Trennungsunterhalt: SMS-Verzicht als Erlassvertrag nur für Vergangenheit wirksam
KI-Zusammenfassung
Getrenntlebende Eheleute stritten über Trennungsunterhalt ab August 2022. Das Gericht nahm an, dass die Antragstellerin per SMS einen Unterhaltsverzicht für die Vergangenheit angeboten hat und ein Erlassvertrag (§ 397 Abs. 1 BGB) zustande kam, der Ansprüche bis einschließlich April 2023 ausschließt. Für die Zukunft sei der Verzicht wegen § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam, sodass ab Mai 2023 Trennungsunterhalt in gestaffelter Höhe zugesprochen wurde. Eine leistungsfähigkeitssteigernde Anrechnung ersparter Aufwendungen wegen Zusammenlebens des Antragsgegners mit neuer Partnerin lehnte das Gericht ab; eine Verwirkung wegen Beleidigungen (§ 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB) verneinte es.
Ausgang: Trennungsunterhalt erst ab Mai 2023 zugesprochen; Ansprüche bis April 2023 wegen Erlassvertrags abgewiesen und im Übrigen Anträge zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein per SMS erklärter Unterhaltsverzicht kann als Angebot zum Abschluss eines Erlassvertrags (§ 397 Abs. 1 BGB) auszulegen sein, wenn der Erklärung ein hinreichender Rechtsbindungswille entnommen werden kann.
Bei per SMS übermittelten Erklärungen liegt regelmäßig ein Vertragsschluss unter Abwesenden vor, sodass sich die Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB richtet und nicht „sofort“ im Sinne des § 147 Abs. 1 BGB erfolgen muss.
Ein Verzicht auf zukünftigen gesetzlichen Unterhalt ist gemäß § 1614 Abs. 1 BGB unwirksam; ein wirksamer Erlass kann daher nur rückständige Unterhaltsansprüche erfassen.
Nach Ablauf des Trennungsjahres ist der Unterhaltsberechtigte grundsätzlich gehalten, eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufzunehmen; bei Nichterfüllung kann fiktives Einkommen zugrunde gelegt werden.
Unhöfliche bzw. beleidigende Äußerungen begründen eine Verwirkung des Trennungsunterhalts nach § 1361 Abs. 3 i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB nur bei schwerwiegender, ehrabschneidender Missachtung.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin folgende Unterhaltszahlungen zu erbringen:
Für Mai 2023 214 €,
für Juni 2023 260 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 02.06.2023, für Juli und August 2023 jeweils 260 € , für September 2023 230€,
für die Monate Oktober 2023 bis einschließlich Januar 2024 jeweils 289 € jeweils zum 1. des Monats,
für Februar und März 2024 jeweils 447 € jeweils zum 1. des Monats,
ab April 2024 bis zur Rechtskraft der Scheidung monatlichen Unterhalt i.H.v. 553 € jeweils zum 1. des Monats bis zur Rechtskraft der Scheidung abzüglich am 1.9. 2023 gezahlter 600 €.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen zu einem Viertel der Antragsgegnerin zu drei Vierteln die Antragstellerin.*
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Gründe
Die Parteien sind getrenntlebende Eheleute. Die Trennung fand im August 2022 statt. Der Scheidungsantrag ist am 27.9.2023 zugestellt worden.
Die Antragstellerin verlangt von dem Antragsgegner Trennungsunterhalt. Die Antragstellerin ging vor der Trennung einer geringfügigen Beschäftigung nach, aus der sie ein monatliches Einkommen von 424,16 € erzielte. Ab Juli 2022 hat sie den Umfang ihrer Beschäftigung erhöht und ein Nettoeinkommen vom monatlich 888,00 € erzielt. Ab Oktober 2022 weitete sie ihre Tätigkeit erneut aus und erzielt fortan ein Nettogehalt von 1.203,00 € Mit Beginn des Jahres 2023 wurde die Beschäftigung der Antragstellerin erneut ausgeweitet und die Antragstellerin erzielt von Januar 2023 bis Mai ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von
1.640,24 € bei 30 Stunden pro Woche.
