Klage auf Restkaufpreis wegen fehlendem Original-Scheckheft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 600 EUR Restkaufpreis aus einem Kaufvertrag über einen Nissan. Das Gericht prüft, ob der Kaufpreis durch Zahlung erfüllt oder ob der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann. Die Hauptzahlung von 10.000 EUR ist erfüllt; der Beklagte darf 600 EUR zurückhalten, weil das zugesicherte Original-Scheckheft nicht übergeben wurde. Ein Ersatzheft begründet keine Erfüllung, da es nicht als Erfüllung angenommen wurde.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 600 EUR wegen Restkaufpreis abgewiesen; Beklagter durfte den Betrag nach § 273 BGB zurückbehalten, da das zugesicherte Original-Scheckheft nicht übergeben wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Der Kaufpreisanspruch erlischt durch Erfüllung gemäß § 362 BGB, soweit der Käufer den vereinbarten Betrag entrichtet hat.
Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB steht dem Käufer zu, wenn ihm ein fälliger Anspruch gegen den Verkäufer auf eine Gegenleistung (hier: Übergabe des Original-Scheckhefts) zusteht.
Die bloße Übergabe eines Ersatzgegenstands führt nicht zur Erfüllung (§ 362 BGB), wenn der Gläubiger die Leistung nicht als Erfüllung annimmt; für eine Erfüllungswirkung ist unter Umständen die Annahme an Erfüllung im Sinne von § 364 Abs. 1 BGB erforderlich.
Bei Zusicherung der Übergabe eines bestimmten Originalgegenstands bestimmt die zugesicherte Leistung den Erfüllungsumfang; die objektive Gleichwertigkeit eines Ersatzes ist dann nicht entscheidend.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Rubrum
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. I ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 600,00 Euro gem. § 433 Abs. II BGB.
Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über einen Pkw Nissan Terrano zum Preis von 10.600,00 Euro zustande gekommen.
In Höhe von 10.000,00 Euro ist der Kaufpreisanspruch der Klägerin durch Erfüllung gem. § 362 BGB erloschen.
Soweit noch ein Betrag in Höhe von 600,00 Euro aussteht, hat der Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB.
Denn der Beklagte hat seinerseits gegenüber der Klägerin einen fälligen Anspruch, und zwar auf Übergabe und Verschaffung des Eigentums an dem Original-Scheckheft.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dem Beklagten das Original-Scheckheft zugesichert wurde (vgl. hierzu Bl. 34 d.A.).
Durch Übergabe des Ersatz-Scheckheftes aus Italien ist daher keine Erfüllung gem. § 362 BGB eingetreten.
Es ist auch keine Annahme an Erfüllung statt gem. § 364 Abs. I BGB erfolgt, denn hierzu hätte der Beklagte das Ersatzheft an Erfüllung statt auch annehmen müssen. Die bloße Entgegennahme reicht hierzu nicht aus, weil der Beklagte vorliegend ausdrücklich erklärt hat, dies sei für ihn mit dem Original keinesfalls gleich zu setzen.
Aufgrund er Zusicherung des Original-Scheckheftes kommt es auch nicht darauf an, ob das Ersatzheft objektiv gleichwertig ist, wobei ergänzend darauf hingewiesen wird, dass sich ein Fahrzeug mit Originalheft zumindest möglicherweise einfacher weiterveräußern lässt, weil es einen höheren Beweiswert hat oder aber auch, weil der Kunde darauf Wert legen könnte.
Auf die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten kommt es aus den oben genannten Gründen nicht mehr an.
Eine andere Anspruchsgrundlage ist nicht ersichtlich.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache besteht für die Klägerin auch kein Anspruch auf Zinsen gem. § 288 Abs. I BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. I, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Gemäß § 511 Abs. IV ZPO ist die Berufung nicht zuzulassen, weil die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.