Antrag auf PKH für Verlängerung von Betreuungsunterhalt über drei Jahre abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach § 1615l Abs. 2 BGB über die Dreijahresbefristung hinaus. Zentral war, ob die Befristung verfassungswidrig oder grob unbillig im Sinne des Kindeswohls ist. Das Gericht verneint hinreichende Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO, weil keine Umstände zur groben Unbilligkeit oder substanziierte Verfassungsrüge vorgetragen wurden. Es schließt sich der überwiegenden Auffassung an, dass die Dreijahresbefristung verfassungskonform ist.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Klage auf Verlängerung des Betreuungsunterhalts wegen fehlender Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nach § 114 ZPO zu versagen, wenn das verfolgte Rechtsbegehren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Der Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs. 2 BGB ist grundsätzlich auf drei Jahre nach der Geburt befristet; eine Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn es unter Abwägung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, den Anspruch nach Ablauf der Frist zu versagen.
Die darlegende Partei muss konkrete Umstände vortragen, die eine grobe Unbilligkeit nach § 1615l Abs. 2 BGB belegen; bloße Behauptungen genügen nicht zur Begründung hinreichender Erfolgsaussichten.
Eine verfassungsrechtliche Rüge gegen die Dreijahresbefristung begründet nur dann Erfolgsaussichten, wenn substanziiert vorgetragen wird, warum die Vorschrift verfassungswidrig sein soll.
Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung der Befristung ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch nach § 1615l BGB als Anspruch der Mutter und nicht primär als Betreuungsanspruch des Kindes ausgestaltet ist.
Tenor
wird der Antrag der Antragstellerin vom 29. April 2002 auf Bewilligung auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.
Gründe
Das Begehren der Antragstellerin auf Unterhaltsleistungen gemäß § 1615 l Abs. II BGB über den Zeitraum von drei Jahren hinaus, bietet nach Auffassung des Gerichts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Nach § 1615 l Abs. II BGB ist der Betreuungsunterhalt auf drei Jahre nach der Geburt des Kindes befristet, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Anspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.
Da die Antragstellerin keine Umstände dargelegt hat, die auf eine entsprechende grobe Unbilligkeit hindeuten ließen, wäre das Klagebegehren nur dann erfolgversprechend, wenn die Befristung auf drei Jahre nach der Geburt nicht verfassungsgemäß und daher auszuweiten wäre. Der Antragstellerin ist insoweit zuzugestehen, dass teilweise die Vorschrift nicht als verfassungsgemäß angesehen wird (vgl. Büttner in Finke/Gabe Familienrecht 3. Auflage § 3 Rd.-Nr. 238 a m.w.N. – Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Auflage, Rd.-Nr. 184 m.W.N.). Überwiegend wird die Vorschrift jedoch als verfassungskonform insbesondere mit dem Argument angesehen, da es bei nichtehelichen Eltern an einer durch die Eheschließung übernommenen besonderen wechselseitigen Verantwortung füreinander fehlt und der Anspruch nach § 1615 BGB als Anspruch der Mutter und nicht als Betreuungsanspruch des Kindes ausgestattet ist (Büttner, FamRZ 2000, 781, 786 m.w.N.).
Dieser letztgenannten Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an.