Seit dem 24.5.2023 hat sie eine neue Arbeitsstelle bei einem Stundenlohn von 12,55 € bei einer täglichen Arbeitszeit von durchschnittlich 7,5 Stunden.
Die Antragstellerin verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie ist als Pflegehelferin/Hauswirtschafterin tätig.
Der Antragsgegner erzielte im bis Dezember 2022 ein durchschnittliches Nettoentgelt von 3.706,14 € aus seiner Tätigkeit bei der Fa. H. erzielt. Wegen Änderung der Steuerklasse änderte sich das Einkommen ab Januar 2023 auf
3.278,69.
Für den Zeitraum bis September 2022 kam ein weiteres Erwerbseinkommen in Höhe von 400,00 € netto monatlich hinzu. Die Antragstellerin stellt den Oktober 2022 in die Berechnung ein. Im Protokoll vom 15.03.2023 hat der Antragsgegner seine Auskunft dahingehend konkretisiert, dass seit Oktober diese Einkünfte nicht mehr erzielt würden.
Er bezieht zusätzliches Einkommen aus selbständiger Tätigkeit.
Der Antragsgegner überwies der Antragsgegnerin am 1.09.2023 und am 600,00 €.
Im Übrigen wird auf die erteilten Auskünfte und Angaben in den Schriftsätzen der Parteien Bezug genommen.
Die Antragstellerin trägt auf der Basis der Auskünfte und der vom Antragsgegner geltend gemachten Belastungen ihre Auffassung des ihr zustehenden Unterhaltes mit Schriftsatz vom 02.06.2023, Bl. 330 der Akte, auf den Bezug genommen wird, mit.
Die Antragstellerin weist darauf hin, dass der Antragsgegner seit Mai 2023 seine neue Lebensgefährtin C. in das Haus der Beteiligten aufgenommen und mit ihr einen gemeinsamen Hausstand begründet hat. Dies müsse bei seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 02.06.2023 Bezug genommen.
Die Antragstellerin übermittelte per SMS am 08.04.2023 folgenden Text:
„Tu mir einen Gefallen und pfeif deinen Anwalt zurück. Der verursacht nur Kosten.
Ich gebe auf, ich möchte gar nichts mehr von dir. Teil mir den endgültigen Scheidungstermjn zu. Meinen Anwalt hab ich darpber Schon informiert. Möchte weder was von meinem hausstand noch Unterhalt. Nur noch die Scheidung von dir.“ Der Antragsgegner nahm diese SMS zur Kenntnis und erstellte einige Tage später davon einen Ausdruck und nahm sie zu seinen Unterlagen.
Die Antragstellerin übermittelte am Morgen des Folgetages eine weitere SMS mit folgendem Inhalt:
"Guten Morgen. Ich habe noch mal darüber geschlafen. Und ich bin doch jetzt zu dem Schluss gekommen ...lass uns weitermachen mit dem Scheiß...
aber ins Knie ficken kannste dich trotzdem."
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners übermittelte unter dem
11.05.2023 einen Schriftsatz, in dem er unter anderem erklärte:
Namens und im Auftrage meines Mandanten nehme ich den Antrag auf Abschluss eines Verzichtsvertrages an.
Der Antragsgegner steht auf den Standpunkt, dass zwischen den Parteien bezüglich des rückständigen Unterhaltes zum Zeitpunkt der SMS vom 08.04.2023 und durch eine anschließende konkludente Annahme des Angebots und spätestens durch die schriftsätzliche Annahme zu einem Erlassvertrag gekommen sei.
