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Amtsgericht Bocholt·16 F 115/19·30.08.2022

Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB wegen Kindeswohlgefährdung durch Elternkonflikt

ZivilrechtFamilienrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragte die Abänderung früherer Umgangsregelungen und den Ausschluss des Umgangs des Vaters mit dem bei ihr lebenden Kind. Streitpunkt war, ob Umgang (auch begleitet) derzeit kindeswohlschädlich ist. Das Gericht schloss den Umgang befristet für 6 Monate aus, gestützt auf ein familienpsychologisches Gutachten zu erheblichem, nicht regulierbarem Stress des Kindes durch die elterliche Konfliktdynamik. Zugleich erhielt die Mutter zur Gefahrenabwehr die Auflage, einen Elternkurs zu besuchen, um eine spätere Umgangsanbahnung zu ermöglichen.

Ausgang: Antrag auf Ausschluss des Umgangs des Vaters wurde befristet für 6 Monate angeordnet; frühere Umgangsregelungen wurden aufgehoben und der Mutter eine Kursauflage erteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB setzt voraus, dass er zur Abwendung einer Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist; der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist strikt zu wahren.

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Kann das Kind aufgrund hochkonflikthafter elterlicher Interaktionen und belastender Übergabesituationen den Umgang nicht verarbeiten und drohen nachhaltige seelische Beeinträchtigungen, kann auch begleiteter Umgang als derzeit kindeswohlschädlich ausgeschlossen werden.

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Für die Prognose einer Kindeswohlgefährdung sind gutachterliche Feststellungen zur Stressbelastung und zur fehlenden emotionalen Sicherheit des Kindes im Kontext der Umgangsgestaltung maßgeblich zu berücksichtigen, sofern sie nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind.

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Ein mangelndes Zulassen und Unterstützen der Bindung des Kindes zum anderen Elternteil (fehlende Bindungstoleranz) kann eine konkrete Kindeswohlgefährdung begründen und Kinderschutzmaßnahmen nach § 1666 BGB rechtfertigen.

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Zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung kann das Familiengericht dem betreuenden Elternteil verhältnismäßige Auflagen (z.B. Teilnahme an einem Elternkurs) erteilen, um die Voraussetzungen für eine spätere Umgangsanbahnung zu verbessern.

Relevante Normen
§ 45 FamGKG§ 1684 Abs. 4 BGB§ Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG§ 1666 BGB§ 81 FamFG§ 130a ZPO

Tenor

Der Umgang des Kindesvaters zum gemeinsamen Kind L 1, wird für die Dauer von 6 Monaten ausgeschlossen.

Der L 3 wird die Auflage erteilt, sich binnen 1 Monats für den nächsten beginnenden Elternkurs "xxx" anzumelden und diesen Kurs zu besuchen und hierüber dem Gericht nach Beendigung des Kurses eine Teilnahmebestätigung zu übersenden bzw. einen Abbruch des Kurses unaufgefordert mitzuteilen.

Alle bisherigen Regelungen zum Umgangsrecht werden aufgehoben.

Gerichtliche Kosten werden nicht erhoben; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert wird gemäß § 45 FamGKG auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beteiligten sind die Eltern des im Rubrum näher bezeichneten Kindes L 1. Sie streiten über den Umgang des Kindesvaters mit dem Kind, welches im Haushalt der Kindesmutter lebt.

3

Die Beteiligten lebten in einer Paarbeziehung in A. Etwa 2 bis 3 Monate nach der Geburt von L 1 trennte sich die Kindesmutter vom Kindesvater und zog entgegen der ursprünglichen Planung alleine mit dem Kind zu ihren Eltern nach B. Nach dem sich die Kindeseltern über die Modalitäten über den Umgang des Kindesvaters zu L 1 nicht einigen konnten, leitete dieser unter dem Aktenzeichen 16 F 35/19 im Wege der einstweiligen Anordnung ein Umgangsverfahren gegen die Kindesmutter ein. In diesem Verfahren erzielten die Kindeseltern nachfolgende Einigung:

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1.

