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Amtsgericht Blomberg·4 C 137/09·27.10.2011

Anwaltshonorar für Nichtzulassungsbeschwerde: keine Pflicht zur Anhörungsrüge

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte aus einem Anwaltsvertrag Gebühren für eine beim BGH geführte Nichtzulassungsbeschwerde; nach Versäumnisurteil legten die Beklagten Einspruch ein und erhoben Widerklage auf Rückzahlung gepfändeter Beträge sowie Feststellung von Anwaltshaftung. Das Gericht hielt das Versäumnisurteil aufrecht und wies die Widerklage ab. Die Beklagten konnten nicht mit Schadensersatz aufrechnen, weil keine anwaltliche Pflichtverletzung vorlag, insbesondere durfte der Anwalt die Einlegung einer Anhörungsrüge mangels Anhaltspunkten für eine Gehörsverletzung ablehnen. Eine Zahlung der Rechtsschutzversicherung aufgrund Vollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Titel ließ den Vergütungsanspruch bis zur Rechtskraft nicht erlöschen.

Ausgang: Klage auf anwaltliche Vergütung zugesprochen (Versäumnisurteil aufrechterhalten) und Widerklage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anwaltsvertrag kann auch konkludent und für mehrere Auftraggeber zustande kommen, wenn die Mandatsannahme erkennbar für alle Beteiligten erfolgt und keine Einschränkung erklärt wird.

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Ein Rechtsanwalt ist an Weisungen des Mandanten nicht gebunden, wenn das Verlangen aus anwaltlicher Sicht sachwidrig ist und ihn in einen Konflikt mit seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege bringt.

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Die Anhörungsrüge dient nicht der Erzwingung einer Begründung für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; ohne konkrete Anhaltspunkte für eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung besteht keine Pflicht zur Erhebung der Rüge.

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Ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt wegen unterlassener Verfahrenshandlungen setzt neben einer Pflichtverletzung auch schlüssigen Vortrag zu Schaden und Kausalität voraus.

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Leistungen aufgrund Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel bewirken bis zur Rechtskraft regelmäßig kein endgültiges Erlöschen des titulierten Anspruchs.

Relevante Normen
§ 342 ZPO§ 1, 2, 13, 23 RVG§ 3508 VV RVG§ 7002 W RVG§ 7008 VV RVG§ 1008 VV RVG

Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Blomberg vom 18.12.2009, Az. 4 C 137/09, wird aufrechterhalten.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur fortgesetzt werden, wenn die Sicherheit geleistet ist.

Rubrum

1

Tatbestand

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Der Kläger macht mit der Klage Gebührenansprüche für seine anwaltliche Tätigkeit geltend.

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Die Beklagten nahmen in dem Verfahren 13 O 217/05 (LG Hannover) und 16 U 103/06 (OLG Celle) die Bundesrepublik Deutschland und den Kommandanten XXX auf Zahlung von 24.012,38 Euro an sie als Gesamtgläubiger und von 14.000,00 Euro an jeden von ihnen in Anspruch und klagten zudem auf Feststellung, daß die Beklagten im dortigen Verfahren ihnen als Gesamtschuldner den materiellen und immateriellen Schaden aus dem Tötungsdelikt vom 06.03.2002 zu ersetzen hätten. Anlaß der Klage war, daß der Sohn der Beklagten bei einem Manöver in der Ostsee am 06.03.2002 ums Leben gekommen war. Klage und Berufung waren ohne Erfolg.