Die Antragstellerin bewertet diesen Sachverhalt anders und ist der Auffassung, dass kein Erlassvertrag zustande gekommen sei. Sie trägt dazu vor, dass die Annahme damit nicht rechtzeitig im Sinne von § 147 BGB erfolgt sei. Da es sich um eine
Kommunikation per Chat handelte, hätte die Annahme gemäß § 147 Abs. 1 S. 2 BGB sofort erfolgen müssen (vgl. Grüneberg/Ellenberger, § 147 Rn. 5). Selbst wenn man ein Angebot unter Abwesenden (§ 147 Abs. 2 BGB) annehmen wolle, sei die Annahme nicht in der zu erwartenden Zeit erfolgt, da bei der Verwendung von Kurznachrichtendiensten regelmäßig eine schnellere Reaktion erwartet werden könne
Es sei aber schon fraglich, ob der Nachricht vom 08.04.2023 überhaupt ein Rechtsbindungswillen zu entnehmen sei.
Der Antragsgegner erwidert darauf, dass es entgegen der Auffassung der
Antragstellerin einer Erklärung der Annahme des Verzichtsvertrages durch den Antragsgegner nicht bedurfte, § 151 BGB. Je eher der Vertrag dem Annehmenden überwiegend Vorteile verschaffe, desto geringere Anforderungen seien an die
Betätigung des Annahmewillens zu stellen; vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 18, 530. Insbesondere bei lediglich vorteilhaften Angeboten wird der Antragende regelmäßig nicht erwarten, dass der Annehmende seine Erklärung dem Antragenden übermittelt.
Die Antragstellerin behauptet, ihr Verfahrensbevollmächtigter habe mit Schriftsatz vom 29.09.2022 den Antragsgegner zur Auskunft hinsichtlich seiner
Einkommensverhältnisse zur Vorbereitung der Berechnung eines
Unterhaltsanspruchs aufgefordert. Der Antragsgegner bestreitet, ein solches Schreiben erhalten zu haben.
Die Antragstellerin hat zunächst beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten an sie 1) rückständigen Unterhalt in Höhe von
a) EUR 1.530,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 02.09.2022 zu zahlen;
b) EUR 1.119,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 02.10.2022 zu zahlen;
c) EUR 939,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit
02.11.2022 zu zahlen;
d) EUR 939,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2022 zu zahlen;
e) EUR 3.016,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils 754,00 EUR seit 02.01.2023, seit 02.02.2023, seit
02.03.2023 und 02.04.2023 zu zahlen;
2) laufenden Unterhalt in Höhe von 754,00 EUR jeweils zum 01. eines jeden Monats bis zur Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Beteiligten zu zahlen.
Sie hat diese Anträge teilweise zurückgenommen und beantragt nunmehr, den Antragsgegner zu verpflichten, an die Sie
1) rückständigen Unterhalt in Höhe von
a) EUR 910,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2022 zu zahlen;
b) EUR 788,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.10.2022 zu zahlen;
c) EUR 608,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.11.2022 zu zahlen;
d) EUR 608,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2022 zu zahlen;
e) EUR 920,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 230,00 EUR seit 02.01.2023, seit 02.02.2023, seit 02.03.2023 und
02.04.2023 zu zahlen;
f) EUR 289,00 für Mai 2023 zu zahlen:
g) EUR 289,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.06.2023 zu zahlen; 2) laufenden Unterhalt in Höhe von
a) 289,00 EUR
b) ab 01.02.2024 in Höhe von 447,00 EUR
c) ab 01.04.2024 in Höhe von 553,00 EUR
jeweils zum 01. eines jeden Monats bis zur Rechtskraft der Scheidung der Ehe der Beteiligten zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Zusätzlich zu den bereits dargestellten Auffassungen des Antragsgegners zur Begründetheit des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs ist der Auffassung, dass der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin wegen der in der oben genannten SMS und in eine nachfolgend zitierten weiteren SMS getätigten Beleidigungen darüber hinaus gem. § 1361 III i.V.m. § 1579 Nr. 7 BGB folge.
