§ 832 BGB: Keine Aufsichtspflichtverletzung bei sicherem 6-jährigen Radfahrer in Zone 30
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Zusammenstoß eines knapp siebenjährigen Kindes mit seinem unter einem Carport stehenden Pkw Schadensersatz von den Eltern wegen Verletzung der Aufsichtspflicht. Nach zulässigem Einspruch gegen ein klageabweisendes Versäumnisurteil blieb die Klage in der Sache erfolglos. Das Gericht verneinte eine Aufsichtspflichtverletzung nach § 832 Abs. 1 BGB, weil das Kind altersentsprechend zuverlässig Fahrrad fuhr, die Gegend vertraut und verkehrsberuhigt war und keine besonderen Gefahrenmomente vorlagen. Mangels Hauptanspruchs wurden auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten abgewiesen; das Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten.
Ausgang: Einspruch zulässig, aber Klage mangels Aufsichtspflichtverletzung nach § 832 BGB abgewiesen; Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftung der Aufsichtspflichtigen nach § 832 Abs. 1 BGB setzt eine objektive Verletzung der Aufsichtspflicht voraus; deren Umfang bestimmt sich nach Alter, Einsichtsfähigkeit, Charakter und Entwicklung des Kindes sowie nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei der Beurteilung der Aufsichtspflicht über ein minderjähriges Kind im Straßenverkehr sind insbesondere die konkrete Verkehrssituation, die Ortskenntnis des Kindes und die Zumutbarkeit der Überwachungsmaßnahmen für die Eltern zu berücksichtigen; starre Altersgrenzen sind hierfür nicht maßgeblich.
In verkehrsberuhigten Bereichen (z.B. Zone 30/ruhige Anliegerstraßen) können geringere Anforderungen an die Beaufsichtigung genügen, wenn das Kind das Fahrrad beherrscht, hinreichende Fahrsicherheit zeigt und in Verkehrsregeln unterwiesen ist.
Eine ständige unmittelbare Eingriffsmöglichkeit der Eltern ist nicht erforderlich, wenn das Kind über längere Zeit unfallfrei gefahren ist und keine besonderen Umstände vorliegen, die eine erhöhte Aufsichtsbedürftigkeit begründen.
Fehlt ein Schadensersatzanspruch, besteht regelmäßig auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen Verzugs nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 30.06.2005 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich dessen vorläufige Vollstreckbarkeit nach diesem Urteil richtet.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages die Vollstreckung abwenden, wenn die Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Unfall.
Am 01.09.2004 stieß der Sohn der Beklagten S. mit dem stehenden Fahrzeug des Klägers auf dem Grundstück des Klägers an der Ella-Ruben-Straße 7 in 32257 Bünde zusammen. S. wurde am 12.10.1997 geboren, war zum Unfallzeitpunkt knapp sieben Jahre alt und ging schon zur Schule. Er besaß Ortskenntnis vom Unfallort, da er dort beim Spielen öfter mit dem Fahrrad unterwegs gewesen war. Die Ella-Ruben-Straße ist als Zone 30 verkehrsberuhigtes Wohngebiet und endet in einem Wendehammer. Hinsichtlich der Unfallörtlichkeit wird auf die von den Beklagten eingereichte Skizze I (Bl. 72 d.A.) verwiesen.
Am Unfalltag fuhr S. mit seinem Kinderfahrrad von aus Richtung des Wendehammers der Ella-Ruben-Straße kommend zunächst auf das klägerische Grundstück und dann unter das dort befindliche Carport, wo er mit dem darunter parkenden ca. 9 Jahre alten Ford Fiesta des Klägers zusammenstieß. Der genaue Unfallverlauf ist dabei zwischen den Parteien umstritten.
Der Kläger verkaufte den Wagen unrepariert kurz nach dem Vorfall an den Zeugen K..
Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch zustehe, weil diese ihre elterliche Aufsichtspflicht verletzt hätten. Er meint, dass einem sechs Jahre alten Kind die nötige Einsichtsfähigkeit fehle, um allein gewissenhaft und zuverlässig Fahrrad zu fahren, ohne Unfälle zu verursachen.
