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Amtsgericht Bocholt·11 C 195/12·04.06.2014

Schadensersatz nach tätlichem Angriff: Teils stattgegeben (AG Bocholt)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines tätlichen Angriffs auf einer Geburtstagsfeier. Das Gericht nimmt eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 1 BGB an und spricht materielle Schäden und ein Schmerzensgeld von 500 EUR zu; insgesamt werden 1.098,32 EUR nebst Zinsen zugesprochen. Ein behaupteter posttraumatischer Belastungsstörung wird das Gutachten zufolge nicht ursächlich zugerechnet; erhöhte Schmerzensgeld- und Feststellungsanträge werden abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ersatz von Sachschäden und Schmerzensgeld (insgesamt 1.098,32 €) zuerkannt, weitergehende Schmerzensgeld- und Feststellungsanträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wer durch einen tätlichen Angriff einen anderen verletzt oder Sachen beschädigt, haftet dem Geschädigten auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB für materielle und immaterielle Schäden.

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Ist eine bewegliche Sache beschädigt, ist der Ersatz nach dem konkreten Wertverlust zu bemessen; bei gebrauchsbedingt verkürzter Restnutzungsdauer ist der Zeitwert zu berücksichtigen.

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Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bemisst sich tat- und schuldangemessen nach Art und Schwere der Verletzungen; erhebliche und langfristige Beträge setzen kausal gesicherte Folgeschäden voraus.

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Die Berufung auf vorübergehende Schuldunfähigkeit infolge Alkoholkonsums führt nicht zur Befreiung von der deliktischen Haftung, wenn der Rausch selbstverursacht ist oder der Handelnde dessen Eintritt nicht beachtet hat (§ 827 BGB).

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 827 BGB§ 92 ZPO§ 708 ff. ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.098,32 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin ¾ und die Beklagte ¼.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Parteien befanden sich am Abend des 28.01.2012 auf einer Geburtstagsfeier in Bocholt. Im Laufe des Abends kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien, deren Hergang streitig ist.

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Bei der Klägerin wurde am 29.01.2012 eine Stauchung und Prellung der Halswirbelsäule, eine Prellung des linken Knies und des linken Ellenbogens und eine Schädelprellung diagnostiziert.

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In der Zeit vom 21.02.2012 bis zum 20.04.2012 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im XXXXXXX-Hospital in XXXXX wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. In der Folgezeit wurde sie bis zum 13.07.2012 in der XXXXXX Tagesklinik behandelt.

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Sie macht folgende Schäden geltend:

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Ersatz für eine zerbrochene Brille                                           932,70 Euro,

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Ersatz für eine beschädigte Hose der Marke Mexx                     79,00 Euro,

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Eigenanteil für den stationären Aufenthalt im

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XXXXXXXXX-Hospital                                                         280,00 Euro,

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allgemeine Kostenpauschale                                               25,00 Euro.

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Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 2.000,00 EUR.

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Die Klägerin legt dar, die Beklagte sei gegen 24,00 Uhr aggressiv geworden, habe geweint und geschrien. Sie, die Klägerin, habe sie beruhigen wollen und aufgefordert, die Feier doch besser zu verlassen. Daraufhin habe die Beklagte versucht, die Klägerin körperlich anzugehen. Die Zeugen XXXXXXX und XXXX hätten sie jedoch davon abhalten können und sie anschließend nach draußen auf die Straße vor das Haus gebracht. Dort habe die Beklagte unvermindert weiter randaliert und weitere Besucher der Geburtstagsfeier angegriffen. Die Klägerin sei hinzugekommen, als die Beklagte die Zeugin XXXXX angeschrien und ihr einen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Um die Situation zu deeskalieren, habe sie eingegriffen und die Beklagte aufgefordert, sich zu beruhigen und nach Hause zu fahren. Daraufhin habe die Beklagte die Klägerin vor die Brust gestoßen, so dass diese rücklings zu Boden gefallen sei. Die Beklagte habe sich dann auf ihre Brust gekniet und ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Gleichzeitig habe sie an den Haaren gezogen. Anderen Gästen sei es schließlich gelungen, sie davon abzubringen.

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Bei diesem Vorfall sei ihre Brille irreparabel beschädigt worden, die sie am 12.03.2011 zum Preise von 800,00 Euro neu erworben habe. Der Neupreis der Brille läge bei 932,70 Euro. Die Hose sei zum Zeitpunkt etwa ½ Jahr alt gewesen und habe 79,00 Euro gekostet. Die oben dargelegten Verletzungen habe sie, die Klägerin, durch den tätlichen Eingriff der Beklagten erlitten. Auch die posttraumatische Belastungsstörung sei durch den streitgegenständlichen Vorfall zustande gekommen. Sie sei aufgrund dieses Vorfalls arbeitsunfähig.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.316,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.03.2012 zu zahlen.