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Der Antragsteller und Kindesvater erhält bis auf weiteres wie folgt Umgang zum gemeinsamen Kind der Beteiligten L 1:

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              Jeweils am 2. Wochenende eines jeden Monats beginnend mit dem

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              Monat März 2019, jeweils freitags von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr,

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              samstags von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr und noch einmal sonntags von

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              10.00 Uhr bis 12.00 Uhr, in den Räumlichkeiten der Eltern der

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              Kindesmutter, B.

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2.

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Die beteiligten Eltern sind sich darüber einig, dass nach Ablauf von 4 Monaten, sprich im Juni 2019, im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs möglichst unter Beteiligung der Mitarbeiterin des Jugendamtes anlässlich des Umgangskontaktes am Freitag im Juni über eine mögliche Ausweitung und Umgestaltung der Umgangskontakte nachgedacht werden soll.

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3.

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Sollte einer der Beteiligten L 1 an der Wahrnehmung eines Umgangskontaktes verhindert sein, so wird dies rechtzeitig gegenüber dem anderen Elternteil kommuniziert. Ausgefallene Umgangskontakte sollen dann nach Absprache der beteiligten Eltern nachgeholt werden.

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Bereits kurz nach der bei Gericht erzielten Einigung kam es anlässlich des zweiten Umgangskontaktes zu einem problematischen Verlauf, der die Kindesmutter veranlasste, mit Datum vom 16.04.2019 ein neuerliches Umgangsverfahren zu diesem Aktenzeichen anzustrengen. In dem am 06.05.2019 anberaumten Termin erzielten die beteiligten Eltern sodann eine weitere Einigung folgenden Inhalts:

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1.

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Die Kindeseltern sind sich darüber einig, dass der Kindesvater

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weiterhin - wie in der Einigung vom 21.02.2019 (AZ: 16 F 35/19)

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festgehalten -, Umgangskontakte zu dem gemeinsamen Kind der

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Beteiligten L 1,

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erhalten soll.

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2.

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Beide Elternteile erklären sich damit einverstanden, dass die Um-

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gangskontakte von einem Umgangspfleger begleitet werden.

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Sie erklären sich ferner damit einverstanden, dass der Umgangs-

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pfleger ermächtigt wird, ggf. das verlängerte Umgangswochenende

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von freitags bis sonntags an ein anderes Wochenende zu verlegen

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sowie damit, dass der Umgangspfleger die Örtlichkeit, an dem der

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Umgang stattfindet, festlegt und ggf. den Zyklus der Umgangskontakte

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von der Uhrzeit und vom Ausmaß her neu festlegt.

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Ferner wurde im Termin per Beschluss L 8 als Umgangspflegerin für die zwischen den Eltern erzielte Einigung bestellt. Die Berichte der Umgangspflegerin über den Verlauf der nachfolgenden von ihr begleiteten Umgangskontakte vom 25.08.2019 sowie 19.08.2019 (Blatt 43 bis 49 der Akte) nahm die Kindesmutter sodann zum Anlass, nunmehr anwaltlich vertreten, einen Ausschluss des Umgangsrechts des Antragsgegners mit L 1 zu beantragen. Nach dem die bestellte Umgangspflegerin in dem darauf hin anberaumten Termin vom 13.01.2020 erklärte, dass sie die Umgangskontakte des Kindesvaters zu L 1 derzeit als kindeswohlschädlich nicht befürworte und sich nicht länger in der Lage sehe, in einer engerenTaktung Umgangskontakte zu begleiten, wurde die Umgangspflegerin entpflichtet und anstatt ihrer zeitlich nachgeordnet L 9 als Umgangspflegerin bestellt. Gleichzeitig wurde ein familienpsychologisches Gutachten darüber in Auftrag gegeben, ob und gegebenenfalls welche Umgangskontakte mit welcher Häufigkeit des Kindesvaters zu seiner Tochter dem Kindeswohl dienen bzw. ob Umgangskontakte derzeit kindeswohlschädlich sind.

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Die Kindesmutter ist der Auffassung, dass der Kindesvater psychisch labil und drogenabhängig sei. Die vom Kindesvater wahrgenommenen Umgangskontakte seien darüber hinaus nicht kindgerecht verlaufen und wirkten sich negativ auf L 1 aus, die die Kontakte emotional nicht verarbeiten könne.

