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Amtsgericht Bocholt·3 Ds-91 Js 2385/14-769/14·20.07.2015

Ordnungsgeld wegen Ungebühr in der Hauptverhandlung (laute Stimme)

StrafrechtStrafprozessrechtGerichtliche OrdnungsmittelSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde in der Hauptverhandlung trotz mehrfacher Abmahnung wegen wiederholten lauten Erhebens der Stimme gemäß §§ 178, 179 GVG mit einem Ordnungsgeld von 150 € belegt, ersatzweise mit je 50 € pro Tag Ordnungshaft. Das Gericht wertete das Verhalten als Ungebühr, da es die Ordnung der Verhandlung störte. Die Maßnahme erfolgte nach erfolgloser Verwarnung und ist verhältnismäßig bemessen.

Ausgang: Angeklagter wegen wiederholter Ungebühr in der Hauptverhandlung mit Ordnungsgeld von 150 € bzw. ersatzweise Ordnungshaft belegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 178 GVG kann das Gericht Teilnehmer, die sich in der Hauptverhandlung einer Ungebühr schuldig machen, mit Ordnungsgeld und nach § 179 GVG ersatzweise mit Ordnungshaft belegen.

2

Die Verhängung eines Ordnungsmittels setzt ein Verhalten voraus, das die Ordnung der Verhandlung stört und als Ungebühr einzustufen ist; wiederholtes lautes Erheben der Stimme kann hierfür genügen.

3

Vor Anordnung eines Ordnungsmittels ist der Betroffene in der Regel zu verwarnen; fortgesetztes störendes Verhalten trotz mehrfacher Abmahnung rechtfertigt die Anordnung von Ordnungsgeld bzw. ersatzweise Ordnungshaft.

4

Höhe des Ordnungsgeldes und Bemessung der Ersatzhaft sind nach Schwere des Verstoßes und den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen verhältnismäßig festzulegen.

Relevante Normen
§ 178, 179 GVG

Tenor

Dem Angeklagten wird gemäß §§ 178, 179 GVG ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,00 Euro, ersatzweise mit je 50,00 Euro pro Tag Ersatzhaft belegt, weil er sich in der Hauptverhandlung trotz mehrfacher Abmahnung einer Ungebühr dadurch schuldig gemacht hat, seine Stimme lautstark zu erheben.