Feststellung: Erkennungsdienstliche Behandlung ohne wirksame Einwilligung nach § 67 JGG rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Der Beschuldigte beantragte die Feststellung, dass die erkennungsdienstliche Behandlung vom 24.07.2013 rechtswidrig war. Streitpunkt war, ob die erziehungsberechtigte Mutter wirksam zugestimmt hatte. Das Gericht hielt telefonische Zustimmung, vermittelt durch den Beschuldigten, nicht für ausreichend, da die Anwesenheit nach § 67 JGG Voraussetzung bzw. anders zu verzichten gewesen wäre. Mangels wirksamer Einwilligung fehlte die Rechtsgrundlage.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung als stattgegeben; Maßnahme wegen fehlender wirksamer Einwilligung der Erziehungsberechtigten rechtswidrig
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Beschuldigtenvernehmung eines Minderjährigen besteht nach § 67 JGG ein Recht des Erziehungsberechtigten auf Anwesenheit, das für die Wirksamkeit von Einwilligungen in Maßnahmen zu beachten ist.
Die Anwesenheit des Erziehungsberechtigten kann zwar wirksam verzichtet werden, ein wirksamer Verzicht setzt jedoch voraus, dass der Erziehungsberechtigte wusste, es handele sich um eine Beschuldigtenvernehmung.
Eine telefonische Einwilligung des Erziehungsberechtigten, die lediglich auf den vom Minderjährigen übermittelten Informationen beruht, ersetzt nicht die persönliche Anwesenheit und ist regelmäßig nicht ausreichend, um eine erkennungsdienstliche Behandlung zu legitimieren.
Fehlt eine wirksame Einwilligung des Erziehungsberechtigten und besteht kein sonstiger rechtlicher Rechtfertigungsgrund, ist die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung rechtswidrig.
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren
gegen
Verteidiger:
wird auf den Antrag des Beschuldigten vom 30.07.2013 festgestellt, dass die
Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschuldigten am
24.07.2013 rechtswidrig war.
Gründe
Der Beschuldigte hat sich am 24.07.2013 mit der Durchführung seiner
erkennungsdienstlichen Behandlung einverstanden erklärt. Dieses Einverständnis
hat aber keine rechtliche Bedeutung, da es nicht in Anwesenheit seiner
erziehungsberechtigten Mutter erfolgte. Dem steht nicht entgegen, dass
sich die Mutter telefonisch mit der Maßnahme einverstanden erklärt hatte. Dieses
Einverständnis erfolgte lediglich aufgrund der telefonischen Informationen, die ihr der
Beschuldigte übermittelte. Die Mutter konnte daher den Sachverhalt bei weitem nicht
so überblicken, als wenn sie während der Vernehmung anwesend gewesen wäre.
Auf diese Anwesenheit während der Vernehmung hätte sie aber ein Recht gehabt, §
67 JGG. Darauf hätte sie zwar auch verzichten können. Das setzt aber voraus,
dass sie gewusst hätte, dass auf ihren Sohn überhaupt eine
Beschuldigtenvernehmung zukam.
Ob die Mutter von dem Termin überhaupt Kenntnis hatte, lässt sich der Akte nicht
entnehmen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, hätte sie – nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beschuldigten – lediglich von einer
Ladung ihres Sohnes als Zeuge Kenntnis haben können. Durch den Verzicht auf die
Anwesenheit in einem solchen Termin hätte sie keinen Verzicht auf die Anwesenheit
in einer Beschuldigtenvernehmung erklärt.
Demnach ist festzuhalten, dass mangels wirksamen Einverständnisses keine
Grundlage für die erkennungsdienstliche Behandlung vorlag.
Bielefeld, 13.12.2013