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Die Antragstellerin beantragt daher, das Umgangsrecht des Antragsgegners mit dem gemeinsamen minderjährigen Kind L 1 in Abänderung der Einigung vom 06.05.2019 (16 F 115/19/Amtsgericht - Familiengericht - Bocholt) auszuschließen.

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Der Kindesvater beantragt, den Antrag der Kindesmutter zurückzuweisen. Er regt weiterhin an, eine Umgangsvereinbarung zu treffen, die im Rahmen einer Umgangsbegleitung angeordnet werden soll. Darüber hinaus stellt er den Antrag, die Umgangspflegschaft weiter zu führen.

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Der Kindesvater bestreitet, suizidal gefährdet zu sein oder Betäubungsmittel zu sich zu nehmen. Er ist der Auffassung, sehr wohl zu kindgerechten Umgangskontakten in der Lage zu sein. Soweit Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Umgangskontakte auf Seiten des Kindes auftreten würden, seien diese ausschließlich auf eine negative Grundhaltung der Kindesmutter ihm gegenüber zurückzuführen, die sich auf das Kind übertragen würde und von der Kindesmutter nicht ausreichend bearbeitet werde.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrags wird auf die jeweiligen Schriftsätze nebst inhaltlich Bezug genommen.

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Das Gericht hat für das Kind L 1ein Verfahrensbeistand bestellt. Auf die Berichte des Verfahrensbeistandes vom 23.04.2019 (Blatt 11 ff. d. A.), vom 01.11.2019 (Blatt 82 bis 84 d. A.), vom 28.07.2020 (Blatt 130 ff. d. A.) sowie vom 20.02.2022 (Blatt 328 bis 330 d. A.) wird verwiesen.

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Ebenso wird verwiesen auf die Berichte des Jugendamtes vom 03.05.2019 (Blatt 26 ff. d. A.) vom 12.12.2019 (Blatt 92 bis 93 d. A.), vom 03.07.2020 (Blatt 101 bis 103 d. A.), vom 23.02.2022 (Blatt 331 ff. d. A.) sowie vom 17.08.2022 (Blatt 415 bis 417 d. A.) und auf die Berichte der Verfahrensbeiständin L 9 vom 28.02.2021 (Blatt 190 bis 192 d. A.) und vom 27.08.2021 (Blatt 203 - 208 d. A.).

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Darüber hinaus hat das Gericht ein familienpsychologisches Gutachten in Auftrag gegeben. Auf den Inhalt des Gutachtens sowie des Ergänzungsgutachtens der Sachverständigen L 10 vom 22.12.2021 (Blatt 210 bis 308 d. A.) und vom 18.05.2022 (Blatt 370 bis 376 d. A.) wird Bezug genommen.

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Das Gericht hat das betroffene Kind L 1 im Beisein des Verfahrensbeistandes im häuslichen Bereich persönlich angehört. Insoweit wird auf das Protokoll vom 29.08.2022 verwiesen.

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Die Entscheidung beruht auf § 1684 Abs. 4 BGB.

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Nach dieser Vorschrift kann das Familiengericht das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, sobald dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht ebenso wie die elterliche Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn und soweit nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vergl. BVerfG 31, 194, 206, 209 ff.). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist strikt zu wahren (vergl. etwa BVerfG FamRZ 2005, 1057, 1058). Gemessen an diesem strengen rechtlichen Maßstab ist der Ausschluss des persönlichen Umgangs des Antragsgegners mit L 1 für die angeordnete Dauer unabdingbar, um eine Gefährdung der seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden und sein Persönlichkeitsrecht zu wahren.