Der Kläger behauptet , dass durch den Zusammenstoß mit dem Fahrrad eine Beule am Rückwandblech verursacht worden sei. Ferner hätten Nummernschild und Markenemblem Schäden erlitten. Zur Beseitigung des Schadens sei es notwendig, das Rückwandblech und den Quertreiber, das Außenblech der Rückwandklappe sowie das Kennzeichen auszuwechseln. Der Wagen habe ohne die Beschädigung einen Wiederbeschaffungswert von 1.725,00 € gehabt. Der Wagen sei von dem Kläger für einen Restwert von ca. 600,00 € verkauft worden, sodass bei einer Abrechnung auf Totalschadenbasis ein Schaden in Höhe von 1.145,00 € inklusive einer Auslagenpauschale von 20,00 € entstanden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2005 ist gegen den Kläger ein klageabweisendes Versäumnisurteil (Bl. 36 d.A.) ergangen, das dem Kläger am 11.07.2005 zugestellt worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil hat der Kläger mit Schriftsatz 13.07.2005, der am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 30.06.2005 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.422, 60 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2004 sowie
weitere 102,37 € zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Sie sind der Ansicht, dass sie ihre Aufsichtpflicht nicht verletzt hätten, da eine ständige Beaufsichtigung von S. nicht zu erwarten gewesen sei.
Dazu behaupten sie, dass S. zum Unfallzeitpunkt bereits drei Jahre Erfahrung mit dem Radfahren gehabt habe und das Unfallfahrrad bereits seit anderthalb Jahren von ihm benutzt worden sei. Dabei sei S. stets zuverlässig und gewissenhaft gewesen.
Ferner bestreiten die Beklagten die Schadenshöhe. Das Auswechseln der genannten Teile am Pkw des Klägers sei unnötig, da in Anbetracht des Alters und Vorschädigungen des Wagens im Heckbereich ein Ausbeulen ausreiche.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Andrea C., Hilde I. und Ali El K.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.03.2006 (Bl. 69 bis 71R d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil ist gemäß § 339 ZPO innerhalb der Zweiwochenfrist eingelegt und insgesamt zulässig.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.422,60 € gemäß dem - insoweit einzig in Betracht kommenden - § 832 I BGB.
Die Beklagten haben keine Aufsichtspflicht verletzt, indem sie ihren Sohn S. am Unfalltage unbeaufsichtigt bis zum Grundstück des Klägers haben fahren lassen.
In Rechtssprechung und Literatur ist umstritten, welche Anforderungen an die Aufsichtspflicht gegenüber minderjährigen, insbesondere jünger als sieben Jahre alten Kindern zu stellen sind, die mit ihren Fahrrädern am Straßenverkehr teilnehmen.
Nach einer Auffassung (vgl. etwa die Urteile des AG Detmold, NJW 1997, 1788 und des AG Traunstein, NJW 2004, 3786) muss der Aufsichtspflichtige stets in der Lage sein, in einer gefährlichen Straßenverkehrssituation einzugreifen, sei es durch Zurufen oder Festhalten. Die Möglichkeit des Einschreitens ist nach dieser Auffassung aber zwingend für das Erfüllen der Aufsichtspflicht. Das folge daraus, dass Kinder im Alter von bis zu 6 Jahren nicht in der Lage seien, vorausschauend zu denken. Sie würden im Gegenteil oft spontan, impulsiv, in einer nicht vorhersehbaren, spielerisch motivierten Weise handeln, die dazu führe, dass Verkehrsregeln ignoriert würden, (vgl. AG Detmold, aaO und OLG Köln, VersR 1969, 44). Darum sei es auch unerheblich, ob das Kind mit dem Umgang des Fahrrads im Straßenverkehr geübt sei (vgl. AG Detmold und AG Traunstein aaO). Bei noch nicht schulpflichtigen fünf Jahre alten, selbständig Fahrrad fahrenden Kindern sei ein ständiger Sichtkontakt zu verlangen, um der Aufsichtpflicht zu genügen (vgl. LG Düsseldorf, VersR 1994, 484; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, 2002, § 832 BGB, Rn. 102).
Die Gegenauffassung stellt hinsichtlich des Ausmaßes der Aufsichtspflicht nicht auf eine starre Altersgrenze der Kinder ab, sondern würdigt die Umstände des Einzelfalls. Von Bedeutung seien insbesondere die Einsichtsfähigkeit, Reife, Charakter und Eigenarten der Kinder. Ferner komme es auf die Verkehrssituation sowie darauf an, ob das Kind mit der Wegstrecke vertraut ist, (so etwa BGH NJW-RR 1987, 1430, (1430) mwN; OLG Hamm, NJW-RR 2002, 236, (236); OLG Celle NJW-RR 1988, 216, (216); MünchKomm-Wagner, 4. Auflage 2004, § 832, Rn. 30; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, § 832, Rn. 102). Jedenfalls bei schulpflichtigen Kindern sei es unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, sich alleine im Straßenverkehr zu bewegen (vgl. Staudinger/Belling/Eberl-Borges, § 832, Rn. 102).