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Sie beantragt darüber hinaus, die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen in Höhe von mindestens 2.000,00 Euro und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aufgrund des Schadensereignis vom 29.02.2012 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen ist.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie legt dar, sie habe auf der Geburtstagsfeier Vodka/Red Bull aus Wassergläsern getrunken. Ihr damaliger Freund, XXXXXXXXX, habe die Mischung hergestellt, wobei nicht ausgeschlossen sei, dass er auch Drogen untergemischt habe. Sie habe jedenfalls einen sogenannten Filmriss gehabt. Die Klägerin habe den Zustand der Beklagten ausgenutzt, um auf diese richtig einzuschlagen. Sie, die Beklagte, habe sich gegen die Schläge nicht verteidigen können. Im Übrigen sei nicht auszuschließen, dass sie schuldunfähig gewesen sei. Bei dem Tumult sei die Brille der Klägerin runtergefallen. Es habe sich um ein Altmodell gehandelt, welches nur ein Bruchteil des von der Klägerin angegebenen Wertes gehabt habe. Die Hose sei extra neu angeschafft und selbst beschädigt worden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten der XXXXXXXXXXX vom 14.02.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 1 BGB, und zwar sowohl wegen des materiellen als auch wegen des immateriellen Schadens.

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen gekommen ist. Die Klägerin hat substantiiert dargetan, dass sie von der Beklagten zu Boden gestoßen und ihr mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen wurde. Hierdurch sei die Brille zu Bruch gegangen und ihre Hose beschädigt worden. Dem hat die Beklagte nicht substantiiert widersprochen. Die allgemeine Behauptung, dass sie alkoholisiert gewesen sei und einen Filmriss gehabt habe, reicht nicht aus. Dies gilt umso mehr, als sie sich offensichtlich doch rudimentär daran erinnern möchte, dass die Klägerin den alkoholisierten Zustand der Beklagten zum Anlass genommen habe, auf diese richtig einzuschlagen. Hiergegen will sie sich nicht verteidigt haben. Allerdings sind dann die Verletzungen der Klägerin, die unstreitig sind, nicht erklärbar. Dass der Klägerin dritte Personen diese Schäden zugefügt haben, hat die Beklagte nicht behauptet. Sie beruft sich vielmehr hier auf ihren Filmriss. Allerdings verkennt die Beklagte hierbei, dass bei einem Filmriss das Erinnerungsvermögen komplett für einen bestimmten Zeitraum ausgelöscht ist, so dass sie sich dann auch nicht an die Situation erinnern können würde, dass die Klägerin sie unvermittelt angegriffen hätte. Von daher ist auch nachvollziehbar, dass bei der Verletzung der Klägerin deren Brille zu Boden gefallen und ihre Hose beschädigt worden ist. Die Behauptung der Beklagten, dass die Klägerin die Hose selbst zerstört habe, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung. Damit stellt sich die Frage, in welchem Umfang ein materieller Schaden entstanden ist. Die Klägerin hat einen Beleg über die Anschaffung der Brille vorgelegt. Aus diesem geht auch hervor, dass die übliche Nutzungsdauer 3 Jahre beträgt. Die Brille kostete ursprünglich 800,00 Euro. Sie war zum Zeitpunkt, als sie beschädigt wurde, ca. 1 Jahr alt, so dass das Gericht den Wert der Brille auf 533,32 Euro schätzt. Den Wert der Hose schätzt das Gericht auf den halben Neupreis mit ca. 40,00 Euro. Darüber hinaus hat sie auch Anspruch auf die allgemeine Auslagenpauschale von 25,00 Euro.

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Hinsichtlich des Schmerzensgeldes verhält es sich so, dass die Klägerin eine Schädelprellung sowie Prellung und Stauchung erlitten hat. Für diese Verletzungen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 Euro tat- und schuldangemessen. Soweit die Klägerin behauptet, eine posttraumatische Belastungsstörung erhalten zu haben, ergibt sich aus dem überzeugenden Sachverständigengutachten der Sachverständigen XXXXXXXXXXX, dass diese Erkrankung durch den Vorfall vom 29.01.2012 nicht verursacht worden ist. Dieser Darstellung schließt sich das Gericht im vollen Umfang an.

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Die Beklagte kann sich vorliegend nicht darauf berufen, dass sie schuldunfähig gewesen ist. Sie hat den Abend über nach eigenem Vortrag in großem Umfang Alkohol konsumiert. Insoweit gilt § 827 BGB, wonach jemand, der sich mit sogenannten geistigen Getränken vorübergehend in den Zustand der Schuldunfähigkeit versetzt, für den Schaden, den er in diesem Zustand verursacht, selbst verantwortlich ist. Die Beklagte kann sich vorliegend nicht darauf berufen, dies nicht gemerkt zu haben. Sie ist eine erwachsene Frau und kennt von daher sowohl die Wirkung von Alkohol als auch deren Geruch. Sie hätte daher schon frühzeitig bemerken müssen, dass ihr, wenn es denn so gewesen wäre, von Dritten Alkohol zugeführt worden wäre.

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Damit bleibt es bei dem tenorierten Betrag.

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Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Dies betrifft sowohl das erhöhte Schmerzensgeld, dessen Antrag darauf fußt, dass die Klägerin eine schwerwiegende und langfristige Erkrankung erlitten haben sollte als auch der Feststellungsantrag. Insoweit fehlen die Voraussetzungen, da nicht erkennbar ist, dass die Klägerin aufgrund der Prellungen und Stauchungen sowie der Gehirnerschütterung unerkannte Folgeschäden davongetragen haben könnte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 ff. ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

32

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.

35

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

36

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.