"Ich unterschreibe nur noch den Scheidungsvertrag, mit dem Rest… Mach was du willst Und den Vertrag um das Haus zu verkaufen Meld dich wenns soweit ist Fick dich ins Knie"
Er behauptet weiterhin, die Antragstellerin habe zusätzliches Einkommen verschwiegen. Sie habe Im Juli die bereits 1.779,98 € verdient und damit erheblich mehr, als sie selbst vorgetragen hat.
Die Antragstellerin entgegnet darauf, dass die Abrechnung vom 27.6.2023 zwar den
Abrechnungsmonat Juni 2023 ausweise, es sei aber du zu erkennen, dass in dem Bruttoeinkommen von 2.373,98 € eine Nachberechnung für den Monat Mai in Höhe von 1.600,13 € enthalten ist. Es sei also keineswegs so, dass die Antragstellerin im Juni ein Nettoeinkommen von 1.779,98 € erzielt habe.
Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner bis einschließlich April 2023 keinen
Unterhalt verlangen, weil sie aufgrund eines Erlassvertrages gemäß § 397 Abs. 1 BGB wirksam auf den Unterhalt für die Vergangenheit verzichtet hat. Unterhalt ist gemäß § 1361 Abs. 4 S.2 BGB monatlich im Voraus zu zahlen, sodass der Verzicht sich auch auf den gesamten April 2023 bezieht. Für die Zukunft dieser Verzicht jedoch wegen § 1614 Abs. 1 BGB nicht wirksam.
Ein entsprechender Erlassvertrag ist zwischen den Parteien zustande gekommen.
Die Antragstellerin hat ein entsprechendes Angebot am 08.04.2023 dem Antragsgegner per übermittelt. Ein entsprechender Rechtsbindungswille geht aus dem Text klar hervor. Der Darstellerin hat nicht nur einfach erklärt, dass sie den Streit allgemein beenden wolle, sondern ausdrücklich ausgeführt, dass sie keinen Unterhalt mehr verlange. Sie hat dies auch mit einer rationalen Erklärung verbunden nämlich der, dass auf diese Weise Kosten gespart würden. Dies zeigt, dass es sich nicht lediglich um eine gedankenlose Spontanäußerung handelte.
Der Antragsgegner hat dieses Angebot auch angenommen, und zwar bereits an dem
Tag, als er die Textnachricht erhielt. Die Antragstellerin kann sich insofern nicht auf § 147 Abs. 1 BGB berufen, da sich bei der Übermittlung per SMS nicht um ein Angebot gegenüber einem Anwesenden und auch nicht um § 147 Abs. 1 S. 2 BGB handelt. Von einem Angebot auch unter Anwesenden kann nur gesprochen werden, wenn Da es für ein Angebot unter Anwesenden ausreicht, wenn trotz räumlicher Trennung eine unmittelbare sinnliche Wahrnehmung stattfindet, kann unter die Vorschrift auch der Austausch von Erklärungen mittels Telekommunikationsmitteln fallen, soweit diese eine unmittelbare Kommunikation „von Person zu Person“ ermöglichen. Zu den in Abs. 1 S. 2 ebenfalls erwähnten „sonstigen technischen Einrichtungen“, die eine Kommunikation von Person zu Person ermöglichen, zählen beispielsweise die Internettelefonie, Videokonferenzen und Internet-Chatrooms. Nicht jedes im Internet abgegebene Angebot ist damit freilich ein Angebot unter Anwesenden. Fehlt die
Möglichkeit zum interaktiven, zeitgleichen Verhandeln wie bei der Übermittlung eines Antrags per E-Mail liegt ein Angebot unter Abwesenden iSv Abs. 2 vor. Dasselbe gilt für Fax-Angebote oder Angebote via SMS sowie bei Blockchain-basierten Transaktionen unter Verwendung von Softwareagenten. In diesen Fällen handelt es sich um Vertragsschlüsse unter Abwesenden iSv Abs. (vgl. Busche, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2021 mwN).