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Die Sachverständige L 10 hat in ihrem Gutachten dargelegt, dass es sich bei L 1 um ein Kind handelt, welches in allen Bereichen altersgerechte Entwicklungen zeigt und als primäre Bezugsperson die Mutter, L 3, verinnerlicht hat. Demgegenüber habe L 1 zum Kindesvater L 5 bis zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung, auch bedingt durch die sich in der Vergangenheit immer wieder veränderten Umgangssituationen, mit teils monatelange Phasen gänzlich ohne Umgangskontakte, noch keine tragfähige emotionale Beziehung aufbauen können, gleichwohl in den von der Sachverständigen begleiteten Kontakten ersichtlich wurde, dass der Kindesvater sich sehr bemüht zeigte, eine wichtige ergänzende Funktion zur Entwicklung kindlicher Bindung/Beziehung sowie sozialer und emotionaler Kompetenzen einnehmen zu wollen. Nach dem L 1 in dem Verlauf der Begutachtung zunehmend den Umgang zum Kindesvater verweigert habe und sich gerade in den Übergabesituationen auch sehr belastet gezeigt habe, seien die Umgangskontakte zunächst erneut ausgesetzt worden. Um eine für L 1 tragfähige Wiederanbahnung der Umgangskontakte von L 5 zu seiner L 1 zu ermöglichen, hatte die Sachverständige in ihrem Ausgangsgutachten vom 22.12.2021 unter Berücksichtigung der derzeitigen Potenziale von L 1 folgende Vorgehensweise erarbeitet:

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"Hier ist im Sinne der Elternverantwortung von beiden Elternteilen zu fordern, dass diese, ausgerichtet am Wohl der gemeinsamen L 1, an ihrer Kommunikationsfähigkeit, zumindest auf Elternebene arbeiten, damit L 1 erleben kann, dass die Umgänge zum Vater einerseits konfliktfrei, aber auch getragen durch ihr derzeitiges Lebensumfeld, gestaltet werden können. Da L 1 durchaus in der Lage ist, sich altersgemäß für einen überschaubaren Zeitraum von ihrer Hauptbezugsperson, der Mutter, zu trennen, sofern sie sich sicher sein kann, dass dies sowohl von der Mutter befürwortet wird, als auch dass in dem Umfeld, in dem sie sich dann befindet, ihre Bedürfnisse erkannt und entsprechend angemessen beantwortet werden ist es unabdingbar, dass L 1 auch in ihrem Alltag im mütterlichen Umfeld erfährt, dass der Kontakt zum Vater befürwortet wird. L 1 benötigt aufgrund der engen und tragfähigen Beziehung zu ihrer Mutter unbedingt die "Erlaubnis" der Mutter, auch in Beziehung zum Vater gehen zu können. Unterstützend sollte hier im Rahmen einer kindeswohldienlichen Umgangsgestaltung zunächst, da aktuell wieder eine längere Phase ohne Umgang stattgefunden hat, ein regelmäßiger Briefkontakt des Vaters zur Tochter hergestellt werden, so dass L 1 auch im Alltag, im häuslichen Umfeld der Mutter, Nachrichten vom Vater erhält und so die wenigen bisher aufgebauten Beziehungsanteile zum Vater zunächst reaktiviert werden, sowie darüber hinaus sich dann anschließend, kurze Videotelefonate zwischen dem Kind und dem Vater, so dass auch die bildliche Repräsentation des Vaters bei L 1 gestärkt wird. Erst so kann ein erneuter Versuch der Anbahnung von tatsächlichen Kontakten erfolgen, welcher dann kurzzeitig kleinschrittig und hochfrequent erfolgen sollte (siehe Telefonat mit L 9, dass der Vater einen zweiwöchigen Aufenthalt in B anstrebt, so dass an mehreren Tagen jeweils nur kurze Kontakte stattfinden können), wobei dann jeweils aufmerksam durch die Umgangspflegerin beobachtet werden muss, wie lange L 1 sich dann konkret auf den Kontakt jeweils einlassen kann. aufgrund des derzeitigen Stresserlebens des L 1 im Rahmen von Umgängen, bei gleichzeitiger Installation der beiden oben genannten Hilfsmittel zur Anbahnung, kann sowohl der Zeitpunkt für die einmalige hochfrequente Umgangsphase zum Beziehungsaufbau, sowie die dann zukünftige Frequenz der Umgänge sowie auch die Dauer erst nach der erneuten Anbahnung, durch die Umgangspflegerin, festgelegt werden. Zudem sollte bis zur Anbahnung auch die Elternberatung derart vorangeschritten sein, dass L 1 erlebt, dass die Eltern zu mehr gegenseitigem Vertrauen und einer besseren Kommunikation, die Umgänge betreffend, gelangt sind und L 1 hierdurch ihrerseits in ihren Potentialen gestärkt wird. Ohne dass L 1 die Unterstützung der Umgänge durch die Mutter erfährt, wird das Mädchen derzeit aufgrund seiner Bindungsentwicklung und seiner altersgemäßen Potentiale, vor allem aber auch die bereits erfahrenen Irritationen im Rahmen der Umgänge bzw. der Umgangsgestaltung, kein tragfähige Beziehung zum Vater aufbauen können".

