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Amtsgericht Blomberg·1 Cs 37 Js 86/07·07.05.2007

Freispruch: Duldung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ohne konkrete Verdachtsmomente

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStraßenverkehrsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde vom Vorwurf freigesprochen, als Halter zugelassen zu haben, dass sein Sohn ein nachträglich „frisiertes" Mofa ohne Fahrerlaubnis führte. Streitfrage war, ob ihm vorwerfbares Nichtwissen bzw. Fahrlässigkeit anzulasten ist. Das Gericht stellte fest, dass keine konkreten Verdachtsmomente bestanden und daher weder Vorsatz noch vorwerfbares Nichtwissen vorliegen. Deshalb erfolgte der Freispruch.

Ausgang: Angeklagter vom Vorwurf des Zulassens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis freigesprochen (keine konkreten Verdachtsmomente)

Abstrakte Rechtssätze

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Die fahrlässige Begehung des Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt ein vorwerfbares Nichtwissen des Halters voraus.

2

Ein vorwerfbares Nichtwissen des Halters ist nur dann anzunehmen, wenn konkrete Verdachtsmomente für eine gerichtliche Fahrerlaubnispflicht bestanden.

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Für eine Strafbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG ist Vorsatz hinsichtlich der Zulassung des Fahrens durch einen Fahrer ohne Fahrerlaubnis erforderlich.

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Allein aus familienrechtlichen Sorgepflichten folgt keine generelle strafrechtliche Überprüfungspflicht des Halters; strafrechtliche Verantwortung liegt nur bei Vorliegen konkreter Verdachtsmomente vor.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG§ 21 Abs. 1 StVG§ 21 Abs. 2 StVG§ 467 Abs. 1 StPO

Leitsatz

Die fahrlässige Begehung des Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt ein vorwerfbares Nichtwissen voraus. Ein Vater, der bauliche - die Erlaubnispflicht begründende - Veränderungen an der durch seinen Sohn allein genutzten Mofa nicht bemerkt hat, ist nicht nach § 21 Abs, 2 Nr. 1 StVG zu bestrafen, wenn für ihn keine konkreten Verdachtsmomente bestanden haben.

Tenor

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Gründe

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I. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts C2 vom 31. Januar 2007 ist dem Angeklagten vorgeworfen worden, am 22.12.2006 in C vorsätzlich als Halter eines Kraftfahrzeugs zugelassen zu haben, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Ihm wurde insoweit zur Last gelegt, gestattet zu haben, dass sein Sohn mit einem Fahrerlaubnispflichtigen Kleinkraftrad der Marke G 10 (Kennzeichen: 930 NTT) unter anderem die Straße J-Straße Kälbertal befuhr. Der Angeklagte habe – so der Vorwurf – zu diesem Zeitpunkt gewusst, dass die Mofa nach zuvor vorgenommenen baulichen Veränderungen eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h erreichte und somit Fahrerlaubnispflichtig war. Auch habe der Angeklagte gewusst, dass sein Sohn die insoweit erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß.

3

II.

4

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Angeklagte nicht gewusst hat, dass die Mofa schneller als 25 Stundenkilometer fuhr. III.

5

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Angeklagte die Mofa nicht zuvor kontrolliert hatte und ihm daher verborgen geblieben ist, dass sein Sohn diese "frisiert" hatte.

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IV.

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Der Angeklagte war daher aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

8

Eine Strafbarkeit nach § 21 I Nr. 2 StVG ist nicht gegeben, da es dem Angeklagten an dem insoweit erforderlichen Vorsatz fehlte.

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Auch eine Strafbarkeit nach § 21 II Nr. 1 StVG ist nicht gegeben. Denn dem Angeklagten ist auch kein fahrlässiges Handeln vorzuwerfen. Die fahrlässige Begehung des Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis setzt stets ein vorwerfbares Nichtwissen voraus (Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Auflage 2006, § 21 Randnummer 11). Von einem solchen kann indes nur bei Bestehen konkreter Verdachtsmomente die Rede sein. Dass für den Angeklagten derartige konkrete Verdachtsmomente bestanden haben, steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.

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Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung kann im vorliegenden Fall auch nicht mit der Überlegung begründet werden, dass die familienrechtlichen Sorgepflichten es als durchaus wünschenswert erscheinen lassen, dass Väter in regelmäßigen Abständen sorgsam überprüfen, ob ihre Kinder an von ihnen genutzten Mofas bauliche Veränderungen vornehmen. Alle Fälle eines diesbezüglichen Erziehungsversagens indes mit Strafe zu bedrohen, würde nach Auffassung des Gerichts an der Lebenswirklichkeit vorbeigehen und die Grenzen des Strafrechts überspannen. Letztlich ist eine dermaßen extensive Auslegung des Tatbestandes auch unter Berücksichtigung des Schutzgutes des § 21 I, II StVG nicht erforderlich. Denn trotz der legitimen Schutzinteressen anderer Verkehrsteilnehmer erscheint es als ausreichend, von einer Erfüllung des Straftatbestandes nur bei einem Bestehen konkreter Verdachtsmomente auszugehen.

11

V.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 I StPO.