Beschränkte Akteneinsicht der Nebenklägerin zum Schutz des Untersuchungszwecks
KI-Zusammenfassung
Der Nebenklägerin wird durch ihre Vertreterin Akteneinsicht gewährt, mehrere Seiten bleiben jedoch ausgenommen. Das Gericht beschränkt die Einsicht zum Schutz des Untersuchungszwecks gemäß § 406e Abs. 2 S. 2 StPO. Als Beschränkungsgrund genügt die abstrakte Gefahr der Kontaminierung des Erinnerungsvermögens; eine konkrete Nachweisung der Gefährdung ist nicht erforderlich. Nach Aussage in der Hauptverhandlung kann auf Antrag uneingeschränkte Einsicht gewährt werden.
Ausgang: Akteneinsicht der Nebenklägerin wird gewährt, jedoch teilweise (bestimmte Seiten) aus Gründen des Schutzes des Untersuchungszwecks ausgeschlossen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Akteneinsicht für Nebenkläger kann nach § 406e Abs. 2 S. 2 StPO beschränkt werden, wenn dadurch der Untersuchungszweck gefährdet würde.
Zur Beschränkung der Akteneinsicht genügt die abstrakte Gefahr der Kontaminierung des Erinnerungsvermögens; eine konkrete Feststellung der Gefährdung ist nicht erforderlich.
Die Versagung oder Beschränkung der Akteneinsicht ist auf die Aktenbestandteile zu beschränken, bei denen eine theoretische Kontaminierungsgefahr besteht.
Nach der Aussage des Nebenklägers in der Hauptverhandlung und der Beantwortung der Fragen durch Verteidigung und Staatsanwaltschaft ist dem Nebenklägervertreter auf Antrag unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren und ihm Gelegenheit für ergänzende Fragen zu geben.
Tenor
wird der Nebenklägerin durch die Nebenklägervertreterin Akteneinsicht gewährt mit Ausnahme der Seiten 2 – 7 einschließlich, 10 – 16 einschließlich, 48 – 51 einschließlich, 62 – 65 einschließlich.
Gründe
Das Akteneinsichtsrecht war vorliegend nur beschränkt zu gewähren, um den Untersuchungszweck nicht zu gefährden (§ 406 e Abs. II S. 2 StPO). Grundsätzlich besteht die Versagungsmöglichkeit des Akteneinsichtsrechts entgegen dem ursprünglichen Gesetzentwurf auch nach Abschluss der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft (vgl. OLG Naumburg, NStZ 2011, 118, 119). Allerdings ist die Versagung des Akteneinsichtsrechts auf diejenige Teile zu beschränken, bei denen eine Kontaminierung des Erinnerungsvermögens der Nebenklägerin mit Akteninhalten theoretisch besteht. Hierbei reicht allein die abstrakte Gefahr der Kontaminierung des Nebenklägers aus, um die Gefährdung des Untersuchungszwecks gemäß § 406 e Abs. II S. 2 StPO zu beschränken. Der Feststellung einer konkreten Gefährdung des Untersuchungszwecks beispielsweise dadurch, dass der Nebenklägervertreter unzuverlässig ist, bedarf es nicht. Allerdings ist dem Nebenklägervertreter auf Antrag ein unbeschränktes Akteneinsichtsrecht zu gewähren, nachdem die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung ausgesagt hat und die Fragen von Verteidigung und Staatsanwaltschaft beantwortet hat. Dass der Nebenklägervertreterin danach noch Gelegenheit gegeben werden muss, ergänzende Fragen an ihre Mandantin zu stellen, versteht sich hierbei von selbst (vgl. Hilgert in Aussagepsychologische Gutachten im Strafprozess, der Aufsatz erscheint im I. Quartal 2016 in der NJW).