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Nachdem sich die Kindesmutter im Termin vom 25.04.2022 trotz eingehender Erörterung und im Gegensatz zum Kindesvater mit dieser Lösung nicht einverstanden erklären konnte, hat die Sachverständige in ihrem ergänzenden Gutachten vom 18.05.2022 festgehalten, dass eine reine Anbahnung von Kontakten zwischen L 1 und ihrem Vater, ohne gleichzeitige Befähigung der Eltern, zumindest auf Elternebene angemessen zu kommunizieren und basale Absprachen bezüglich der Umgangssituation treffen zu können, in jedem Fall scheitern werden, wie auch noch mal eindrucksvoll der Umgang der Eltern miteinander im Rahmen der Sitzung am 25.04.2022 gezeigt habe, bei welcher die Eltern immer wieder verbal aneinander gerieten ohne Möglichkeiten, selbst nicht unter Einbezug aller anwesenden Verfahrensbevollmächtigter und Verfahrensbeteiligter, zu einer in Ansätzen konstruktiven Entscheidungsfindung im Sinne L 1 zu gelangen.

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Wenn man sich vor diesem Hintergrund vor Augen führe, dass das hier betroffene Kind L 1, ähnliche Situationen beim Aufeinandertreffen der Eltern erleben müsste, wobei das Mädchen altersgemäß, aber auch aufgrund bereits erlittener Verunsicherung durch die andauernde konfliktreiche familiäre Situation, noch nicht annähernd über Potenziale verfüge, diese für sich angemessen einzuordnen und zu verarbeiten, dann sei aus psychologischer Sicht nachvollziehbar, warum L 1 diese Situationen immer wieder aus Selbstschutz meide, und somit auch Kontakte zum Vater, meiden werde.

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Aufgrund dessen gelangt die Sachverständige zu der gutachterlichen Einschätzung, dass die vorprogrammierten konfliktreichen Übergaben/ und oder die mit der Umgangssituation derzeit assoziierten Umstände auf Dauer eine kindeswohlschädliche Belastung, insbesondere aus dem permanenten und für das hier betroffene Kind L 1 nicht regulierbarem Stresserleben bedeute. Gerade das unzureichende Erleben/Fehlen von emotionaler Sicherheit/Orientierung in der elterlichen Konfliktdynamik führe der Sachverständigen zufolge beim Kind zu Dauerstress im Gehirn und damit zu fortwährend verspürten qualvollen Gefühlen von extremer Hilflosigkeit, Ohnmacht, Wut und Verzweiflung und damit sogar potenziellen Traumatisierungen. Hierdurch werde auf Dauer die Anpassungsfähigkeit eines Kindes erschöpft, wodurch nicht nur fortwährend Energien gebunden werden, die andere Kinder für Lernen und Entwicklung einsetzen können, sondern im weiteren Entwicklungsverlauf auch das Risiko von psychischen Störungen/Persönlichkeitsstörungen - und damit für nachhaltige Kindeswohlschädigungen - massiv erhöht. Insgesamt führe die derzeitige Ausgangslage, dass in absehbarer Zeit, eine Befähigung der Eltern, zu einer gelingenden Kommunikation untereinander, aufgrund der Weigerung der Mutter, an beratenden Angeboten mit dem Vater teilzunehmen, nicht möglich ist, unter Berücksichtigung der Ausgangslage des Kindes, welches über eine gute Bindung zur Mutter verfüge und welchem eine Destabilisierung durch Konflikte im Rahmen der Umgangsgestaltung nicht zugemutet werden kann, nach den gutachterlichen Erhebungen der Sachverständigen dazu, dass Umgang von L 1 zu ihrem Vater ungeachtet der dafür vorhandene Potenziale auf Seiten des Vaters derzeit nicht dem Wohl des Kindes entsprechen. Diese Einschätzung hat die Sachverständige unter den gegebenen Voraussetzungen auch auf  durch Dritte,  wie zum Beispiel ein Umgangspfleger, begleitete Umgangskontakte des Kindesvaters zu L 1 erstreckt. Auch insoweit träten die mit einem vorübergehenden Umgangsausschluss verbundenen deutlichen Risiken für die weitere Entwicklung von L 1, insbesondere für die eigene Identitätsentwicklung L 1 gegenüber noch höher einzustufenden Risiken bei Durchführung eines Umgangs in der augenblicklichen Situation auf Elternebene, zurück.

