Sachbeschädigung und Verstößen gegen das Waffengesetz. Die Anordnung stützt sich auf §§ 102, 105 StPO. Die Beschwerde gegen den Beschluss ist möglich, jedoch ohne aufschiebende Wirkung.
Ausgang: Anordnung der Durchsuchung und die Beschlagnahme bestimmter Beweismittel gemäß §§ 102, 105 StPO stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach §§ 102, 105 StPO kann das Gericht die Durchsuchung anordnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dort Beweismittel für strafbare Handlungen aufgefunden werden können.
Die Anordnung der Durchsuchung kann die Durchsuchung der Person, der Wohnung, sonstiger Räume, dazugehöriger Sachen und Behältnisse sowie von Nebengelassen, Kraftfahrzeugen und Garagen umfassen.
Gefundene Gegenstände, die als Beweismittel geeignet sind, dürfen im Rahmen der Durchsuchung beschlagnahmt werden.
Gegen eine Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung steht dem Betroffenen die Beschwerde zu; diese hat nach dem angeführten Beschluss jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Tenor
Die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschuldigten wird angeordnet.
Die Durchsuchung hat insbesondere den Zweck, folgende Beweismittel aufzufinden:
Navigationsgerät, Internet-fähige Endgeräte, Vergleichsflüssigkeiten eines sog. Moltowcocktails.
Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wird angeordnet.
Gründe
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt:
1) Bedrohung
2) Sonstige Sachbeschädigung auf Straßen, Wegen oder Plätzen
3) Straftaten gegen das Waffengesetz
Die Entscheidung beruht auf §§ 102, 105 StPO.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde möglich. Sie hat keine aufschiebende Wirkung und ist bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, unter Angabe der Geschäftsnummer einzureichen.