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Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, XXX, wandte sich mit Schreiben vom 15.06.2007 an den Kläger. Für die Einzelheiten wird auf dieses Schreiben (81. 103 d.A.) Bezug genommen. Zuvor hatten die Beklagten eine Deckungszusage der HUK eingeholt. Der Kläger bedankte sich mit Schreiben vom selben Tage bei XXX für das Mandat der Beklagten und legte mit Schriftsatz vom 15.06.2007 fristwahrend Nichtzulassungsbeschwerde ein. In einem Gutachten vom 14.09.2007 kam der Kläger zu dem Ergebnis, daß die Nichtzulassungsbeschwerde allenfalls gegenüber der Bundesrepublik Deutschland und nur unter bestimmten noch zu erfüllenden Voraussetzungen Erfolg haben könnte. Ein Entwurf für die Nichtzulassungsbeschwerde lag dem Schreiben bei. Mit Schreiben vom 21.09.2007 forderte der Kläger die Beklagten auf, ihn wissen zu lassen, ob sie mit dem Begründungsentwurf einverstanden seien und wenn nicht, warum sie meinten, daß das Rechtsmittel über den Vorschlag des Klägers weiter verfolgt werden sollte. Am 25.09.07 erteilte die Rechtsschutzversicherung der Beklagten eine Deckungszusage im vom Kläger vorgeschlagenen beschränkten Umfang. In der Folge kam es zu weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 02.10.2007 wies der Kläger auf die mangelnde Erfolgsaussicht bezüglich der Ansprüche gegen den Kapitän hin. Außerdem wies er daraufhin, daß zu den Körperschäden des Beklagten nicht ausreichend vorgetragen sei. Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 04.10.2007 abermals auf, ihm ergänzende Informationen zu den ihren Schmerzensgeldanspruch begründenden Körperschäden (Schockschäden) zu liefern, damit er die Verfahrensrüge ordnungsgemäß ausführen könne. Am 07.10.2007 erklärten die Beklagten sich mit der Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde im beschränkten Umfang einverstanden, lieferten aber keine weitergehenden Informationen zu den Körperschäden.

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Am 08.10.2007 reichte der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revisionsbegründung beim BGH ein und unterrichtete die Beklagten darüber unter Hinweis auf die verminderte Erfolgsaussicht wegen des nicht ergänzten Tatsachenvortrags. Am 26.06.2008 wies der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde ohne nähere Begründung zurück (BI. 65 f. d.A.). Der Beschwerdewert wurde auf 72.072,- Euro festgesetzt.

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Mit Schreiben vom 13.07.2008/14.07.2008 (BI. 180 ff. d.A.) forderte der Beklagte den Kläger auf, eine Gehörsrüge anzubringen. Mit Schreiben vom 14.07.2008 (Bl. 83 d.A.) teilte der Kläger dem Beklagten mit, daß er für eine Anhörungsrüge beim BGH nicht zur Verfügung stehe. Er habe nicht den geringsten Anlaß, daß der BGH das Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte. Schon zuvor hatte der Kläger mit Schreiben vom 02.07.2008 den Beklagten mitgeteilt, daß das Verfahren für ihn abgeschlossen sei. Mit Schreiben vom 14.08.2008 rechnete der Kläger gegenüber dem Rechtsschutzversicherer der Beklagten ab. Der Rechtsschutzversicherer teilte indes mit Schreiben vom 22.08.2008 mit, die Beklagten hätten ein Regulierungsverbot erteilt. Die unmittelbare Zahlungsaufforderung des Klägers vom 23.04.2009, der die Honorarnote (BI. 73 d.A.) beigefügt war, wiesen die Beklagten mit Schreiben vom 27.04.2009 zurück. Mit der Honorarnote begehrte der Kläger Zahlung von 3.655,92 Euro.

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Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.655,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. August 2008 zu zahlen.

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Auf diesen Antrag ist in der Sitzung vom 18.12.2009 ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten ergangen.

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Gegen dieses Versäumnisurteil, das den Beklagten am 23.12.2009 zugestellt worden ist, haben diese mit Schriftsatz vom 26.12.2009, eingegangen beim Gericht am 28.12.2009 Einspruch eingelegt.

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Der Kläger vollstreckte in den Deckungsanspruch des Beklagten gegen den Rechtsschutzversicherer. Dieser führte auch eine Zahlung herbei.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Blomberg, Az. 4 C 137/09 vom 18.12.2009 aufrechtzuerhalten.

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Die Beklagten beantragen vorbehaltlich der angebrachten Rügen,

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das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Widerklagend beantragen die Beklagten,

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die gepfändeten Beträge zurückzuführen und festzustellen, daß der Kläger den Schaden zu ersetzen hat, der durch anwaltspflichtwidriges Verhalten entstanden ist und weiter entsteht.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagten sind der Ansicht, der Anspruch des Klägers sei noch nicht fällig, da das Mandat noch nicht beendet sei. Überdies haben die Beklagten hilfsweise die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt. Sie sind der Ansicht, der Anspruch des Klägers sei insoweit erloschen. Der Kläger habe sich unzulässig verweigert, eine Gehörsrüge anzubringen, und damit die Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens vereitelt. Das Mandat sei zur Unzeit niedergelegt worden. Der Kläger sei seinen Beratungs- und Aufklärungspflichten nicht nachgekommen. Er habe nicht sämtliche „Annexakten" hinzugezogen. überdies wird die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) in Zweifel gezogen.