Es käme darauf an, welche Anstrengungen den Eltern nach den jeweiligen Verhältnissen und objektiven Umständen vernünftigerweise zugemutet werden könnten, um einen Schaden Dritter durch das Kind abzuwenden ( vgl. BGH NJW 1984, 2574, (2575); BGH NJW 1969, 2138, (2139); OLG Hamm, NJW-RR 2002, 236).
Dabei würden innerhalb besonderer Verkehrsräume wie zum Beispiel Spielstraßen geringere Anforderungen an die Aufsichtspflicht gestellt (OLG Hamm, NJW-RR, 2002, 236, (237); Münch/Komm/Wagner, 2004, § 832, Rn. 30). So sei es keine Aufsichtspflichtverletzung, wenn beispielsweise ein fünfjähriger Junge, der bereits seit zwei Jahren ohne Stützräder fahren kann, ohne unmittelbare Eingriffsmöglichkeit der Aufsichtsperson auf einer ruhigen Anliegerstraße ohne erkennbaren Durchgangsverkehr auf der Straße fahre (OLG Hamm, MDR 2000, 454, (455); Staudinger/Belling/Eberl-Borges, 2002, § 832, Rn. 102).
Ein sechsjähriges Kind dürfe allein auf einem nahe der elterlichen Wohnung gelegenen Fuß- und Radweg umherfahren (Staudiger/Belling/Eberl-Borges, 2002, § 832, Rn. 102) Eine ständige Aufsicht sei nur dann zur Wahrung der Aufsichtspflicht nötig, wenn besondere Umstände hinzutreten, dem Kind etwa eine Strecke fremd oder bekannt sei, dass es zur Unbesonnenheit neigt (OLG Köln, VersR 1969, 44, (45); Staudinger/Belling/Eberl-Borges, 2002, § 832, Rn. 102).
Voraussetzung für eine unbeaufsichtigte Fahrt eines Kindes im schulpflichtigen Alter sei jedoch, dass das Kind das Fahrrad tatsächlich beherrscht und eine hinreichende Fahrsicherheit zeige. Ferner müsse es in die Regeln und Gefahren des Fahradfahrens unterwiesen worden sein und diese einschließlich der Rücksichtnahmepflicht auf andere Verkehrsteilnehmer auch zuverlässig beachten, selbst wenn es sich außerhalb der elterlichen Kontrolle befände (Soergel-Krause, 2005, § 832, Rn. 21; Staudinger/Belling/Eberl-Borges, 2002, § 832, Rn. 102.). Den Aufsichtspflichtigen obliege diesbezüglich die Pflicht, sich davon selbst oder durch Dritte durch heimliche Beobachtung der Kinder zu vergewissern, (KG MDR 1997,840; OLG Hamm NZV 2001, 42, (43); Staudinger/Eberl-Borges, 2002, Rn. 102.). Die Anforderungen der Überwachung verringerten sich, wenn das Kind längere Zeit unfallfrei gefahren ist, (vgl. OLG Nürnberg, VersR 1962, 1116, (1117); Staudinger/Belling/Eberl-Borges, 2002, Rn. 102.).
Das Gericht folgt der zweiten Auffassung. Die Anwendung einer starren Altersgrenzen würde dem jeweiligen Entwicklungsstand der Kinder nicht gerecht. So ist nicht einzusehen, dass Eltern bis zum 7. oder sogar 10. Geburtstag ihres Kindes damit warten müssen, ihr Kind mit dem Fahrrad einen in gewisser Nähe wohnhaften Freund unbeaufsichtigt besuchen zu lassen, egal wie gut das Kind Fahrrad fährt und wie vertraut die Umgebung ist. Sinn des § 828 I BGB ist auch nicht, den Aufsichtspflichtigen für Kinder unter sieben Jahren (nach § 828 II BGB wäre die Grenze gar 10 Jahre) eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung aufzuerlegen (zu Recht gegen die Tendenz der Annahme einer Gefährdungshaftung auch MünchKomm-Wagner, § 832, Rn. 2). Der Umfang des Aufsichtspflicht muss sich immer nach der konkreten Aufsichtsbedürftigkeit richten.