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Die Sachverständigengutachten vom 22.12.2021 sowie 18.05.2022 erfüllen sämtliche äußerlichen Qualitätsanforderungen. Der formale Rahmen und die Grundlagen der Begutachtung werden dargestellt. Die Sachverständige gibt die Inhalte der jeweiligen Gespräche ausführlich wieder und erläutert Schlussfolgerungen hieraus. Ebenso sind die von der Sachverständigen angewandte Methodiken über die Datenbasis recht ausführlich in dem Gutachten dargestellt worden. Die gutachterlichen Ergebnisse, welche die Sachverständige in dem Termin noch einmal erläutert hat, sind in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Die Sachverständige legt nachvollziehbar und überzeugungskräftig dar, dass bzw. inwieweit vorliegend ein erzwungener Umgang eine Gefahr für das Kindeswohl des betroffenen Kindes L 1 darstellt und einen vorübergehenden Umgangsausschluss rechtfertigt.

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Den Ausführungen der Sachverständigen schließt sich das erkennende Gericht auch im Hinblick auf die selbstgewonnenen Eindrücke im Termin sowie im Rahmen der Anhörung des Kindes uneingeschränkt an.

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Die Auflage rechtfertigt sich als zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlichen Maßnahme aus § 1666 BGB. Voraussetzung für die Anordnung der in § 1666 Abs. 3 BGB exemplarisch aufgezählten oder diesen Beispielen vergleichbare Kinderschutzmaßnahmen unterhalb der Schwelle der Sorgerechtentziehung ist, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung ein Elternteil nicht gewillt oder in der Lage ist. Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass, bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vergl. BGH in FamRZ 2019, 598, Rd.-Nr. 18). Eine derartige Gefährdungslage kann sich aus dem Unvermögen oder Unwillen des Obhutselternteils ergeben, Bindungen zwischen dem Umgangselternteil und dem Kind zuzulassen (Gesichtspunkt der Bindungstoleranz). Dies kann nämlich die gesunde Entwicklung des Kindes beeinträchtigen, zu der es gehört, unbefangen Umgang mit seinem Vater zu pflegen und hierin von der Mutter unterstützt zu werden, um die Lebenswelt auch des Vaters kennenzulernen (OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1841, 1842).

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Ein Mangel an Bindungstoleranz ist auf Seiten der Kindesmutter nach dem Ergebnis des Gutachtens, dem sich das Gericht insoweit anschließt, gegeben. Die Auflage ist auch verhältnismäßig und geeignet, um nach Ablauf des befristeten Umgangsausschlusses einen künftigen Umgang wieder anzubahnen. Da eine zwangsweise Einwirkung auf das Verhalten der Kindesmutter, wie oben aufgeführt unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls vorliegend abzulehnen ist, ist es der Kindesmutter auf der anderen Seite zuzumuten, im Interesse der Förderung der schutzwürdigen Vater-Tochter-Beziehung und um eine dauerhafte Blockade des Umgangs zu vermeiden, eine auch für diesen Fall von der Sachverständigen empfohlenen Kurs "xxx" teilzunehmen.

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Auch im Hinblick auf die Auflage, erachtet das Gericht eine Begrenzung des Umgangsausschlusses auf 6 Monate für erforderlich, aber auch ausreichend.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bocholt, Benölkenplatz 2, 46399 Bocholt schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bocholt eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

58

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.