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Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet.

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Aufgrund des Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozeß nach § 342 ZPO in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig. Er ist statthaft, sowie form- und fristgerecht angebracht worden.

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 3.655,92 Euro aus dem Anwaltsvertrag i.V.m. §§ 1, 2, 13, 23 RVG, 3508, 7002, 7008, 1008 VV RVG gegen die Beklagten zu.

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Zwischen den Parteien. ist ein Anwaltsvertrag geschlossen worden. Die Mandatierung des Klägers auch durch die Beklagte zu 2) ergibt sich jedenfall konkludent aus dem Schreiben des XXX (Prozeßbevollmächtigter der Beklagten 2. Instanz) vom 15.06.2007. Eine Beschränkung des Mandats läßt sich diesem Schreiben in keiner Weise entnehmen. Der Kläger reagierte darauf mit Schreiben vom 15.06.2007, mit welchem er das Mandat bezüglich beider Beklagten annahm. Dem vorprozessualen Schriftverkehr der Parteien ist an keiner Stelle zu entnehmen, daß die Beklagte eine Mandatierung nicht gewünscht hätte. Der Kläger hat die Nichtzulassungsbeschwerde auch für beide Beklagte erhoben.

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Die Gebühren sind in der geltend gemachten Höhe entstanden: eine Verfahrensgebühr von 2,3 (3206 VV RVG) aus einem Gegenstandswert von 72.012,38 Euro, eine Erhöhungsgebühr von 0,3 (1008 VV RVG) aus 44.012,38 Euro wegen zweier Beteiligter, sowie die Pauschale für Post und Telekommunikation von 20,00 Euro (7002 W RVG) und Mehrwertsteuer (7008 VV RVG) .

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Der Anspruch ist auch nicht erloschen, insbesondere nicht durch Aufrechnung gern. § 389 BGB. Die Beklagten haben keine aufrechenbare Gegenforderung. Ihnen steht kein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. oder einer anderweitigen Anspruchswundlage zu. Es fehlt insoweit an einer Verletzung einer Pflicht aus dem Anwaltsvertrag durch den Kläger. Der Kläger hat das Mandat nicht zur Unzeit niedergelegt. Zwar ist der Anwalt während eines bestimmten Mandats grundsätzlich an die Weisungen des Mandanten gebunden. Dies gilt auch für einen BGH-Anwalt. Der Rechtsanwalt muß Weisungen des Mandanten aber nicht blindlings" folgen, insbesondere dann nicht, wenn das Ansinnen rechtswidrig, unlauter, völlig unsinnig oder querulatorisch wäre (vgl. OLG Karlsruhe, OLGZ 1994, 541, 544). Der Kläger war zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nicht ansatzweise erkennbar wäre. Der BGH hat zwar eine Begründung für die Zurückweisung nicht gegeben. Die Anhörungsrüge kann jedoch nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen, grundsätzlich ist davon jedoch auch dann auszugehen, wenn die Gerichte das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden haben (vgl. BGH V ZR 142/08, Beschl. vom 19.03.2008). Woraus sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Damit brachte ·den Kläger das Beharren des Beklagten auf Einlegung der Gehörsrüge in einen unauflösbaren Konflikt zwischen der vertraglichen Verpflichtung auf der inen und der Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege auf der anderen Seite. Insoweit konnte dem Kläger die Niederlegung des Mandats bei der erteilten Weisung nicht als Pflichtverletzung angelastet werden.

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Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit den Beklagten durch die Nichteinlegung der Gehörsrüge ein Schaden entstanden ist. Der Hinweis auf die „Annexakten" ist unklar. überdies ist die Revisionsinstanz keine neue Tatsacheninstanz. Eine Verletzung von Beratungs - und/oder Aufklärungspflichten durch den Kläger ist nicht erkennbar. Der Kläger hat von Anbeginn an klar die Risiken aufgezeigt und nur zu einer teilweisen Weiterverfolgung der Nichtzulassungsbeschwerde geraten. Der Kläger hat zudem die ihm für die Ausführung seiner Rüge wichtig erscheinenden Informationen zu den angeblichen Schockschäden mehrfach angemahnt. Daß sich die Erfolgsaussichten durch die mangelnde Information seitens der Beklagten verschlechtert haben, ist allein diesen zuzuschreiben.