Daraus folgt, dass die Antragstellerin zunächst gemäß § 145 BGB gebunden war und sich die Annahmefrist nach § 147 Abs. 2 BGB richtet. Die Antragstellerin konnte nicht durch die weitere SMS am 09.04.2023 die Annahme des Angebotes verhindern, denn es kann gemäß §§ 147 Abs. 2 BGB nicht erwartet werden, dass die Annahme sofort stattfindet. Anderenfalls bedürfte es keiner besonderen Regelung hinsichtlich der Annahme unter Anwesenden. Insbesondere bei wirtschaftlich bedeutsamen Vereinbarungen ist nach Auffassung des Gerichts eine Überlegungsfrist zumindest von einigen Tagen und je nach Fallgestaltung sogar von ein oder zwei Wochen angemessen.
Die Annahme erfolgte aber, wie bereits ausgeführt, bereits kurz nach der
Kenntnisnahme des Angebotes. Der Antragsgegner hatte die SMS nach Eingang gelesen. Er druckte auf Anraten seiner neuen Lebensgefährtin die SMS einige Tage später aus. Auch wenn er im Termin am 16.08.2023 erklärt hat, dass er sich zunächst keine konkreten Gedanken gemacht habe, welche Folgen sich aus diesem Vorgang ergeben könnten, ist aus dem Verhalten des Antragsgegners doch zu entnehmen, dass der mit dem Angebot verbundene Vorteil von Bedeutung und er deswegen mit der Regelung einverstanden war. Durch das Ausdrucken wird die Bedeutung der SMS dokumentiert, sodass daraus zumindest konkludent die
Annahme abgeleitet werden kann. Bezogen auf die Anforderung, die an die
Betätigung des Annahmewillens zu stellen sind, sowie die Frage, ob die Annahmeerklärung zugehen muss, folgt das Gericht der oben ausgeführten Argumentation des Antragsgegners.
Die Antragstellerin kann vom Antragsgegner ab Mai 2023 gemäß § 1361 Abs. 1 BGB Unterhalt in unterschiedlicher Höhe verlangen. Die Trennung fand im August 2022 statt. Die Rechtshängigkeit des Antrags auf Zahlung von Unterhalt ist vor diesem
Datum eingetreten, so dass nicht entschieden zu werden, ob das streitige Aufforderungsschreiben bereits vorher zugegangen ist.
Für Mai 2023 gilt folgende Berechnung:
Einkommen Antragsgegner
Fa. H. 3278,69
Selbständigkeit 87,67
Fahrtkosten Pkw (10 km x 2 x 0,42 €/km x 220 Arbeitstage - 12 Monate) -154
Erwerbstätigenbonus (10%) -321,24
Bereinigtes Einkommen 2.891,12
Wohnvorteil (60 m2 x 5,00 €/m2) 300
Hauskredit (Nr. 6210180052 — mit Tilgung -450
Bausparvertrag (B. 5 840 974 629) -300
Kredit A. Bank (Pkw) -212
Kredit A. Bank (Wohnmobil) -316
Zusatzkrankenversicherung -4,45
Private Lebensversicherung Q. -130
Unterhaltspflichtiges Einkommen Antragsgegner 1778,67
Einkommen Antragstellerin
R. GmbH 1640,24
Fahrtkosten Pkw (9 km x 2 x 0,42 €/km x 220 Arbeitstage - 12 Monate) -138,60 Erwerbstätigenbonus (10%) -150,16
Einkommen Antragstellerin 1351,48
Differenz beider Einkommen 427,19
Unterhaltsanspruch (1/2 Differenz, gerundet auf volle Euro) 214 €
Die weiteren von der Antragstellerin geltend gemachten 151 € sind nicht anzuerkennen. Ersparte Aufwendungen wegen gemeinsamer Haushaltsführung sind nicht im Sinne einer Erhöhung des maßgeblichen Einkommens anzurechnen.
