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Amtsgericht Bielefeld·90 XIV 91/13 B·17.04.2013

Anordnung von Abschiebungshaft wegen Entziehungs- und Fluchtverdacht

Öffentliches RechtAusländerrechtAsyl-/AufenthaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Landesaufnahmebehörde beantragte Abschiebungshaft gegen einen Ausländer, dessen Ausreisefrist abgelaufen war und der seine Anschrift nicht mitgeteilt hatte. Zentral war die Frage von Entziehungs- und Fluchtgefahr sowie Täuschung durch falsche Personalien. Das Gericht ordnete die Haft bis zum 22.05.2013 mit sofortiger Wirkung an, da keine Anhaltspunkte gegen die Durchführbarkeit der Abschiebung in nächster Zeit vorlagen. Die Verfahrenskosten wurden dem Betroffenen auferlegt.

Ausgang: Antrag der Landesaufnahmebehörde auf Anordnung von Abschiebungshaft bis 22.05.2013 wurde stattgegeben; sofortige Wirkung angeordnet, Kosten dem Betroffenen auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 2 AufenthG kann angeordnet werden, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene seinen Aufenthaltsort ohne erreichbar angegebene Anschrift wechselt, sodass die Durchführbarkeit der Abschiebung gefährdet erscheint.

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Der begründete Verdacht, dass sich ein Ausländer der Abschiebung entziehen will (etwa durch Fernbleiben von Ladungen, Verwendung falscher Personalien oder Nichtmitteilung der Anschrift), rechtfertigt die Anordnung von Abschiebungshaft.

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Die Dauer der Abschiebungshaft muss auf den zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlichen Zeitraum beschränkt sein; liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Abschiebung innerhalb eines überschaubaren Zeitraums unmöglich ist, spricht dies für Haftanordnung.

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Verfahrensrechtlich kann die Anordnung der Abschiebungshaft mit sofortiger Wirkung erfolgen (vgl. § 422 FamFG), und dem Betroffenen können die Kosten des Verfahrens auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 415 FamFG§ 427 FamFG§ 62 Abs. 2 AufenthG§ 422 Abs. 2 FamFG§ 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG§ 10 Abs. 4 AsylVfG

Tenor

Auf Antrag der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 2 AufenthG Abschiebungshaft bis zum 22.05.2013 angeordnet.

Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Der o. g. Ausländer reiste nach eigenen Angaben am 25./26.11.2008 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er äußerte am 08.12.2008 beim Landesamt für Ausländerangelegenheiten in Lübeck ein Asylbegehren und wurde der LAB Niedersachsen –Standort Braunschweig als zuständige Aufnahmeeinrichtung zugewiesen. Am 09.12.2008 erfolgte der Zuzug in der LAB Niedersachsen –Standort Braunschweig-.  Am 11.12.2008 beantragte der Ausländer bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Braunschweig die Anerkennung als Asylberechtigter unter den Personalien B. L.

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Mit Bescheid vom 22.04.2009 wurde der Asylantrag vom BAMF als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Ausländer wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Mit gleichem Bescheid wurde die Abschiebung nach § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG angedroht.

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Der Bescheid gilt als zugestellt am 27.04.2009. die Zustellung erfolgte durch persönliche Übergabe gem § 10 Abs.4 AsylVfG. Die Abschiebungsandrohung ist seit 05.05.2009 vollziehbar. Die Bestandskraft trat am 05.05.2009 ein.

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Einer schriftlichen Ladung zum 03.06.2009 nach Ablauf der Ausreisefrist ist der Ausländer ohne Angabe von Gründen ferngeblieben.

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Bei erneuter Ladung am 17.06.2009 hat der Ausländer erklärt, nicht bereit und in der Lage zu sein, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Nähere Gründe hierfür hat er nicht benannt.

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Mit Schreiben vom 01.12.2009 teilte die georgische Botschaft mit, dass der Ausländer unter dem Namen B. L. nicht identifiziert werden kann und der Ausländer somit falsche Angaben macht.

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Der Aufenthalt des Ausländers ist seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 14.09.2010 unbekannt.

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Das BAMF entsprach laut Mitteilung vom 28.12.2010 einem Wiederaufnahmeersuchen der französischen Behörden vom 22.12.2010. Eine Überstellung aus Frankreich erfolgte nicht.

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Ein neu eingleitetes Passersatzpapierverfahren über die georgische Botschaft ergab, dass der Ausländer unter dem Namen H. U., geb. 27.04.1981 in K. identifiziert werden konnte und somit ein Passersatzpapier auf diesen Namen ausgestellt wurde.

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Die Ausreisefrist ist abgelaufen und der Ausländer hat seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (§ 62 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG).

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Es besteht der begründete Verdacht, dass er sich der Abschiebung entziehen will (§ 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG).Das bisherige Verhalten des Ausländers lässt keine freiwillige Ausreise erwarten. Vielmehr ist darauf zu schließen, dass er eine Abschiebung behindern wird. Ferner zeigt das Verhalten des Ausländers, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten.

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Das Verhalten des Ausländers zeigt, dass er den Asylantrag missbräuchlich gestellt hat, um sich für eine gewisse Zeit im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Der Ausländer hat durch die missbräuchliche Asylantragstellung und die Benutzung falscher Personalien die Behörden vorsätzlich getäuscht.

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Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die eine Abschiebung innerhalb der nächsten sechs Wochen undurchführbar erscheinen lassen, ohne dass dies von dem Betroffenen zu vertreten wäre.

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Die angeordnete Dauer der Haft ist zur Vorbereitung der Abschiebung erforderlich.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 415, 427, 80, 81 FamFG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Bielefeld, 33595 Bielefeld, Abteilung 90, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.

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Bielefeld, 18.04.201