Akteneinsicht nach §13 Abs.2 FamFG abgewiesen – Name des Sachverständigen nicht offenbart
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt Akteneinsicht nach §13 Abs.2 FamFG, um den Namen des beauftragten Sachverständigen zu erfahren. Das Gericht wies das Gesuch zurück, weil der Antragsteller kein glaubhaftes berechtigtes Interesse vorgetragen habe und lediglich ein ideelles Interesse geltend mache. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht einschlägig, da die Bestellung eines Sachverständigen in einem streitigen Verfahren keine Verwaltungstätigkeit darstellt.
Ausgang: Akteneinsichtsgesuch nach §13 Abs.2 FamFG mangels glaubhaft gemachtem berechtigtem Interesse abgewiesen; IFG nicht anwendbar
Abstrakte Rechtssätze
Akteneinsicht nach §13 Abs.2 FamFG setzt voraus, dass der Antragsteller ein glaubhaft gemachtes berechtigtes Interesse darlegt.
Ein bloßes ideelles oder allgemein formuliertes Interesse begründet kein berechtigtes Interesse im Sinne des §13 Abs.2 FamFG.
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen durch ein Gericht in einem streitigen Verfahren ist keine Verwaltungstätigkeit; das Informationsfreiheitsgesetz findet dafür keine Anwendung.
Die Offenlegung personenbezogener Angaben Dritter (z. B. Name des Sachverständigen) ist nur zulässig, soweit ein konkretes, schutzwürdiges Interesse dies rechtfertigt.
Tenor
Das Akteneinsichtsgesuch des Herrn F, L-Straße A, C, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antragsteller verlangt Akteneinsicht gemäß § 13 Abs. 2 FamFG zu dem Zweck, den Namen des damals beauftragten Gutachters zu erfahren.
Der Antragsteller hat jedoch kein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht. Er hat hierzu vorgetragen, sein Interesse sei "ideeller“ Natur.
Ein Bescheid gemäß Informationsfreiheitsgesetz ist nicht veranlasst, da das Gericht bei der Hinzuziehung eines Sachverständigen in einem Streitverfahren keine Verwaltungstätigkeit ausübt.