Ziffer 6.2 der Hammer Leitlinien beinhaltet nicht die Annahme, dass das
Zusammenleben mit einem Partner sich einkommenserhöhend auswirkt.
Der Unterhaltsbedarf richtet sich immer noch nach den ehelichen
Lebensverhältnissen. Ziffer 6.2 der Hammer Leitlinien beschäftigen sich mit der Leistungsfähigkeit und regen insoweit an, den Selbstbehalt bei Zusammenleben mit einem neuen Partner zu erhöhen.
Ab Juni hat sich das Einkommen der Antragstellerin durch Wechsel ihrer Arbeitsstelle geändert. Auch wenn dies mit einem Einkommensverlust verbunden ist, muss dies vor dem Hintergrund des noch nicht abgelaufenen Trennungsjahrs und der damit verbundenen Neuorientierung akzeptiert werden. Mangels weiterer Erkenntnisse kann nur von einem Durchschnittseinkommen von 1400 € pro Monat ausgegangen werden (Auszahlungsbetrag August 2023).
Einkommen Antragsgegner
Fa. H. 3278,69
Selbständigkeit 87,67
Fahrtkosten Pkw (10 km x 2 x 0,42 €/km x 220 Arbeitstage - 12 Monate) -154,00
Erwerbstätigenbonus (10%) -321,24
Bereinigtes Einkommen 2891,12
Wohnvorteil 300
Hauskredit (Nr. 6210180052 — mit Tilgung) -450
Bausparvertrag (B. 5 840 974 629) -300
Kredit A. Bank (Pkw) -212
Kredit A. Bank (Wohnmobil) -316
Zusatzkrankenversicherung -4,45
Private Lebensversicherung Q. -130
Unterhaltspflichtiges Einkommen Antragsgegner 1778,67 Einkommen Antragstellerin
I. Immobilien GmbH 1400
Erwerbstätigenbonus (10%) -140
Einkommen Antragstellerin 1260
Differenz beider Einkommen 518,67
Unterhaltsanspruch (1/2 Differenz, gerundet auf volle Euro) 260 €
Im September 2023 ist das Trennungsjahr abgelaufen und damit ist die Antragstellerin auch unter den Voraussetzungen des §§ 1361 Abs. 1 1. Hs BGB gehalten, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Die genannte Vorschrift lautet: Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen;
Die Antragstellerin war bereits vor der Trennung teilweise berufstätig und erweiterte ihre Berufstätigkeit noch vor der Trennung und danach Stück für Stück. Damit waren die ehelichen Lebensverhältnisse vor und im Zeitpunkt der Trennung bereits von
Erwerbstätigkeiten der Antragstellerin mitgeprägt. Die Rechtsprechung verlangt nach
Ablauf des Trennungsjahres in der Regel eine vollschichtige Tätigkeit desjenigen Ehegatten, der der Unterhalt geltend macht.
Das Oberlandesgericht Köln hat bereits 2011 ausgeführt:
Die Ehefrau sei nach Ablauf des Trennungsjahres verpflichtet, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Sie habe nicht darlegen können, dass sie keine vollschichtige Tätigkeit erhalten konnte. Die jetzt 50jährige Ehefrau habe eine Ausbildung in der Finanzverwaltung gemacht und könne daher nicht als beruflich völlig unqualifiziert betrachtet werden. Es seien ihr durchaus ordentliche Vermittlungschancen einzuräumen. Sie könne im Hinblick auf die Vergangenheit nicht darauf verweisen, dass sie lediglich im Geringverdienerbereich tätig gewesen ist. Mit Ablauf des Trennungsjahres finde eine Neuorientierung statt, wobei das Trennungsjahr als Zeit zur Neuorientierung genutzt werden müsse. In diesem Jahr sind solche Anstrengungen zu unternehmen, die es der Unterhaltsberechtigten ermöglichen, spätestens nach Ablauf des Trennungsjahres zu arbeiten. Solche Bemühungen seien nicht festzustellen. Von einer Unvermittelbarkeit könne nicht ausgegangen werden. Die Antragstellerin sei, da es um die Deckung ihres Unterhaltsbedarfes geht, darlegungs- und beweispflichtig. Bei ihrer beruflichen
Vorbildung wären ihr z. B. Tätigkeiten als Kassiererin in einem Supermarkt möglich.