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Der Vergütungsanspruch ist auch nicht nach § 628 1 2 BGB weggefallen. Die bisherigen Leistungen des Klägers waren für die Beklagten nicht ohne Interesse . Ein Fortfall des Interesses wird regelmäßig angenommen , wenn der Dienstberechtigte die empfangene Leistung wirtschaftlich nicht mehr verwerten kann, sie also für ihn nutzlos geworden ist (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat u.a. den Beklagten eine umfassende gutachterliche Stellungnahme unter dem 14.09.2007 bezüglich der weiteren Erfolgsaussichten erstattet. Diese Tätigkeit hat für die Beklagten auch ihren Wert behalten. Die Beklagten hatten es in der Hand für die Einlegung der Gehörsrüge einen anderen BGH-Anwalt zu mandatieren. Soweit sie dies nicht taten, beruhte dies auf ihrer eigenen Entscheidung. Die Gehörsrüge war auch nicht vom ursprünglich erteilten Mandat erfaßt.

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Soweit die Beklagten in diesem Rechtsstreit umfänglich auf die Umstände des Todes ihres Sohnes eingehen, sind diese tragisch, doch fehlt der rechtliche Bezugspunkt zu den hierstreitigen Gebührenansprüchen.

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Der Anspruch ist auch nicht erloschen durch Erfüllung gern. § 362 I BGB.

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Zwar hat der Kläger in den Deckungsanspruch des Beklagten gegen seine Rechtsschutzversicherung vollstreckt und hat diese zwischenzeitlich gezahlt. Wird aber aus einem für vorläufig vollstreckbaren Titel vollstreckt, erlischt das Schuldverhältnis nicht. Die Tilgung bleibt bis zum Eintritt der Rechtskraft in der Schwebe. Dasselbe gilt für Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, NJW 1990, 2756; MüKo-Wenzel, § 362, Rn. 29, Jauernig, § 362, Rn. 3). So liegt hier der Fall bei der Zahlung auf das Versäumnisurteil. Auch zeigt der weitere Fortgang des Rechtsstreits, daß der Beklagte weiterhin seine Verpflichtung zur Zahlung bestreitet und somit keine Erledigung eingetreten ist.

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Der Anspruch ist nach der erfolgten Niederlegung des Mandats auch fällig.

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Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen nach Maßgabe des Versäumnisurteils. Der Anspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB, da sich der Beklagte mit der Zahlung in Verzug befand. Einer Mahnung bedurfte es gern. § 286 II Nr. 4 BGB nicht, da die Beklagten mit der Erteilung des Regulierungsverbots an die Rechtsschutzversicherung die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert haben. Der Verzug ist nicht durch die zwischenzeitliche Zahlung beendet worden. Zwar ist dies grundsätzlich der Fall, auch wenn wie bereits dargelegt keine Erfüllungswirkung bei vorläufig vollstreckbaren Titeln gegeben ist (vgl. MüKo-Wenzel, § 362, Rn. 29). Hier ist jedoch mit dem Vermögen des Rechtsschutzversicherers schuldnerfremdes Vermögen betroffen. Insoweit ist eine Beendigung des Schuldnerverzugs der Beklagten nicht gegeben.

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Die Widerklage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Wie bereits ausgeführt, liegt schon keine Pflichtverletzung des Klägers vor und besteht ein Anspruch auf das Honorar. Im Übrigen fehlt es an Vortrag zum Grund und der Höhe der Ansprüche.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 1, 709 ZPO.

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Der Streitwert wird festgesetzt auf bis 4.000,- Euro. Da es hinsichtlich der Widerklage an jeglicher Bezifferung fehlt, ist eine weitergehende Streitwerterhöhung nicht gegeben. Soweit die Beklagten Rückzahlung der gepfändeten Beträge begehren , handelt es sich um denselben Gegenstand wie den der Klage i.S.d. § 45 I 3 GKG.