Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss wegen Hehlerei (eBay‑Angebote)
KI-Zusammenfassung
Im Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei ordnete das Amtsgericht Bielefeld die Durchsuchung von Person, Wohnung, Nebenräumen und Fahrzeugen des Beschuldigten sowie die Beschlagnahme konkret benannter Beweismittel an. Grundlage sind Online-Ermittlungen zu Verkaufsangeboten bei eBay‑Kleinanzeigen und Hinweise des Marktleiters des betroffenen Baumarkts. Das Gericht sah hinreichende Anhaltspunkte, dass die Durchsuchung zur Auffindung entwendeter Waren führen wird.
Ausgang: Antrag auf Durchsuchung und Beschlagnahme wegen Verdachts der Hehlerei vom Gericht angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine Durchsuchung nach § 102 StPO setzt einen durch konkrete Tatsachen begründeten Tatverdacht und die hinreichende Aussicht voraus, dadurch für das Verfahren bedeutsame Beweismittel zu finden.
Die Anordnung einer Durchsuchung kann die Durchsuchung der Person, der Wohnung, sonstiger Räume, Behältnisse, Nebengelasse sowie Kraftfahrzeuge und Garagen umfassen, soweit sie der Auffindung konkret bezeichnetener Beweismittel dient.
Die Beschlagnahme aufgefundener Gegenstände richtet sich nach § 105 StPO, wenn diese als Beweismittel von Bedeutung sind oder der Einziehung unterliegen.
Ermittlungsansätze aus Online‑Ermittlungen und Zeugnis‑/Sachverhaltsauskünften (z. B. Marktleiter) können für die Begründung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverdachts ausreichend sein, wenn sie konkrete Anhaltspunkte liefern.
Gegen einen Durchsuchungsbeschluss ist Beschwerde zulässig; die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren gegen N. C. wegen Hehlerei
wird die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschuldigten angeordnet.
Die Durchsuchung hat insbesondere den Zweck, folgende Beweismittel aufzufinden: entwendete Badarmaturen, sonstige entwendete Baumarktartikel
Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wird angeordnet.
Gründe
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, über ebay-Kleinanzeigen unter seinem Account "N C" diverse Artikel zum Verkauf anzubieten, die zuvor im I. Baumarkt in Essen entwendet worden waren.
Der Tatverdacht beruht auf den Online-Ermittlungen der Polizei Essen sowie der Auskunft des Marktleiters des o.g. Baumarktes.
Nach den bisherigen Ermittlungen ist zu vermuten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, die für die Ermittlungen von Bedeutung sind, führen wird.
Die Entscheidung beruht auf §§ 102, 105 StPO.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde möglich. Sie hat keine aufschiebende Wirkung und ist bei dem Gericht, das den Beschluss erlassen hat, unter Angabe der Geschäftsnummer einzureichen.
Bielefeld, 18.01.2023
Amtsgericht