Von der Qualifikation her könne jedenfalls durchaus von einem fiktiv zugerechneten erzielbaren Nettoeinkommen von 800,00 € monatlich ausgegangen werden.
Dies heißt für den vorliegenden Fall, dass bis zum Ablauf des Trennungsjahres die teilweise eingeschränkte Erwerbstätigkeit Antragstellerin akzeptiert werden muss. Nach Ablauf des Trennungsjahres muss ihr jedoch entgegengehalten werden, dass sie grundsätzlich in der Lage wäre, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen. Die aktuelle Tätigkeit entspricht diesen Anforderungen nicht. Nach ihrem Vortrag ist sie an 20 Tagen im Monat ca. 7,5 Stunden im Einsatz. Der Tarifvertrag Privathaushalte sieht für Tätigkeiten, für die keine einschlägige berufliche Ausbildung, verlangt werden, einen Bruttolohn von 12,06 € pro Stunde und eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden vor. Das sind auf den Monat umgerechnet 167 Stunden. Sie könnte damit 2015 € brutto und dementsprechend 1466 € netto verdienen. Der Unterhaltsverpflichtung des Antragsgegners steht nicht § 1579 Nr. 7 BGB entgegen. Das Gericht sieht in den vom Antragsgegner zitierten Passagen lediglich unhöfliche Formulierungen, nicht jedoch die Kundgabe einer ehrabschneiden Missachtung.
Es ist auch nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin bewusst Einkommen verschwiegen hat. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der höhere Betrag in der Gehaltsabrechnung Juni auf einer Nachberechnung für Mai beruht.
Daraus ergibt sich für September folgende Berechnung:
Einkommen Antragsgegner
Fa. H. 3278,69
Selbständigkeit 87,67
Fahrtkosten Pkw (10 km x 2 x 0,42 €/km x 220 Arbeitstage - 12 Monate) -54,00
Erwerbstätigenbonus (10%) -321,24
Bereinigtes Einkommen 2891,12
Wohnvorteil 300
Hauskredit (Nr. 6210180052 — mit Tilgung) -450
Bausparvertrag (B. 5 840 974 629) -300
Kredit A. Bank (Pkw) -212
Kredit A. Bank (Wohnmobil) -316
Zusatzkrankenversicherung -4,45
Private Lebensversicherung Q. -130 Unterhaltspflichtiges Einkommen 1778,67
Einkommen Antragstellerin
I. Immobilien GmbH 1466
Erwerbstätigenbonus (10%) -146,6
Differenz beider Einkommen 459,27
Unterhaltsanspruch (1/2 Differenz, gerundet auf volle Euro) 230 €
Am 29. September 2023 ist das Scheidungsverfahren rechtshängig geworden. Ab Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahren ist der volle Wohnvorteil anzurechnen ( vgl. BGH FamRZ 2013, 191), mithin 600 €.
Einkommen Antragsgegner
Fa. H. 3278,69
Selbständigkeit 87,67
Fahrtkosten Pkw (10 km x 2 x 0,42 €/km x 220 Arbeitstage - 12 Monate) -154,0
| Erwerbstätigenbonus (10%) | -321,24 | |||
| Bereinigtes Einkommen | 2891,12 | |||
| Wohnvorteil | 600 | |||
| Hauskredit (Nr. 6210180052 — mit Tilgung) | -450 | |||
| Bausparvertrag (B. 5 840 974 629) | -300 | |||
| Kredit A. Bank (Pkw) | -212 | |||
| Kredit A. Bank (Wohnmobil) | -316 | |||
| Zusatzkrankenversicherung | -4,45 | |||
| Private Lebensversicherung Q. | -130 | |||
| Unterhaltspflichtiges Einkommen Einkommen Antragstellerin | 2078,67 | |||
| I. Immobilien GmbH(teilweise fiktiv) | 1466 | |||
| Erwerbstätigenbonus (10%) | -146,6 | |||
| Einkommen Antragstellerin | 1319,4 | |||
| Differenz beider Einkommen | 759,27 | |||
| Unterhaltsanspruch (1/2 Differenz, gerundet auf volle Euro), | 380 € | |||
Es wurde jedoch nur ein Betrag von 289 € beantragt.
Ab Februar 2024 fällt die Belastung des Antragsgegners aus dem Kreditvertrag bei der A. Bank (Finanzierung Nr. 1/50/3126311) weg.
Dies wirkt wie folgt aus:
Einkommen Antragsgegner
Fa. H. 3278,69
Selbständigkeit 87,67
Fahrtkosten Pkw (10 km x 2 x 0,42 €/km x 220 Arbeitstage - 12 Monate) -154,00
Erwerbstätigenbonus (10%) -321,24
Bereinigtes Einkommen 2891,12
Wohnvorteil 600
Hauskredit (Nr. 6210180052 — mit Tilgung) -450
Bausparvertrag (B. 5 840 974 629) -300
Kredit A. Bank (Pkw) -212
Zusatzkrankenversicherung -4,45
Private Lebensversicherung Q. -130
Unterhaltspflichtiges Einkommen 2394,67
Einkommen Antragstellerin
I. Immobilien GmbH(teilweise fiktiv) 1466
Erwerbstätigenbonus (10%) -146,6
Einkommen Antragstellerin 1319,4
Differenz beider Einkommen 1075,27
Unterhaltsanspruch (1/2 Differenz, gerundet auf volle Euro) 538 € Es wurde jedoch nur ein Betrag von 447 € beantragt.
Ab April 2024 fällt die Belastung des Antragsgegners aus dem Kreditvertrag bei der A. Bank (Finanzierung Nr. 1/50/1208401) weg.
Dies wirkt wie folgt aus:
Einkommen Antragsgegner
Fa. H. 3278,69
Selbständigkeit 87,67 Fahrtkosten Pkw (10 km x 2 x 0,42 €/km x 220 Arbeitstage - 12 Monate) -154,00
Erwerbstätigenbonus (10%) -321,24
Bereinigtes Einkommen 2891,12
Wohnvorteil 600
Hauskredit (Nr. 6210180052 — mit Tilgung) -450
Bausparvertrag (B. 5 840 974 629) -300
Zusatzkrankenversicherung -4,45
Private Lebensversicherung Q. -130
Unterhaltspflichtiges Einkommen 2606,67
Einkommen Antragstellerin
I. Immobilien GmbH(teilweise fiktiv) 1466
Erwerbstätigenbonus (10%) 146,6
Einkommen Antragstellerin 1319,4
Differenz beider Einkommen 1287,27
Unterhaltsanspruch (1/2 Differenz, gerundet auf volle Euro) 644 € Es wurde jedoch nur ein Betrag von 553 € beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Abs. 1 FamFG, die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Blomberg, Kolberger Str. 1, 32825 Blomberg schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Blomberg eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des
Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
* Am 08.12.2023 erging erfolgender Berichtigungsbeschluss:
Die Kosten des Verfahrens tragen zu ¼ der Antragsgegner und zu ¾ die Antragstellerin.
Der Antragsgegner ist unzutreffend als Antragsgegnerin aufgeführt.
Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Blomberg, Kolberger Str. 1, 32825 Blomberg oder dem Beschwerdegericht, demOberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Blomberg oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.