Beschlagnahme politischer Plakate rechtswidrig – Schutz durch Art. 5 GG
KI-Zusammenfassung
Der Kreisverband beantragt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme von Plakaten mit den Aufschriften "Nazis töten." und "Hier könnte ein Nazi hängen". Das Amtsgericht stellt fest, dass die Plakate Meinungsäußerungen i.S.v. Art. 5 Abs. 1 GG sind und keinen strafbaren Inhalt aufweisen. Eine Strafbarkeit nach § 111 StGB wird verneint, weil keine ernstgemeinte Aufforderung zu Straftaten erkennbar ist. Die Beschlagnahme war daher rechtswidrig.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme der Plakate wurde stattgegeben; keine Strafbarkeit nach § 111 StGB festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschlagnahme von Äußerungen ist rechtswidrig, wenn der Inhalt als durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Meinungsäußerung zu würdigen ist und kein strafbarer Gehalt festgestellt werden kann.
Eine Strafbarkeit nach § 111 StGB setzt eine ernstgemeinte, auf die Herbeiführung von Straftaten gerichtete öffentliche Aufforderung voraus; zweideutige oder satirische Äußerungen genügen nicht.
Bei der Auslegung einschränkender Straftatbestände ist verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrechten (insbesondere der Meinungsfreiheit) im Zweifel eine nicht-strafbewehrte Deutung vorzuziehen.
Für die Rechtmäßigkeit einer Beschlagnahme bedarf es konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Straftatbestands; bloße Provokation ohne hinreichenden Aufforderungscharakter rechtfertigt nicht den Eingriff.
Tenor
In dem Ermittlungsverfahren gegen A., B. und C. wegen des Verdachts der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten wird festgestellt, dass die am 08.11.2019 erfolgte Beschlagnahme der Plakate mit den Aufschriften "Nazis töten." und "Hier könnte ein Nazi hängen" rechtswidrig war.
Gründe
I.
Die Beschuldigten sind Mitglieder des Kreisverbandes Bielefeld der Partei "Die Partei" und hängten am 08.11.2019 in Bielefeld Plakate mit den im Tenor genannten Inhalten auf. Darunter befand sich jeweils in einer kleineren Schriftgröße die Aufforderung, am 09.11.2019 an der Gegendemonstration zu einer von der Partei "Die Rechte" für diesen Tag geplanten Demonstration teilzunehmen. Die Plakate wurden dabei entlang der Wegstrecke der rechten Versammlung angebracht.
Nachdem das Vorgehen der Beschuldigten der Polizei gemeldet wurde, trafen die eingesetzten Beamten am Abend des 08.11.2019 im Bereich der Bielefelder Kunsthalle auf die drei Beschuldigten. Diese erklärten, die Aussage "Nazis töten." sei keine Aufforderung, sondern beziehe sich auf die von Nazis begangenen Straftaten. Die Aussage "Hier könnte ein Nazi hängen" beziehe sich auf die Möglichkeit, dass anstelle des von ihnen aufgehängten Plakats auch ein Plakat mit rechten Inhalt dort hängen könne.
Die Plakate wurden im Anschluss im Hinblick auf eine Strafbarkeit u.a. gemäß § 111 StGB beschlagnahmt, nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StGB jedoch wieder herausgegeben.
Mit Antrag vom 06.01.2020 hat der Kreisverband Bielefeld der Partei "Die Partei" beantragt, die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme festzustellen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Die Beschlagnahme war mangels strafbaren Inhalts der Plakate rechtswidrig. Die Aussagen stellen keine strafbare Handlung dar, sondern sind vielmehr als Meinungsäußerungen von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckt.
Eine Strafbarkeit insbesondere nach § 111 StGB ist nicht gegeben, da die Plakate keine ernstgemeinten Aufforderungen zu Straftaten enthalten. Die Aussagen entbehren zwar nicht einer gewissen Zweideutigkeit, allerdings kann unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs eine nicht strafbewehrte Deutung, so wie sie von den Beschuldigten auch bei der Beschlagnahme erläutert wurde, nicht ausgeschlossen werden. Eine anderweitige Auslegung des § 111 StGB verbietet sich im Lichte von Art. 5 GG.
Bielefeld, 19.02.2020