Bestellung ehrenamtlicher Betreuer und Beschränkung des Aufgabenkreises
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht ersetzt den bisherigen Berufsbetreuer durch einen ehrenamtlichen Betreuer und beschränkt den Betreuungsumfang auf Behörden- und Sozialversicherungsangelegenheiten; die Betreuung wird zugleich verlängert. Ein ärztliches Gutachten konstatiert eine remittierte Persönlichkeitsstörung, die Hilfe in den genannten Bereichen weiterhin erforderlich macht. Die Bestellung erfolgte wegen Verfügbarkeit eines ehrenamtlichen Betreuers und unter Berufung auf §1897 Abs.6 BGB; die sofortige Wirksamkeit folgt aus §287 Abs.2 FamFG.
Ausgang: Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers und Beschränkung des Aufgabenkreises sowie Verlängerung der Betreuung stattgegeben; sofortige Wirksamkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei Reduzierung des Aufgabenkreises der Betreuung ist vorrangig ein geeignetes ehrenamtliches Betreuerangebot zu berücksichtigen und ein Ehrenamtlicher zu bestellen (§ 1897 Abs. 6 BGB).
Eine rechtliche Betreuung ist nur insoweit anzuordnen bzw. aufrechtzuerhalten, wie krankheitsbedingte Einschränkungen den Betreuten an der selbständigen Regelung der betroffenen Angelegenheiten hindern.
Das zwischen Betreutem und bisherigem Berufsbetreuer bestehende Vertrauensverhältnis hält einen Wechsel auf einen vorrangig zu bestellenden ehrenamtlichen Betreuer nur dann ab, wenn es im überwiegenden Maße schutzwürdig ist.
Die sofortige Wirksamkeit einer Betreuungsanordnung kann unter den Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 FamFG angeordnet werden.
Tenor
Anstelle des Berufsbetreuers Herrn T2 wird nunmehr Herr N2, I-Straße, 32257 Bünde als ehrenamtlicher Betreuer zum Betreuer des Betroffenen bestellt.
Die Aufgabenkreise werden neu gefasst. Die Bestellung umfasst nunmehr Behörden- und Sozialversicherungsangelegenheiten.
Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert.
Das Gericht wird spätestens am 21.07.2019 über die Aufhebung der Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
Für den Betroffenen besteht seit dem Jahr 2012 eine rechtliche Betreuung mit dem bisherigen Betreuer als Berufsbetreuer, dessen Einsetzung 2012 vor allem zur Regelung von Erbauseinandersetzungsangelegenheiten erforderlich war. Dieses Regelungsbedürfnis besteht nunmehr nicht mehr.
Nach dem ärztlichen Gutachten der Frau U liegt bei Herrn N eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer depressiv-strukturierten, unreifen, ängstlich vermeidenden, abhängigen, passiv-aggressiven, bindungsgestörten Persönlichkeit mit traumatisierenden Erfahrungen der emotionalen Vernachlässigung in der Kindheit, mit mangelndem Selbstwertgefühl und mangelndem Selbstwirksamkeitserleben einhergenden mit erheblichen Minderwertigkeitsgefühlen, mit Neigung in Belastungssituationen zu Anpassungsstörungen im Sinne einer längeren depressiven Reaktion beziehungsweise Angst und depressive Reaktion gemischt, welche heute als remittiert zu beschreiben ist, vor.
Nach diesem überzeugenden und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten und nach dem Ergebnis der Anhörung vom 23.02.2017 ist Herr N aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung, jedoch mittlerweile lediglich in dem Aufgabenkreis der Behörden- und Sozialversicherungsangelegenheiten, da er im Übrigen krankheitsbedingt nicht gehindert ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Die Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.
Der Betreuerwechsel war auch entgegen dem vom Betroffenen geäußerten Wunsch, seinen bisherigen Betreuer zu behalten, vorzunehmen, weil bei dem nun reduzierten Aufgabenkreis der rechtlichen Betreuung für den Betroffenen mit dem neuen Betreuer ein ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht, welcher gemäß § 1897 Absatz 6 BGB vorrangig vor einem Berufsbetreuer (wie dem bisherigen Betreuer) zu bestellen ist. Dem steht das zwischen dem bisherigen Betreuer und dem Betroffenen gewachsene Vertrauensverhältnis nicht entgegen, da es nicht im überwiegenden Maße schützenswert ist und letztlich (vermutlich krankheitsbedingt eher langsam) im Laufe der Zeit auch zur neuen Betreuungsperson des Betroffenen entstehen kann. Dass das Vertrauensverhältnis derart eng und besonderer Art ist, dass es einen Betreuerwechsel auf einen zur Verfügung stehenden ehrenamtlichen Betreuer ausschließt, ist weder im Ergebnis der persönlichen Anhörung des Betroffenen, noch in dem genannten Gutachten oder in dem sonstigen Akteninhalt zu erkennen.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.