Der Sinn einer Aufsichtpflicht liegt auch nicht in einer Haftungserweiterung mit dem Ziel, Dritten gegenüber jederzeit eine Haftpflicht der Aufsichtpflichtigen bereitzustellen, wenn eine Schädigung durch ein Kind entsteht (wenngleich die Haftung der Eltern auch wichtig ist, vgl. MünchKomm-Wagner, § 832, Rn. 2),
vielmehr liegt der Sinn der Aufsichtspflicht auch darin, die Kinder gemäß §§ 1626 ff., 1631 I 1 BGB zu einem selbstständigen verantwortungsbewussten Verhalten zu erziehen, (vgl. BGH NJW 1980, 1044, 1045; OLG Hamm, NJW 2002, 236 ;OLG Celle, NJW-RR 1988, 216) .
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass S. zum Unfallzeitpunkt ein normal entwickeltes Kind und ein seinem Alter entsprechend kontrolliert, sicherer, zuverlässiger und gewissenhafter Fahrradfahrer gewesen ist, der seit wenigstens 2 Jahren unfallfrei Fahrrad fuhr und keinen Anlass bot, über das normale Maß hinaus auf ihn zu achten.
Die Aussagen der der Zeuginnen C. und I. waren insoweit ergiebig und glaubhaft.
Die Zeugin C. hat bekundet, S. sei von ihr oft über längere Zeit beim Fahrrad fahren kontrollierend beobachtet worden. Sie bestätigte dabei glaubhaft, dass S. früh, mit - grob geschätzt - vier bis fünf Jahren das Fahrrad fahren erlernt habe und schon bald sicher gefahren sei ohne dass etwas passiert sei. S. sei insbesondere niemals irgendwo gegen gefahren.
Es ist auch glaubhaft, dass sie S. oft beobachtet hat. Zum einem wohnte sie in der Nachbarschaft der Beklagten. Sie hatte dabei die Gelegenheit die spielenden Kinder, unter denen sich auch noch jüngere Kinder als S., die noch größerer Aufmerksamkeit bedurften, befunden haben, zu beobachten.
Endlich hat die Zeugin kein eigenes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits. Im Aussageverhalten war die Zeugin glaubhaft, da sie auf Nachfragen präzisieren und erläutern konnte, ohne sich in Widersprüche zu verwickeln.
Auch die Zeugin I., die die Großmutter von S. ist, hat ausgesagt dass S. schon weit vor dem streitgegenständlichen Unfall, mit ca. 4 Jahren Fahrrad fahren gelernt habe und sehr zuverlässig fahre. Sie habe mit ihm auf ihren Hof Fahrradfahrübungen gemacht. Als sie mit ihm auf der Straße gefahren sei, sei niemals etwas passiert und S. habe beim Abbiegen sogar immer den Arm ausgestreckt.
Auch habe sie S. häufiger als Aufsichtsperson in Obhut, wenn die Beklagte und Tochter der Zeugen arbeiten musste. Die bekundeten Beobachtungen der Zeugin waren glaubhaft. Die Aussage ist detailreich und enthält mit dem Hinweis auf das Abbiegeverhalten S.s situationstypische Details, die schwer zu erfinden sind und dadurch die Aussage wahrscheinlich wirken lassen. Glaubhaft ist insbesondere, dass sie sich nicht mehr genau daran erinnert, wann S. im welchem Alter mit dem Fahrrad fahren erinnern kann. Das spricht dafür, dass er schon länger Fahrrad fährt.
Aus beiden Zeugenaussagen lässt sich der Schluss ziehen, dass S. eine altersentsprechende, evtl. sogar leicht überdurchschnittliche Fähigkeit hatte, sicher Fahrrad zu fahren.
Die ständige Beobachtung von S. und Wahrung einer Eingriffsmöglichkeit ist den Beklagten unter Berücksichtigung der vertrauten Unfallörtlichkeit, die nur von wenigen Anliegern befahren und zusätzlich noch als Zone 30 verkehrsberuhigt ist, nicht erforderlich gewesen.
Der Kläger hat mangels Zahlungsanspruch und Verzug auch keinen Anspruch gemäß §§ 280 I, II, 286 BGB auf Zahlung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 102, 37 €.
Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO